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Wochenblatt für gVils-ruff, Tharaud, Noffen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königl. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. «freitag, den 25. Januar l867. 4. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Lorenz. Bon dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Bterteljahrgang beträgt 10 Ngr. und ist zedeSmal vorauszubezahlen. Sämmtliche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl (in der Redactton), als auch tn der Druckerei d. Bl. in Meißen bis längstens Donnerstag Vormittags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, mit großem Danke angenommen, nach Befinden h-norirt. Rrdaetian Verordnung, die Wahlen zum Reichstage des Norddeutschen Bundes betreffend. Nachdem für die Wahlen zum Reichstage des Norddeutschen Bundes der 12. Februar dieses Jahres als Wahltag bestimmt worden ist, so wird dies in Gemäßheit von § 11 der Ausführungsverordnung zum Wahlgesetze vom 7. December 1866 hierdurch bekannt gemacht. Die Abstimmung ist hiernach im ganzen Londe an diesem Lage, und zwar spätestens von 9 Uhr Morgens ab, vorzunehmcn, während ein früherer Beginn, wo die örtlichen Verhältnisse es wün- schenswerth erscheinen lassen, nach Ermessen des Wahldirigenten nachgelassen bleibt. Dagegen bewendet es in Bezug auf den Schluß der Abstimmung bei der Vorschrift in §. 11 der angezogenen Verordnung. Die Wahldirigenten haben nunmehr die Zeit für die Abgabe der «Stimmzettel nach tz. 8 der Nurgedachten Verordnung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, auch in Gemäßheit von §. 15 nach erfolgter Auszählung der Stimmen die Wahlprotokolle nebst Unterlagen ungesäumt an die Wahlcom- missare einzusenden. Uebrigens ist den Letzteren von den Obrigkeiten, insoweit dies nicht bereits geschehen, sofort die Eintheilung der Wahlbezirke unter Benennung des für jeden derselben bestellten Wahldirigenten anzuzeigen. Dresden, am 19. Januar 1867. Ministerium des Innern. — v. Nostitz ^Wallwitz. Forwerg. Bekanntmachung, die Anmeldung zum einjährigen Freiwilligendienst betreffend. Nach tz. 9S der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom 24. December 1866 werden, wie von dem Königlichen Kriegsministerium bereits unterm 7. d. M. bekannt worden ist, Anmeldungen zum einjährigen Freiwilligendienst tn der Königlich vachfischen Armee bei der bevorstehenden, die Militärpflichtigen vom Jahre 1866 betreffenden Aushebung vtS zum 1. Februar 1867 angenommen. Diejenigen, dem Dresdner Regierungsbezirke angehörigen oder darin aufhältlichen, im Jahre 1866 militärpflichtig gewordenen jungen Leute, welche auf Grundlage der Bestimmungen in 40, 41, 42 und 93 des Gesetzes, beziehendlich h. 142 der Ausführungs-Verordnung vom 24. December 1866 auf die Vergünstigung zum einjährigen Dienste Anspruch zu machen gedenken, haben daher ihre bezüglichen