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MMt füi MlsSriiss Tharandt, Aossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Lorstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Älttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtsivalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Kausbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neu« tanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Rshrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach b. Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. 58. Jahrg No 123 Donnerstag, den 18. Oktober 1WV ä) folge der Vorführmigsliste stattfindet. Hierzu ist au der Halfter jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen. Bei Pferden, welche bereits bei der früheren Musterung als kriegsbrauchbar be zeichnet wurden, sind außerdem die nach dem Muster L Seite 70 des Gesetz- und Ver ordnungsblattes vom laufenden Jahre unter Verantwortlichkeit der Herren Bürgermeister, Gemeiudevorstände und Gutsvorsteher ausgefüllten Bestimmungstäfelchen anzubringen. Die Pferdeverzeichniffe sind von den Ortsbehörden bez. Gutsvorstehern nur in Spalte 1, 2 und 3, und zwar möglichst genau auszufüllen; die Ausfüllung der Spalten 4 und 5 erfolgt durch den Herrn Commissar. Nur blinde oder seit der letzten Vormusterung neu hinzugekommene Pferde sind in Spalte 6 des Verzeichnisses als „blind" oder „neu", aufzuführeu. Der Herr Pferdevormusterungs-Commissar ist berechtigt, gleichzeitig mit der Vor« Musterung der Pferde auch die Feststellung der kriegsbrauchbaren Fahrzeuge mit vor zunehmen. Die Fahrzeuge sind in das Pferdeverzeichniß nicht mit aufzunehmen. Wenn bei den früheren Musterungen es vorgekommen ist, daß Stellungspflichtige unpünktlich erschienen sind, hierdurch aber die Musterungen an den einzelnen Orten dergestalt verzögert worden sind, daß der Herr Commissar in den folgenden Orten nicht zur' angesetzten Zeit eintreffen konnte, so wollen die Herren Bürgermeister, Gemeinde vorstände und Gutsvorsteher die Stellungspflichtigen so zeitig beordern, daß die Auf stellung der Pferde nach der in der Vorstellungsliste angegebenen Reihenfolge Stunde vor dem bekannt gegebenen Musternngsbeginne beendet ist. Forrnnlar« zu den Pferde- verzeichnissen, sowie die erforderlichen Bestimmungstäfelchen werden den Ortsbehörden und Gutsvorstehcrn in den nächsten Tagen zugehen. Da die Beschaffung der Formulare Sache der Gemeinden rc. ist, sind die Kosten dafür anher zu erstatten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden gemäß 8 27 des Kriegsleistnugsgesetzes unnachsichtlich bestraft werden. Die Herren Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher werden für strengste Durchführung der auf die Pferdevormusterung Bezug habenden Anordnungen persönlich verantwortlich gemacht; etwaige Versäumnisse ihrerseits werden mit einer Ordnungsstrafe von 30 Mark geahndet. Rönigliche Amtshanptwannschast Meißen, am 15. Oktober 1900. 2068B. von Schroeter. Reiseplan für die Pferdevormusterungen in der Amtshauptmannschaft Meißen 1900. irr. Theil. Pfervemusterung. Die gemäß der Bestimmung in 8 1 der Pferdeaushebungsvorschrift voni 18. März 1900 — Gesetz- und Lcroronungsblatt Seite 51 fg. — zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebecsicht über den Pferdebestand des Landes abzuhaltenden Vormuster ungen, welche zufolge Bekanntmachungen der Königlichen AmtShauptmannschaft vom 7. Juli und 17. September d. I. bereits an einer Anzahl Ortschaften des hiesigen Bezirks stattgefunden haben, wird nach Maßgabe des nachstehenden Reiscplancs fortgesetzt bczw. beendet werden. ... Als Pferdcvomusternngs-Commfffar ist Herr Rittmeister z. D. von Carlowitz in Dresden ernannt worden. . , , . ^eder Pferdebcsitzer lst verpflichtet, zu den betreffenden Ternnnen und aus den ihm von den Ortsbehöiden bezw. Gntsvorstehern angegebenen Plätzen seine sämmt- liehen Kfsrde zu gestellen, mit Ausnahme a) der Fohlen warmblütiger Schläge unter 4 Jahren, K) der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig gemischter Schläge unter 3 Jahren, nothwendigen Pferde; 5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß; Die st Königlichen Staatsgestüte. solle ihre Sten?