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Wochenblatt für lsdruff, Tharaud, Nassen, Siebenlehn und die Umgegenden. Ämtsklall für das Königl. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. rckene» in, »er. ast ein' MM. s wozn ach. «u. rs, ärd I». V d.M ertage > arue^ ämieS i trge' 70. >g ovctli iellt Ü> , la^ irth. ckreitag, den l4. Juni L867. 24. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Lorenz. Bon dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Vterteljabrgang beträgt >0 Ngr. und ist jedesmal vor auszu bezahlen. Sämmiliche König!. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl (in der Redactton), als auch in der Druckerei d. Bl. in Meißen bi« längstens Donnerstag Vormittags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, mit großem Danke «»genommen, nach Befinden honortrt. Nedactinn HeroröllUNg, Maaßregeln wegen der Rinderpest betr. Nachdem wegen der Rinderpest in Bayern amtlicher Mittheilung der k. k. Statthalterei für Böhmen in Prag zu Folge die geeigneten Vorkehrungen getroffen worden sind, um die Einschleppung der Eeuche nach Böhmen zu verhüten, in Böhmen selbst aber dermalen die Rinderpest nicht herrscht, auch gegen das Eindringen derselben aus andern österreichischen Ländern geeignete Vorsorge getroffen ist, so erscheint es unbedenklich, die gegen Böhmen verfügten Sperrmaaßregeln nunmehr wiederum zu mildern. Indem daher die in dieser Beziehung erlassenen Verbote hierdurch wieder aufgehoben werden, verordnet das Ministerium des Innern wie folgt: 1. Das Einbringen von Rindvieh des Böhmischen Landschlags, sowie von Schaafen und Ziegen aus Böhmen nach Sachsen mittelst der Eisenbahn ist, wenn durch obrigkeitliche Certisicale glaubhaft bescheinigt wird, daß die Thiere aus Böhmen stammen oder sich wenigstens seit vier Wochen daselbst befunden haben, im kleinen Grcnzverkchre aber auch ohne solche Bescheinigung, wieder gestattet. 2. Völlig trockene und harte Häute, trockene Knochen, trockene von allen häutigen Anhängen und den Stirnzapfen befreite Hörner, gesalzene und trockene Darme, geschmolzener Talg in Fässern, Wolle, Haare und Borsten in Säcken dürfen aus Böhmen eingeführt werden, wenn durch obrigkeitliche Certi- ficate glaubwürdig bescheinigt ist, daß sie aus seuche.freien Gegenden stammen. 3. Die Einfuhr und der Eintrieb von Steppenviehsungarischem, podolischem, galizischem Vieh) ferner von Rindvieh ohne Unterschied der Race aus den übrigen Provinzen und Ländern der österrei chischen Monarchie bleibt noch ferner schlechterdings verboten. 4. Thierische Rohproducte von Rindern, Schaafen und Ziegen in frischem Zustande, insbe sondere rohes Fleisch, Eingeweide, frische Knochen, ungeschmolzener Talg, frische Häute, Hörner und Klauen, ingleichen nicht in Säcken verpackte Wolle und Haare dürfen nur insoweit, als sie nachweislich aus Böhmen stammen, im kleinen Grenzverkehr, nicht aber auf Eisenbahnen eingebracht werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach Maaßgabe § 3 der allerhöchsten Verordnung vom 16, Januar 1860 gestraft. Dresden, am 8. Juni 1867. Ministerium des Znnern. voll Nostitz-Wallwitz. Forwerg. Bekanntmachung. Im Anschlusse an vorstehende Verordnung wird zur Kenntniß des bctheiligten Publikums ^bracht, daß nach einer Mittheilung der Königlich Preußischen Regierung die Durchfuhr von aus Döhmen über Sachsen kommendem Rindvieh böhmischer Landrace durch Preußen dann gestattet Wird,' wenn den betreffenden Biehtransporten Ccrtisicate Königlich Sächsischer Behörden beigegeben sind,