Volltext Seite (XML)
Aeikaae zu Nr. 1 des Wochenblattes für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn rc. Dienstag, den 5. Januar 1869. Verfügung an sämmtliche Gemeindevorstände des Gerichtsamtsbezirks Wilsdruff. Nach § 23 des Gesetzes die Wahlen für den Landtag betr. Vom 3. December 1868 sind zu den Wahlen für die zweite Kammer für jeden Ort auf dem Lande von dem Gemeindevorstand übersichtliche Listen der Stimmberechtigten zu hal ten und es hat nach 8 7 der Verordnung zu Ausführung dieses Gesetzes vom 4. December 1868 die Aufstellung der Wahl listen für jeden Ort sofort zu erfolgen. Die sämmtlichen Gemcindevorstände des hiesigen Gerichtsamtsbezirks werden da her hierdurch mit Auftrag versehen, sofort die Listen der in ihren Orten nach 8 1 und 2 des gedachten Gesetzes zu den Wahlen für die zweite Kammer stimmberechtigten Personen in tabellarischer Form aufzustellen und darin nach § 8 der Ausführungs-Verordnung sämmtliche Stimmberechtigte ihres Orts unter fortlaufender Nummer mit Namen und Vor namen unter Beifügung ihres Standes und Gewerbes in alphabetischer Ordnung oder nach der Folge der Hausnummern, welche solchen Falls mit anzugeben sind, anfzuführen, daneben auch bei denjenigen Personen, deren Stimmberechtigung nach 8 18 lit. a. auf dem Eigenthum eines mit Wohnsitz versehenen Grundstücks beruht, dieses Grundstück mit anzugeben und die letzte Tabellenspalte für besondere Bemerkungen, z. B. nach 8 5, 8 H Abs. 2, 8 14, 19 rc. des Gesetzes offen zu halten, hiernächst Veränderungen, welche künftig in der Stimmberechtigung Vorkommen, in den Wahllisten nachzutragen, solche im Juni jeden Jahres einer Revision zu unterwerfen und zu Anfang des Monats Juni alljährlich auf die vorzunehmende Re vision der Listen sowie auf das jedem Betheiligten zustehende Recht der Einsichtnahme von letzteren und auf die Nothwendig keit, etwaige Einsprüche gegen den Inhalt rechtzeitig anzubringen, öffentlich aufmerksam zu machen. Königliches Gerichts-Amt Wilsdruff, am 4. Januar 1869. Leonhardi. Verfügung an sämmtliche Gemeindevorstände des Amtsbezirks Wilsdruff. Auf Anordnung des Königlichen Justizministerium werden die Gemeindevorstände des hiesigen Amtsbezirks hierdurch mit Anweisung versehen, die nach 8 3 der Verordnung vom 18. August 1868 am 10. Januar dieses Jahres aufzunehmen den Verzeichnisse der in ihren Ortschaften vorhandenen steuerpflichtigen Hunde unter namentlicher Aufführung der Besitzer derselben spätestens den 14. diejes Monats bei I Thaler —- —- Ordnungsstrafe für den Unterlassungsfall bei dem chiesigen Gerichtsamt cinzureichen, hiernächst auch zugleich geladen, die für die Besitzer von Hunden in ihren Orten bestimmten Hundesteuermarken vorn 26. dieses Monates an bei dem hiesigen Gerichtsamt in Empfang zu nehmen. Königliches Gerichtsamt Wilsdruff, am 4. Januar 1869. Leonhardi. Bekanntmachung. Erstatteter Anzeige zufolge sind in der Nacht vom 16. zum 17. dieses Monats aus zwei verschiedenen Wirthschaften in Weistropp etwas über fünf Scheffel ungereinigtes Korn und zwei alte Leinwandsäcke gez. ck. V. L. mittelst Einbruchs entwendet worden. Dies zur öffentlichen Kenntniß. König l. Gerichtsamt Wilsdruff, am 30. December 1868. Bekanntmachung, die Einführung einer neuen Hundesteuer und die Anmeldung der Hunde zur Besteuerung betreffend. In Gemäßheit des Gesetzes vom 18. August 1868 „die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend" ist von ,en städtischen Collegien die Höhe dieser Steuer vom Jahre 1869 an bis auf Weiteres auf den Betrag von 1 Thlr. 2 Ngr. 5 Pf. jährlich festgesetzt worden. Die Entrichtung dieser Steuer hat in zwei Terminen und zwar am 1. Februar mit 17 Ngr. 5 Pf. und am 1. August mit 15 Ngr. an die Stadtkämmerei zu geschehen. Die Erhebung der Steuer selbst erfolgt auf Grund einer genauen Consignativn aller steuerpflichtigen Hunde, wozu der 10. Januar und 10. Juli jeden Jahres bestimmt worden sind. Es werden demgemäß diejenigen hiesigen Bewohner, welche Hunde besitzen, bei Vermeidung der auf die Hinterziehung >er Hundesteuer gesetzten, auf den dreifachen Betrag dieser Steuer sich belaufenden Strafe hierdurch aufgefordert, am lü. Januar 1869 ibre Hunde in der Stadtkämmerei zur Besteuerung anzumelden. Hierbei wird noch besonders darauf hingewiesen, daß mit Ausnahme junger Hunde, welche bis zur nächsten Consig- nation von der Steuer befreit sind, alle Hunde zu versteuern und deshalb anzumelden sind. Wilsdruff, am 4. Januar 1869. Der S t a d t r a t h. , Kretzschmar. Bekanntmachung. Das 33. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868 — letzte Absendung am 31. -ecembcr d. I. — enthält: