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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharaud, Roffen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königl. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 8anua6end, den 28. Decemöer l867. 52. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Lorenz. Bon dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Bi ertelj ahrgang beträgt I« Ngr. und ist jedesmal vorauSzubezahlen. Sämmtliche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welch« im näcbsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl (in der Redaction), al- auch in der Druckerei d. Bl. in Meißen bi- längsten- Donnerstag Vormittags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz de-Blatte- entsprechen, mit großem Danke angenommen, nach Befinden honortrt. Redaktion. Bekanntmachung -er Königl. Brandversicherungs-Commission vom 17. December 1867. Nach einer von dem Königlichen Ministerium des Innern erhaltenen Anweisung wird in Gemäß heit der Vorschrift in 8 29 der zum Brandverstcherungsgesetz gehörigen Ausführung-'Verordnung vom 20. October 1862 das betheiligte Publikum vorläufig davon in Kenntniß gesetzt, daß die Brandverfiche« rungS'Bank für Deutschland in Leipzig, nachdem dieselbe einen die Uebersührung ihre- VerstcherungS- geschästS auf die laut Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 16. Juli diese- Jahres — No. 188 der Leipziger Zeitung — neu concesfionirte Westdeutsche Verficherungs-Actien-Bank zu Essen bezweckenden Vertrag eingegangen, die allmählige Einstellung des eigenen Geschäftsbetrieb- beschlossen hat. Dabei wird auf die Bestimmung in 8 30 der obgedachten Verordnung verwiesen- daß die lau« senden Versicherungen wider Willen der Versicherten weder einseitig aufgehoben, noch einer andern Privat« Versicherungs-Anstalt überwiesen werden dürfen, es aber ebensowenig den Versicherten erlaubt ist, vor ord nungsmäßig erfolgter Aushebung des Vertragsverhältniffes zu einer andern Versicherungsanstalt überzutreten. Die Brandverficherungs-Bank für Deutschland in Leipzig bleibt wegen aller nicht im gegensei tigen Einverständnisse gelösten Verbindlichkeiten bis zu deren Erlöschen verhaftet, und ihre vollständige Liberation tritt den Verwaltungsbehörden gegenüber erst mit der Zurücknahme der Eoncesfion nach bet« gebrachtem Nachweise der Erledigung aller Verpflichtungen ein. Dresden, den 17. December 1867. Königliche Brandversicherungs-Commission. Oberländer. Rudolph. nkanntm aHlH die künftige Erhebung der innerhalb des Ressorts des Kriegsministeriums aus gesetzten, zeither bei dem Finanzzahlamte ausgezahlten Wartegelder, Pensionen und Unterstützungen bei dem Kriegszahlamte betr., vom 19. Decbr. 1867. Nachdem die Einrichtung getroffen worden ist, daß vom I. Januar 1868 an alle Warte gelder, Pensionen und Unterstützungen, die, von dem Kriegsministerium angewiesen, bisher bei dem Finanzzahlamte ausgezahlt worden find, nicht weiter bei letzterm, sondern bei dem KriegSzahlamte, verab reicht werden, so wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom genannten Zeitpunkte an alle Diejenigen, welche innerhalb der Ressorts des Kriegsministeriums und in Folge einer Anweisung des letztem Warlegelder, Pensionen, oder Unterstützungen zeither bei dem Finanzzahlamte au-gezahlt erhalten haben, wegen fernerer Erhebung derselben an das Krieg-«