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Drittes Blatt. Mblatt für WilsdrH 8 Tharandt, Wohen, Sieöentehn und die Amgegenden Amtsblatt k die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu MilsdrM sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Alttaiiiicberg, Birkenhain, Blaickenstein. Brann dorr, Bn-kbardtswatde, (flroitzsck, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Oswalde mit Landberg. Huhndorf, Kaulbach, Kesselsdorf, Kleinichönberg, Klipvbauien, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Äoborn, Munzig, Neukirchen, Neu- tanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RSHrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Nothschönbera mit Perne, Zachsdori, Zchmiedewalde, Zora, M Steinbach bei Kessclsdorf, Steinbach b. Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen. Taubenheim, Unkersdorf, Weistrovv. Wildberg. ^eiut wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und'Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Pim bezogen 1 Mk. 55 Pf Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. - JnsertionspretS w Prg. pro viergespaltene Corpuszeile. «o. 145. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. Sonnabend, den Ä. Dezember 18N9. 57. ^ahr^. Vsrsrt- und Industriebahn Dresden-Wilsdruff. — Die im Reklamewesen stets findige Firma Aug. Schniidt, Wilsdruff- Dresden hat, wie aus neben abgedrucktem Bild zu ersehen ist, eine Zeichnung Her stellen lassen, woraus man ersehen kann, in welcher Gegend die projektirte Nor maleisenbahn Dresden-Wilsdruff zu liegen kommen soll und welche Orte dieselbe berührt. Eine die Eisenbahn- Angelegenheit betreffenden Petition, un terzeichnet von der Stadtgemeinde Wilsdruff,Gemeinden Kaufbach, Unkers dorf, Roitzsch, Steinbach,Zöllmen, Penn rich, Allodialgut Pennrich, Gompitz, Altfranken, Oberpesterwitz, Obergorbitz, Kammergut Gorbitz, Niedergorbitz,Neu- nimptsch, Roßthal, Naußlitz, Löbtau, Cotta, Leutewitz, Brießnitz, Kemnitz,Om sewitz, Burgstädtel und Ockerwitz, haben wir bereits unsern Lesern in einer der November-Nummern unterbreitet. Ium 2. Advent. 1. Joh. 2,18: Kinder, es ist die letzte Stunde, und wie ihr Märet habt, daß der Widerchrist kommt, und nun sind viele Widerchristen geworden; daher erkennen wir, daß die letzte Stunde ist. Auf die letzte Stunde vor der Wiederkunft Christi zum Weltgerichte, „zum Fluch dem, der Ihm flucht", Johannes hin. Ehe der HErr kommt, soll die Meit auf Erden anschwellen, Satans Macht groß und A List viel werden, ja, ein durch und d rch fanatischer Mch, der Antichrist, auftreten und viele versühreu. M das Ende hin wird es mit der Sache des Lichts, Hüten, des lieben Gottes nicht besser, sondern immer Hiner gehen. Erst wenn die böse Saat reif ist, Mn die Schnitter und machen gründliche Ernte. ", wenn die Bosheit sich völlig ausgewirkt hat, erscheint Mtus, der König. I Johannes hielt Umschau in seiner Zeit. Es war »Zeit Nero's. Die geheiligten Gestalten des Petrus I des Paulus waren eine Beute des Mörders auf dem Mone geworden. Ueber dem heiligen Lande zogen sich «Wetter zusammen. Die Verderbniß in der Heidenwelt R riesengroß Kein Wunder, daß der alternde Apostel Mt: „nun'sind viele Widerchristen geworden", und daß L?>e letzte Stunde gekommen wähnt. Hieß es doch den Christen, Johannes wenigstens werde die Mderkunft Christi zum Weltgerichte noch erleben. MM Jünger stirbt nicht". R Er ist doch gestorben, achtzehn Jahrhunderte sind M sein Grab dahingerauscht — die letzte Stunde ist ML noch nicht da. Aber nur im Termine, nicht in MMche selbst hat sich Johannes getäuscht. Der Gipfel M.Gottlosigkeit war zu Nero's Zeit noch lange nicht MM andere Zeiten sind ihm beträchtlich näher ge- UMn. Und unsere Zeit? Wer sich nicht vom Zeit- Uk beschwatzen läßt, und durch die tönenden Redensarten U>L Propheten das Hirn nicht verwirren läßt, der wird RAM daß nichtEbbe sondern Flulh im Abfalle von Gott Mieten ist. „Nun sind viele Widerchristen geworden." M^cht sind die Waffen, die sie führen, etwas feiner als M sts vielleicht! Aber die Zahl der Gegner ist gewachsen, geistige Bedeutung auch. Stände Johannes von ! auf und schaute von hoher Warte aus in die H^art, so würde er mit nicht geringerem Rechte als "vs zurufen: Kinder, es ist die letzte Stunde! Und dennoch würde