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MnM sm MlskW Tharandt, Aossen, Siebenteln und die Umgegenden. Amtsblatt für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Milsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neu tanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Rshrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach b. Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. Ins erate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro viergespaltene Corpuszetle. ?nlU und VeUaq von Marlin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berqer daielbn. No 122. Dienstag, den 1«. Oktober IW«. 58. Jahrg. Nach 8 35 des Gewerbeunsallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Rcichs- gesetzblatt S. 573) hat jeder Unternehmer eines unter die 8^ 1 und 2 dieses Ge setzes fallenden, bisher der reichsgcsetziichen Unfallversicherung nicht nnterstelüen Be- binnen einer vom Rcichsversichcrungs-Amt zu bcstiminendcn Frist den jetzt verstcherungspflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art dcMdcn, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten vcrsicherungspflichtigen Personen bet der unteren Verwaltungsbehörde a,»zurnelden. Die Erist für die Anmeldung ist, wie das Kgl Ministerium des Innern mittels Bekanntmachung vom 9. Oktober '1900 (Dresdner Journal vom 12. Oktober 1900, Nr. '--381 berannl-giebt vom RciLSversichcruugsamt auf die Zeit bis-zum » Nsveinbev einschließlich festgesetzt worden. ' r Die Betheiligten werden auf diese Bekanntmachung, welche überdies eine aus führliche Anleitung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtigcr Betriebe enthält, ausdrücklich hingemieseu. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, den 13 Oktober 1900. I. A. I»r. Müller. Schl. BekänntmäAung. Der diesjährige H-rbstjahrmarkt findet Dsnnerstag, -. u. Freitag, -. O. Oktober d. Wilsdruff, am 27. September 1900. Der Staötrath. Kahlenberger. Bekanntmachung. Nachdem in Gemäßheit der Verordnung, die Schöffen nnd Geschworenen belr. vom 23. September 1879 von dein unterzeichneten Sladtrathe eine Liste der in der diesigen Stadt wohnhaften Personen aufgestellt worden ist, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schöffen- nnd Geschworencnamte berufen werden können, wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, daß diese Liste vom 17. d. Bl. ab eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in der hiesigen Rathsexpedmon ausliegt. Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste sind innerhalb der einwöchigcn Frist, also bis mit 25. d. M. bei dem unterzeichneten Stadlrathe schriftlich oder zu Protokoll auzubringen. Gleichzeitig wird «orschnflsgemäß auf die nachstehend unter -4. ersichtlichen Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht. Wilsdruff, den 13. Oktober 1900. Der Stabtrath. Kahlenberger. 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver mögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben: > 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei Jahre haben; 3. Personen, welche für sich und ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urlisten zurückge rechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht ge eignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: l. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhe stand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbcamte; 7. Religionsdiener; 8. Vvlksschullchrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfaffungsgesetzes bom 27. Januar 1877 ufw. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be rufen werden: 1. die Abthciluugsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizcibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Aufforderung. Alle Personen, welche an den verstorbenen Maurer Ernst Heinrich Philipp in Unkersdorf Zahlungen zu leisten oder Forderungen haben, werden aufgefordert, sich bis zum 4. November bei Unterzeichnetem zu melden. Unkersdorf, den 10. Oktober 1900. Edmund Menzel, Ortsrichter. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der vom 1. Januar 19«ü an geltenden 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafrichterlicher Berurtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur ^Begleitung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Politische Rundschau. in BÄ Scherzwort des Kaisers zirkulirt zur Zeit Atelier s Künftleikrciscn. Der Kaiser nahm m dem Kaiser ^s^namhaften Bildhauers das Modell zu einem Künstler 'n Augenschein, auf dem der da aestellt Kaiser mit der Feldmütze auf dem Haupt nächstens wird"' "Na", bemerkte Sc. Majestät lachend, müne aufseneumeinen Vater wohl noch eine Nacht- ^ünstler an die darauf wies der Monarch den Am Smmlb« bmch H-lm zu m-S«. ÄisÄ. Ä "ud Sonntag besuchte das Kaiser- Schlosse zu Friedrichshof. ßLmg" » Höhe. " di- «S-«-hr nach Es wird bestätigt, daß in dem Befinden der Kaiserin Friedrich eine leichte Besserung cinAr^ unmittelbaren,Befürchtungen kein Anlaß mehr W soll. Kronprinz Wilhelm ist am Sonntag nach Be endigung seines Jagdaufenthalts in Bad Kreuth (Bayern) in Potsdam wieder eingetroffen. Kurz vor seiner Abreise von Kreuth erhielt der Kronprinz den Besuch des Prinzen und der Prinzessin Rupprecht von Bayern. In München unterblieb auf Wunsch des Kronprinzen die Begrüßung seitens offizieller Persönlichkeiten. Der Bundesrath erörterte in seiner am Sonnabend abgehaltenen Plenarsitzung u. A. die Vorlage, betr. die Festsetzung der Gebühren für die Beförderung der Neben blätter und außergewöhnlichen Beilagen von Zeitungen. Dieselbe ging dann au die zuständigen Ausschüsse. Ge nehmigt wurde der Gesetzentwurf über die Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Leistung von Rechtshilfe im Heere. Mit der Reichstagseröffnung, über deren Ver schleppung jetzt auch die conservativen Blätter in Erregung geralhen,'scheint de^Vernehmen nach gute Wege zu haben. Die größeren Spezialetats zum Reichshaushaltsetat 1901 befinden sich noch in einem so rückständigen Stadium der Vorbereitung, daß sie dem Bundesrath vor Anfang No vember nicht werden zugehen können. Ehe aber nicht das Etat festgestellt ist, wird die Regierung keine Reichstags verhandlungen wünschen, so daß deren Beginn thatsächlich erst gegen Ende November zu erwarten ist. Die von der Reichspostverwaltung angeregte Personalreform wird nach und nach zur Durchführung ge bracht. Die Hauptschwierigkeit besteht darin, daß eine Ueberfüllung des Beamtenmaterials in den Stellen der mittleren Laufbahn Platz gegriffen hat. Die Aussichten für das Aufrücken gestalten sich daher in diesen Stellungen ziemlich ungünstig. Die neue preußische Canalvorlage ist dem Ver nehmen nach nunmehr fertiggestellt, sie ffoll dem Kaiser, sobald er von seinen gegenwärtigen Jnlandsreisen nach Berlin zurückgekehrt sein wird, unterbreitet werden. Sie