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WiMwfferNMM für -ie Königliche Amishauptmannschast Meißen, für das Koilkrentami zu Tharandt. sowie für das Königliche Fernsprecher: Amt Wilsdruff Rr. ü. Mittwoch den 21. August 1S18 Nr. 194 Insertwnoprc!« pfg. für die s-gespaltetze Korpuezcile oder deren Raum, Lokalpreis Pfg., Reklamen pfg., alles Mi! vv„ Teuerungszuschlag. Jeiiraub und labellarlscher Satz mit 5L?/« Aufschlag. Bei Wiederholung und ZahreoumsLtze» entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur van Beh-rdens die Spalizeiic KO pfg. bez. pfg. / Nachweisungs- und Offertengebühr 20 bez. ZV Pfg. / Telephonische Inseraten-Aufgabe schließt jede« Reklamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis ->4 llhr vormittags. / Beilagengebühr'das Tausend 4 Mk., rr die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmien Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvoeschrist 25"/. Aufschlag ohne Rabatt. T Oie Rabattsähe und Nettopreise haben nur bei Bar- zahlnng binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen verseh. Inserenten bedingen die Berechnung des Brasto-Zesten- preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt, richt und -en Giadirat zu Wilsdruff Wochenblatt für Wilsdruff und Llmgegend. Erscheint seit dem Lahre 1841. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. j 77. JahU Sa« »Wilsdruffer Tageblatt'' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Fe-Mage, abends t iMr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei wöchentlich 20 pfg., monatlich ro pfg., vierteljährlich 2,10 Mk.; durch unsei-e Austräger zugetragen monatlich 80 pfg., vierteljährlich 2,40 Mk.; bei de» deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Mk. ohne Zustellungsgebühr. Aste postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen j«derzeit Bestellungen entgegen. / Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Giörungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder d^r Befkrdirvngselnrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Ieiiung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat dar Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, fast« die Zaituua verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- v-rkauhlprets der Nummer 10 pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adresjioro«, sondern an den Verlag, die Schrlftleitung oder die Geschäftsstelle. / ltnonvme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Verireiung: Berlin SW. 4». Amtlicher Teil. Bekanntmachung, Lie Einlieferung von Zuckerkarten Lurch -ie Händler betr. Die Gültigkeit der Zuckerkarten und Bezugskarten der Reihe 9 erlischt mit dem 31. August 1SI8. Die Einlieferung der vereinnahmten und noch nicht abgelieferten Be zugsausweise und Bezugskarten der Reihe 9 hat spätestens zu erfolgen: seilens der Kleinhändler an die Zwischengroßhändler bis zu« 9. September 1918. Seitens der Zwischengroßhändler an die der Zuckerverteilungsstelle für das König reich Sachsen angehörenden Großhändler bis zum 14. September 1918. Seitens der letzteren an die Zuckerverteilungsstelle bis zum 19. September 1918. Die Kleinhändler haben die von ihnen abgetrennten Bezugsauswsise der Reihe 19 spätestens bis zum 25. September 1918 ihren Lieferanten einzusenden. Die Einsendung hat unter Einschreiben oder mittels Wertpaket zu geschehen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird im Falle des Verlustes kein Ersatz geleistet. Es wird darauf hingewiesen, daß die bei der Zuckerverteilungsstelle eingehenden Karten durch Loche« entwerret werden und dak durchlochte Karten demzufolge nicht mehr beliefert werden dürfen. Dresden, am 16. August 1918. 546 V 1^. I c. Ministerium des Innern. Landeslebensmittelamt. Bekanntmachung, Lie Zuckerkarten der Reihe 1V betreffend. Die Gültigkeit der Zuckerkarlen für den laufenden Versorgungszeitraum (Reihe 9) erlischt mit dem 31. August 1918. Nach diesem Zeitpunkt darf auf Karten der Reihe 9 kein Zucker mehr im Kleinverkauf abgegeben werden. Vom 1. September 1918 ab gelten die Zuckerkarten und Bezugskarten der Reihe 1V, die auf 3 Pfd. Zucker lauten und zur Deckung des Bedarfs für die Zeit vom 1. Sep tember dis 31. Oktober I9l8 bestimmt find. Die Abholung des Zuckers auf den dritten Abschnitt der neuen Zuckerkarte, dessen Laufzeit am 11. Oktober beginnt, muß jedach bereits bis zu« 15. Oktober beendet sein, da den Kleinhändlern der Verkauf von Zucker in der Zeit vom 16. bis 31. Oktober 1918 mit Rücksicht auf den Uebergang in das am 1. November 1918 beginnende neue Wirtschaftsjahr untersagt ist. Gleichzeitig mit der Ausgabe des Zuckers auf die neue Zuckerkarte wird eine noch malige Verteilung von Einmachzucker erfolgen, und zwar in Höhe von 1 Pfd. auf den Kopf der Bevölkerung. Dieser Einmachzucker gelangt in der Weise zur Verteilung, daß auf den ersten für die Zeit vom 1. bis 20. September 1918 geltenden Abschnitt der Landeszuckerkarte statt 1 Pfd. 2 Pfb. Zucker ausgegeben werden. Sämtliche Zucker händler erhalten demgemäß auf die Bezugsausweise der Zucketkarten Reihe 10 von ihren Lieferanten statt 3 Pfd. 4 Pfd. Zucker vergütet. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß jede Vorausbelieferung von Zuckerkarten oder einzelnen Kartenabschnitten nach den geltenden Vorschriften verboten und strafbar ist. Dresden, am 16. August 1918. 547 V I^.Ic Ministerium des Inner». Landeslebensmittelamt. Schweinehattungsverträge. Mit Ermächtigung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts wird die Frist zum Abschluß von Schweinehaltungsverträgen unter den Bediügungen der Bekanntmachung vom 24. Juni 1918 — Rr. 148 der Sächs. Staatszeitung vom 28. Juni 1918 — bis zum 1. September 1918 verlängert. Mit dem Abschluß ist der Vorstand des Viehhandelsverbandes auch weiterhin be auftragt. Die vertragsmäßig gelieferten Tiere werden zum Preise von 130 Mk. je Zentner Lebendgewicht abgenommen; bei etwaiger vorzeitiger Abnahme wird ein Stückzuschlag von 35 Mk. gezahlt. Die Zuweisung von Mastfutter kommt zunächst nicht in Frage. Die Kommunalverbände haben den Beteiligten die erforderliche Auskunft zu geben und den Vertragsabschluß zu vermitteln. Dresden, am 17. August 1918. 4208 V H III Ministerium des Jauer«. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917 (R.-G.-Bl. S. 137) «nd den Ausführungsbestimmungen vom 16. Februar 1917 (R.-G.-Bl. Seite 140) wird mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette (Knochenstelle) für den Stadtbezirk folgendes angeordnet: 8 1. Knochen jeder Art in rohem oder vorgekochtem Zustande, die in Haushaltungen, öffentlichen oder privaten Anstalten, Kantinen, Volksküchen, Gast- und Speisewirtschaften, Schlachthäusern, Fleischereien und allen Fleisch verarbeitenden Betrieben anfallen, dürfen nicht verbrannt, vergraben oder auf andere Weise vernichtet, noch zu Dünge- oder Futter zwecken verwendet werden, sondern sind oon anderen Abfällen sorgfältig zu sondern und zur Abholung bereit zu halte» bezw. an die nachstehend bestimmten Sammelstellen oder deren Abholer abzuliefern. st 2. Die Verfütterung der im eigenen Haushalt anfallenden Knochen an eigene Hunde oder Geflügel bleibt erlaubt. - 8 3. Der Verkauf von rohen, mcht vorgelochten Knochen als Fleischbeilage oder über den Ladentisch an die Bevölkerung, die Abgabe an Volksküchen, Massenspeiseanstalten, wohltätige Vereine usw. bleibt gestattet. 8 4. Der freihändige Verkauf von Rinderfüßen ist untersagt. Diese sind an die vom Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette bezeichneten Stellen abzuliefern. Fleisch- und Sehnenteile können nach vorausgegangenem leichten Vorbrühen vor Ab lieferung abgetrennt werden. 