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Bekanntmachung No. 11. No. 14. Gedachtes Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes liegt zur Einsicht auf hiesiger Rathsexpedition aus. Wilsdruff, am 5. April 1888. Landesverrath, wie schon daraus hervorgeht, daß er nur von preußischen eine vomKönig von Preußen, erachte^ an das anlaßt, machen. welcher zahlreichen Personen eine große Freude bereitet haben wird. Er ist umfassend, ohne sich doch auf Verbrecken zu beziehen, deren völlige oder theilweise Straflosigkeit das Rechtsgefühl verletzen und praktische Gefahren im Gefolge haben würde. So erstreckt der Erlaß sich nicht auf Hoch-und 15. März 1888; Bekanntmachung, die Uebernahme des Betriebes der Eisenbahnstrecke Dresden-Elsterwerda der Berlin-Dresdner Eisenbahn durch die General-Direction der Staatseisenbahnen betr.; vom 23. März 1888. nicht auch vom deutschen Kaiser verfügte Amnestie; sie bezieht sich nicht auf die vom Reicksgericht in erster Instanz ausgesprochenen Verur- urtheilungen. Es würde aber auch dem allgemeinen Rechtsbewußtsein wider sprochen haben, wenn Personen, welche mit dem Auslande konspirirt oder Dynamitattentate versucht haben, begnadigt worden wären. — Unter dm Hiernächst werden die Herren Bürgermeister von Wilsdruff und Siebenlehn sowie die Herren Gemeindevorstände des hiesigen Bezirkes ver- die Pferdebesitzer ihres Ortes auf die obcngedachte Stutenmusterung und Fohlenschau in ortsüblicher Weise rechtzeitig aufmerksam zu Endlich werden k., die Ortsbehörden auch auf die nack § 61 der Ersatz-Ordnung ihnen obliegende Pflicht, für nockmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt beziehendlich in das vorstehend unter v. gedackte Formular eingetragen worden, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachsuchenden oder auf das Resultat eingezogener sorgfältiger Erkundigung darüber sich gründen müssen, uni. daß eine bloße Beglaubigung anderer Atteste, mit Ausnahme der oben erwähnten Beglaubigung ärztlicher Zeugnisse, hierzu nicht ausreicht. Meißen, am 22. Februar 1888. Der Emil-Vorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Anshcbungsbezirkes Nossen, Ämtshauptmann v. «Kirchbach. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. stattfinden. Indem dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gelangt, wird noch darauf hingewiesen, daß auf Anordnung des König!. Ministeriums des Innern vom Jahre 1885 an für alle nicht im Zuchtregister eingetragene Stuten ein um drei Mark erhöhtes Deckgeld zu zahlen ist und ebenso für eingetragene Zuchtstuten, sobald ihre nachzuweisenden Producte im ersten oder zweiten Jahre bei den Fohlenschauen nicht vorgestellt werden. Diejenigen Züchter also, deren Stuten nicht im Zuchtregister ausgenommen sind, die sich aber fernerweit das bisherige niedrigere Dcckgeld von 6 Mark sichern wollen, müssen ihre Stuten bei der nächsten Stutenmusterung zur Eintragung ins Zuchtregister vorstellen und ihre Producte seiner Zeit im ersten oder zweiten Jahre zur Fohlenschau bringen. Eine Anmeldung des Fohlens zur Schau hat nur statt zu finden, wenn Prämiirung angesagt ist, und das Fohlen als concurrenzfähig wird. In diesem Falle muß die Anmeldung auf einem bei jeder Beschälstation zu entnehmenden Formulare bis zum 16. April dss. JrS. König!. Landstallamt erfolgen. Bekanntmachung, die Einkommensteuer betreffend. Nachdem das diesjährige hiesige Onskataster für die Einkommensteuer hier eingegangen ist, so wird in Gemäßheit §46 des Einkommensteuer gesetzes vom 2. Juli 1878 einem jeden Beitragspflichtigen