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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharaud, Nossen, Siebenlehn und die umgegenven. Amtsblatt für das Königl. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath dajelbst. Freitag, den 22. November 1867. 47. Lerantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Loreuz. Von Lieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Prei« für LenVterteljahrgang beträgt 1V Ngr. und ist ledesmal vorauszubezahlen. Sämmtliche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche tm nächsten Stück erscheinen sollen, wrrden in Wilsdruff sowohl (in der Redacliond, als auch in der Druckerei d. Bl. in Meißen bis längsten« Donnerstag Vormittags 8 Uhr erdeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz de« Blattes entsprechen, mit großem Dank« angenommen, nach Befinden honorirt. Redaktion. Verordnung, dir Ausstrllung -rr Cinwohutr-Vtrztichnisse für dir Grumbt- und Pttsooalßrutt-Catastratitin anf-as Zahl 1868 btUrffeod, vom 12. Novrmbrr 1867. DaS Finanz-Minlsterium beabsichtigt, bereits bei der Gewerbe- und Personalsteuer-Catastration aus da» Jahr 1868 das dem dermalen versammelten Landtage vorgelegte Gesetz über weitere Abänderung und Ergänzung der Gewerbe« und Personalsteuer, sofern e» zur Verabschiedung gelangt, in Anwendung bringen zu lassen. Ta für diesen Fall in den den Katastern zu Gumde zu legenden Einwobnerverzeickniffen über verschiedene Punkte Angaben zu machen sind, deren eS zeither nicht bedurft hat, so werden die Be hörden und Gemelnveoorstände, welchen nach tz 3l der Ausführungs-Verordnung zu den Gewerbe- und Personalsteuer« Gesetzen vom 23. April 1850 die Aufstellung besagter Verzeichnisse obliegt, veranlaßt, hiermit bis aus weitere Anordnung Anstand zu nehmen. Dresden, am 12. November 1867. Finanz-Ministerium. Freiherr von Friesen. Goldfriedrich. Bek a n u t m ach u ng, die Aushkba»g -es landesherrlichen Salzverkanfsrechtes and den Detrieb bei den /malischen Schon kalMkllcn betr. Mit Bezug auf La« Gesetz de« Norddeutschen Bunde«, betreffend die Erhebung einer Abgabe vom Salze vom 12. Oktober 1867 (Bundesgesetzblatt de« Nvlddeutschen Bundes No. 6, wird hierdurch Folgende« bekannt gemachr: 8 1. Vom 1. Januar 1868 ab treten alle zur Zeit im Königreiche Sachsen bestehenden gesetzlichen Bestim mungen über da« landesherrliche SalzveikaufSrecht außer Kraft und steht es Jedermann frei, nicht allein mit Salz aller Art zu handeln, sondern auch seinen Balzbedarf zu beziehen von wo es ihm beliebt. H 2. Vom nämlichen Zeitpunkte an werden die Stationsverkäufe der Salzverwaltereien in Crimmitzschau, Reichenbach, Wurzen, Zschöüau, Rie>a, Cölln-Meißen, Großenhain, Mittweida, Waldheim, Döbeln, Pirna, Bischofswerda und Löbau elngeuellt. Dagegen soll der Verkauf von Koch- und gemahlenem Viehsalz bei den fiscalischen Niederlagen und Verkaufsstellen zu Leipzig, Zwickau, Plauen, Schneeberg-Neustädtel, Schwarzenberg, Glauchau, Chemnitz, Freiberg, Dresden, Bubtsfin und Zittau noch so lange fortgestelll werden, als sich ein Bedürfnttz dazu kund giebt. 8 3. Der seither bei Len Niederlagen Leipzig und Dresden, beziehentlich Zwickau, Chemnitz, Freiberg und Budisfia stattgehabte Vertrieb von Seesalz, Krystallsalz und Viehsalzleckstetnen hört auf, sobald mit den vorhandenen Beständen geräumt sein wird. tz L. Gewerbesalz wird bi« auf Weitere« nur noch bei den Niederlagen zu Leipzig, Dresden, Freiberg, Chemnitz und Zwickau debittrt werden Z S. Bet den fiscalischen Verkaufsstellen wird da« Salz nur nach ganzen und, wo thunlich, halben Zoll- centnern abgegeben. h v. Zur Entnahme de« Salze« bedarf e« weder Ler Beibringung eine« Salzpaffe«, noch einer sonstigen Legitimation. tz 7. Die bei den verschiedenen Verkaufsstellen eiuzuhaltenden Verkaufspreise werden seiner Zeit von den be treffend« Salzverwaltereien besonder« veröffentlicht »erden.