8 5. Die Uebernahme der Knochen erfolgt durch nachstehenden Prodnktenhändler: Mick an, August, Wilsdruff, Berggaffe 229. 8 e. Für die Erfüllung der Ablieferungspflicht nach ß 1 ist der Haushaltungsvorstand, bei Anstalten der Anstaltsleiter, bei Gast-, Speisewirtschaften und Kantinen, bei Betrieben jeder Art, in denen Knochen anfallen, dec Inhaber oder Betriebsleiter verantwortlich. § 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und Geldstrafe bis zu 1500 Mark geahndet. 4 8 8. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Einwohner werd'.» gebeten, für pflegliche Behandlung und möglichst schnellste Ablieferung aller, auch der kleinsten Mengen, zu sorgen. Es ist eine vaterländische Pflicht, Knochen, auch in kleinsten Mengen, zu sammeln und der richtigen Verarbeitung zuzu führen, in welcher wir gleichzeitig Fettstoffe für die Volks- und Kriegswirtschaft und Futter und Düngemittel für die Landwirtschaft gewinnen. Wilsdruff, am 17. August 1918. 0», Der Stadtrat. Schreiber oder Schreiberin, tüchtig im Rechnen, für die Sparkasse zu sofortigem Antritt gesucht. Bewerbungen mit Unterlagen erbeten bis 27. ds. MtS. Wilsdruff, am 19. August 1918. 307, Der Stadtrat. Nächsten Montag den 26. Ä«g«st 1918 vormittags Ve11 Ahr soll im Sitzungssaals des Rathauses die diesjährige Pflaumennutzung unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen an den Meistbietenden ver pachtet werden. Wilsdruff, am 20. August 1918. 3«ss Der Stadtrat. Fortdauer der erbitterten feindlichen Angriffe. Der neue „Feind". England kann alles — warum soll es also nicht auch einmal dem lieben Gott ein klein wenig ins Handwerk pfuschen? Mit den Japanern allein ist gegen das euro päische Rußland kein rechter Staat zu machen, zumal die Söhne des Mikado zu der Expedition nach Sibirien einigermaßen vergewaltigt werden müßten. Also wird von London aus eine funkelnagelneue Nation ins Leben ge rufen: die Tschecho-Slowaken. Im Grunde nichts weiter als ein luftiges Phantasiegebilde verstiegener Agitatoren, vaterlandsloser Gesellen,. die sich auf nichts weiter ver stehen als auf gewissenlosesten Hoch- und Landesverrat; eine Derbinbuna non Nnlkerstämmen. die noch bis vor rurzem nichts voneinander wissen wollten und nur in L-un Haß gegen das gemeinsame Mutterland einen ergiebigen Nähr boden für ihre Zukunftshoffnungen fanden. Nach der ehrlichen Überzeugung aller guten Österreicher nichts anderes als der Auswurf der Nationen, die in und mit de: ehrwürdigen Donaumonarchie das gemeinsame Band erhalten sehen wollen, das ihnen erst ein lebenswertes Dasein als Glieder einer Großmacht verbürgt — für Eng land aber gerade der rechte Ton, um daraus ein neues Gebilde zu kneten, das es seinen eigensüchtigen, mit er barmungsloser Härte verfolgten Zielen dienstbar machen kann. Und so verkündet es plötzlich, daß es die TscheLo- Slowaken als eine selbständige freie Nation anerkenne, die mitten in Rnüland käwnsenden Kinder dieses Noltes" als Teile einer regulären kriegführenden Armee zu gelten hätten und daß der Nationalrat, der sich zu- Wahrung der Interessen dieser neuen Nation ge bildet hat, als Vorläufer der späteren wirklichen Regierung schon jetzt auf alle Rechte einer solchen Anspruch machen könne. Also England, das in den Krieg gezogen ist, um die Mittelmächte zu vernichten, nach vier Jahren aber im wesentlichen nur auf eine endlose Kette schwerster Niederlagen und herzbeklemmender Enttäuschung-« zurückblicken kann, will es jetzt mit einem Schöpfungsakt »erluchsn: sind weder Deutschland noch Österreich-Ungarn mch den gewöhnlichen üriegsmitteln nicht zu überwältigen, so wird ein neuer „Feind" in die Welt gesetzt, der zuerst einmal die eine der beiden Mittelmächte non innen berans