hiesiger Stadt die Steuerklasse, in welche er eingeschätzt worden ist, sowie der Betrag der von ihm zu entrichtenden Steuer mittelst einer verschlossenen Zuschrift, in welcher zugleich eine kurze Belehrung über das Recht der Reclamation und dessen Voraussetzungen enthalten ist, in diesen Tagen behändigt werden. Diejenigen Beitragspflichtigen, welchen die vorerwähnte Zuschrift nicht behändigt werden kann, bleibt überlassen, sich wegen Mitteilung des Einschätzungsergcbnisses bei der hiesigen Stadtkämmerei zu melden. Als Termin für Abführung der ersten Hälfte des Normalsteuersatzes ist der 80. April ds. Ihrs. festgesetzt worden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Reklamationen gegen die Höhe der im gedachten Catafter angesetzten Einkommensteuerbeträge nicht die Wirkung eines Aufschubes der Bezahlung derselben haben können. Eine Hilfstafel zur Berechnung der Einkommensteuersätze hängt in der Hausflur der Kämmerei zu Jedermanns Einsicht aus. Wilsdruff, am 5. April 1888. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. No. 12. No. 13. Das 5. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888 enthält: Gesetz, die Regelung der Unfall- und Krankenversicherung der in lans- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen auf Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 betr.; vom 22. März 1888; Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des Gemeindevorstandes zu Reudnitz betr.; vom 28. Februar 1888; Verordnung, einige Abänderungen der Verordnung vom 26. Januar 1884 über die Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern betr.; vom Bekanntmachung. Die Aufnahme der angemeldeten schulpflichtigen Kinder erfolgt Montag, den 9. April, nachm. 2 Uhr im Schulsaale, während der Unterricht für diese Kinder erst am darauffolgenden Dienstage beginnt, weshalb weder Bücher, noch Geschenke bei der Aufnahme mitzubringen sind. Wilsdruff, den 27. März 1888. Der Direktor der städt. Schulen. E. Gerhardt. Die diesjährige Btutenmusterung und Fohlenfchau soll für das Zuchtgebiet Altlommatzsch am 18. April dss. Jrs, Vormittags 9 Uhr, mit Prämiirung in Lommatzsch, Zella am 4» Mai dss. Jrs., Vormittags 9 Uhr, mit Prämiirung daselbst, Keffelsdorf am 8. Mai dss. Jrs., Vormittags 9 Uhr, ohne Prämiirung daselbst, Die Königl. Amtshauptmannschaft erwartet um so gewisser, daß dieser Weisung gehörig nachgckommen werde, als in den früheren Jahren Klagen darüber laut geworden sind, daß verschiedenen Interessenten der Tag der Schau nicht bekannt gemacht worden sei. Meißen, am 19. März 1888. Königliche Amtshauptmannschaft. v. «Kirchbach. Dagesgeschichte. i Landesverrath, wie lchon daraus yervorg Es ist ein Gnadenerlaß des Kaisers und Königs Friedrich ! Gerichten verhängte Strafen aufhebt; es ist durch den „Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger" veröffentlicht worden, Auf Folium 15 des Handelsregisters für den Bezirk des hiesigen Amtsgerichts ist zufolge Anzeige vom 23. März d. Js. heute eingetragen worden, daß Herr Kaufmann Karl Friedrich Engelmann in Wilsdruff als stellvertretender Director des ländlichen Spar- und Vorschußvereins für Röhrsdorf und Umgegend bis 31. December 1890 gewählt worden sei. Königliches Amtsgericht Wilsdruff, dm 4. AM 1888. vl'. OinUAlolf. Auktion. Auf dem klttorAut« ^«ukinekvn bei Deutschenbora gelangen Donnerstag, den 26. April d. I., Nachmittags 3 Uhr 30 Zuchtkühe, sowie eine Locomobile mit Zubehör gegen sofortige Baarzahlung zur Versteigerung. Wilsdruff, am 4. April 1888. Der Ger.-Bollzieher lies König!. Amtsgericht das.