^ Bürgermeister, Gemcindevorstände und Gutsvorsteher, im Behindcrungs- bebörde ansaew^ireter, haben sich zu den Vormusterungsterminen an den von der Orts- eommissai- ein in Ä» Musteruugsplätzen einzufinden und dem Herrn Pferdevormusterungs- «örirke norbanden^?^ I mit fortlaufender Nummer versehenes Verzeichniß der in ihrem «ach dem auf Seite 67-69 des Gesetz- und Verordnungs blattes vom u Jahre abgedruckten Muster (Pferde- und Vorführungsliste) in -opp-lt-r Ausfert gung vorzulegen. Ein Exemplar ist zur Abgabe an den Herrn ^nnlMtfsat, 'Ni- Z . Unen Gebrauche bei der Vorführung bestimmt. In die Ver- zelchmsse sind am) .gestellungspflichtigen Pferde einzutrageü. c» . TA v ll echer Gemcindevorstände und Gutsvorsteher sind verpflichtet, für tue Gestellung der zum ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute Hrscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Beranlwotttich für die Redaktion Mnrtin Berger daielbst. c) der Hengste, ' der Stuten, die entweder hochtragend sind (deren Abfohlen innerhalb der nächsten vier Wochen zu erwarten steht) oder noch noch länger als t4 Tage abgefohlt Haden, der Vollblntstutcn, die im „Allgemeinen Deutschen Gestütbuch" oder den hierzu gehörigen osficiellen — vomUuionclub geführten - Listen einge tragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers, der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, der Pferde unter 1,50 m Bandmaß. Außerdem ist der Herr Kreishauptmann befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung ciulreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit ist auch der unterzeichnete Amtshauptmann hierzu ermächtigt. In den unter ct dis k ausgeführten Fällen sind von den Vertretern der Gemeinde- oder Gutsbezirke ausgefertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (Ziffer 6) auch der Deckschein belzufügeu ist. Die Vorführung hat ohne Geschirr »ind an -er Trense mit 2 Zügeln zu erfolgen. Die Hufe sind zu reinigen, aber nicht zu schmieren. Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder voll zählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zU gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Hcrbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 1. Die Mitglieder der regierenden deutschen Familien bezüglich der zum per sönlichen Gebrauche gehaltenen Pferde; 2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 3. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebräuche gehaltenen Pferde; 4. Beamte im Reicks- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebräuche, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlick der zur Ausübung ihres Berufes Die in Gemäßheit von §9, Abs. 1, Ziffer 3 des Reicbsgcsetzcs über die Natural- (keine Kinder) und ferner dafür zu sorgkn, daß das Vorführen genau in der Reihen leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung vom 24. Mai 1898 ' (Micksgesetzblatt S. 361 flgd.) nach dcm Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Hauptmarktortes Meißen im Monate August d. I. festgesetzte und nm fünf vom Hun dert erhöhte Vergütung für die von den Gemeinden resp. Ouartierwirlhen innerhalb der Amtshauptmannschai l im Monate September d. I. an Militärpferde zur Verabreichung gelangte Marschfourage beträgt: 7 Mark 87,5 Pfg. für 50 Kilo Hafer, 3 „ » 46,5 „ „ 50 „ Heu, 2 „ 31 „ „ 50 „ strotz. Königliche Amtshanptmannschaft Meißen, am 11. Oktober 1900. von Schroeter. Datum. Ort. Zeit. 22. Oktober i 23. Oktober 24. Oktober 25. Oktober Nstitz Lsrwig mit Neucoswig Weinböhla Meißen mit Hintermauer, Questenberg, Fischergasse, Ober- und Niedermeisa (in Meißen an, Schützenhaus) Siebeneichen mit Lercha und Neudörfchen Vsckwen Reichenbach mit Batzdorf Grnben mit Reppnitz und Reppina Nanstadt Scharfenberg mit Pegenau Gauernitz Sxittewitz (an Wilsdruffer Straße) Lelenz mit Ober- und Niederpolenz (an Apels Gut) Riemsbsrf Ullendsrf NLHrsdsrf Kinkswitz Lsnstaxpel mit Hartha Nesselsdsrf (am oberen Gasthof) Steinbach b K Roitzsch b. W. Unkersdsrf Hühndsrf weistrspp mit Kleinschönberg wildberg Niederwartha mit Gruna 8,15 Vorm. 8,50 - 10,0 2,0 Nachm. 3,0 7,20 Vorm. 8,5 8,20 8,45 9,10 9,35 10,20 7,20 7,45 8,20 8,45 9,20 10,40 11,0 8,15 9,10 9,40 10,0 10,40 11,10 12,30 Nachm. 1,0