er sich abermals irren. Die> letzte Stunde mag nicht so fern sein, wie Manche meinen, aber noch ist sie nicht da. So hoch auch die Bosheit gestiegen ist, noch hält ihr das Gute in der Welt die Waage. Noch giebtS in jedem Lande der Christenheit mehr als Siebentausend, die ihre Kniee nicht beugen vor dem Götzen der Zeit, sondern allein vor dem Namen, der über alle Namen ist; und draußen auf den weiten Feldern der Mission grünt und sprießt die frische Saat des Evangeliums. Noch behauptet sich gegen den Haß aus der Tiefe kühn und fest die Liebe von oben. Es sino viele Widerchristen, aber der Antichrist ist noch nicht auf dem Plane erschienen. Freilich, deine und meine letzte Erdenstunde, die mag ganz nahe sein. „Es schickt der Tod nicht immer Boten." Gott gebe, daß diese unsere letzte Stunde uns vorbereitet finde. Dar Bürgerliche Gesetzbuch. Verlobnitz. Von den mehr als 2300 Paragraphen des Bürger lichen Gesetzbuches handeln nur sechs von dem Verlöbniß. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat oem Verlöbniß gegenüber mit Rechtsbestimmungen möglichst zurückgehalten und die Bedeutung des Verlöbnisses fast ausschließlich auf das sittliche Gebiet beschränkt. Das zeigt sich besonders im § 1297: „Aus dem Verlöbniß kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig." Ein Verlobter hat darnach nicht das Recht, auf Eheschließung zu klagen. Das Bürgerliche Gesetzbuch vertritt also den Standpunkt, daß eine ausgehobene Ver lobung besser sei als eine unglückliche Ehe. Das Verlöbniß ist darum aber doch nicht ohne Rechtsfolgen. Von dem zurücktretenden Verlobten soll nämlich der Schade ersetzt werden, welcher dadurch ent standen ist, daß von dem andern Verlobten und den Eltern des letztem in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht, Verbindlichkeiten eingegangen oder sonstige ver mögens- oder erwerbsrechtliche Verfügungen getroffen sind. Wenn also beispielsweise Eltern Ausgaben für eine Aus steuer oder für eine Hauseinrichtung gemacht haben, und die Verlobung geht zurück, so kann der Bräutigam auf Ersatz des Schadens verklagt werden, der den Eltern dadurch erwächst, daß die angeschafften Sachen nicht zU dem Erwerbsvreise wieder veräußert werden können oder ein Miethskontrakt nicht ohne Abstandssumme wieder gelöst werden kann. Ebenso kann der Bräutigam die Braut, welche zurücktritt, aus Ersatz des Schadens verklagen, wenn er in Erwartung der Ehe eine Anstellung oder einen Beruf aufgegeben, oder eine ihm während des Brautstandes angebotene Anstellung ausgeschlagen hat. Der verklagte Theil kann allerdings den Einwand erheben, daß der Rücktritt durch „einen wichtigen Grund" gerechtfertigt gewesen sei. Was ein wichtiger Grund ist, hat der Richter .nach den Umständen des Falles" zu entscheiden. Aber nicht bloß gegen den von der Verlobung zurück tretenden Theil kann unter diesen Voraussetzungen geklagt werden. Wer sich als Verlobter so beträgt, daß er den andern dadurch zum Rücktritt zwingt, wird angesehen, als ob er selbst die Verlobung aufgehoben habe. Daher be stimmt das Gesetz mit vollem Recht: „Veranlaßt ein Verlobter den Rücktritt oes andern durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet." Die Geschenke, die sich die Brautleute während ihres Verlöbnisses gemacht haben, können nach dessen Aufhebung zurückgefordert werden. Erfolgt aber die Lösung des Verlöbnisses durch den Tod eines Verlobten, so wird es im Zweifel als dem Willen des Gebers entsprechend angesehen, daß der Beschenkte oder dessen Erben die Ge schenke als Andenken behalten sollen. Eine Klage auf Rückgabe der Geschenke muß binnen zwei Jahren nach der Aufhebung der Verlobung angestrengt werden; andernfalls ist sie verjährt. Ebenso verhält es sich mit den Klagen auf Schadenersatz. Der Aufstand der Afrikander. (Nachdruck verbaten). Viel wichtiger als die militärischen Nachrichten vom Kriegsschauplätze in Süd-Afrika ist die nunmehr end- gillig feststehende Thatsache, daß sich die Afrikander in der Kapkolonie in größeren Massen zu Gunsten der Boeren gegen die englische Herrschaft erheben und wo dies noch nicht mit den Waffen in der Hand geschieht, geschieht es passiv dadurch, daß den Boeren alle För derung gewährt wirb bezüglich der wichtigen Ver- proviantirung, Versorgung mit Nachrichten, während den