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AM" Erstes Blatt. -W, WWN MM TOM, NO«. Likdt«>th« «od die MWidiL ArnLsbLcctL für die Kgl. AmtshaupünauuschafL zu Weitzen, das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonncmentpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg.— Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr. 34. Freilag, den 27. April 1888. Bekanntmachung. Von der Königlichen Ersatz-Kommission des Aushebungsbezirkes Nossen ist der Landwehrmann Friedrich Emil Benath in Wilsdruff hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebotes auf Ansuchen zurückgestellt worden. Diese Zurückstellung ist für den Fall einer Mobilmachung beschlossen worden und behält ihre Gültigkeit bis zum nächstjährigen Klassificationstermine. Meißen, am 21. April 1888. Der Hivitvorsitzende der Königlichen Lrsatz-Aommisston des Msheöungsöezirkes Aossen, Amtshauptmann v. Kirchbach. BekrümMachüng^ - Mittwoch, Äon 2. Mai -ss. Js„ Vormittags IO Uhr, findet im hiesigen Verhandlungssaale öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses Statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in hiesiger Hausflur zu ersehen. Meißen, am 23. April 1888. Königliche Amtshauptmannschaft. v. «Kirchbach. Erlaß an die Herren Gemeindevorstände. Unter Bezugnahme auf die Seite 107 des Gesetz- und Verordnungsblattes erlassene Verordnung, die Auslegung des vierten Absatzes von § 30 der revidirten Landgemeindeordnung betreffend, vom 9. dieses Monates werden die Herren Vorstände derjenigen Landgemeinden des hiesigen Ver waltungsbezirkes, in welchen ortsstatutarische Bestimmungen der in gedachter Verordnung bezeichneten Art bestehen sollten, hiermit veranlaßt, schleunigst die erforderliche Beschlußfassung ihrer Gemeinden herbeizuführen und den Erfolg anher anzuzeigen. Meißen, am 23. April 1888. Königliche Amtshauptmannschaft. v. «Kirchbach. - Bekanntmachung, die Ablagerung von Steinen, Schutt und dergl. an den Ufern und im Jnundationsgebiete der Elbe betr. Für den hiesigen Elbstrombezirk, von der Niederwarthaer Brücke bis zur preußischen Grenze, werden nachstehende elbstromamtliche Anord nungen erlassen: 1 ., Die Ablagerung von Erde, Lehm, Sand, Bauschutt, Abraum und Abfällen aller Art auf und an den Elbufern, beziehendlich im Elb- strombette selbst, wird hiermit untersagt. Wird mit solchen Ablagerungen die Ausfüllung tiefgelegener Terrainftellen im Bereiche des Jnundationsgebietes, also oberhalb der Elbufer, bezweckt, so sind dieselben vorher der Straßen- und Wasserbau-Jnspection Meißen I anzuzeigen, und ist deren Anweisungen pünktlichst nachzugehen. 2 ., Das Abwerfen solcher Schlamm- und Sandmassen an den Elbufern, welche durch die Hochfluthen des Stromes auf die im Jnunda- tionsbereiche liegenden Feld- und Wiesengrundstücke geführt worden sind, unterliegt den Anweisungen der Wasserbaubeamten. 3 ., Das Ablagern von Schneemassen im Bereiche des Jnundationsgebietes des Stromes erfordert die zuvor eingeholte Genehmigung der der Straßen- und Wasserbau-Jnspection Meißen I, und ist hierbei deren Anordnungen nachzugehen. 4 ., An den geordneten Einladestellen der an der Elbe gelegenen Steinbrüche ist die Ablagerung von Steinen und schweren Schuttmassen — Klarschlag, Bruchschutt — nur insoweit gestattet, als dies mit den Interessen der Stromregulirung und Stromräumung zu vereinbaren ist. Derar tige Ablagerungen sind nur nach den zuvor eingeholten Anweisungen der Straßen- und Wasserbau-Jnspection Meißen I vorzunehmen; während der Einwinterung des Stromes und auf die Dauer der Einstellung der Elbfchifffahrt sind dieselben unbedingt untersagt. 5 ., Die Anschüttung von Steinmaterialien und schweren Schuttmassen an abrissigen und unregulirten Uferstellen bedarf der zuvor einge- holten Genehmigung des Elbstromamtes und ist hierbei den dafür ertheilten speciellen Vorschriften allenthalben nachzugehen; insbesondere sind die durch die Wasserbaubeamten ausgeführten Absteckungen und angegebenen Böschungen innezuhalten, die Schuttmassen gehörig einzuplaniren und soweit nöthig abzurammen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach 8 366 a. des Reichsstrafgefetzbuches mit Geldstrafe bis 150 M. oder mit Haft bestraft. Nach Maßgabe der Verordnung vom 6. März 1880 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 11 und 12) können Zuwiderhandelnde gegen die vorstehend unter 1 bis 5 erlassenen Vorschriften im erstmaligen Falle weitere polizeiliche Untersuchung dadurch von sich abwenden, daß sie an die Aussichtsbeamten (Stromaufseher, Dammmeister, Ufermeister, Brückenwärter u. s. w.), von welchen sie betroffen worden sind, und welche sich als solche entweder durch ihre Dienstkleidung oder auf andere Art auszuweisen haben, gegen eine ihnen auszuhändigende, mit dem Dienststempel der un terzeichneten Behörde versehene Quittung sofort 3 Mark Strafe erlegen. Meißen, am 20. April 1888. Königliche Amtshauptmannschaft als Elbstromamt. v, «Kirchbach. Bekanntmachung. Mit dem am so dieses Monats fälligen I. Termine Einkommensteuer ist gleichzeitig der II. Termin städtische Vn- läge, das Pachtgeld für Eommunländerei, der Latz und ErbziuS und das RathSgeschotz bei Vermeidung von Weiterungen an die Kämmerei abzuentrichten. Wilsdruff, am 25. April 1888. Der Stadtrath. Ficker, Brgmstr. Bekanntmachuna. Das 7. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes sür das Königreich Sachsen vom Jahre 1888 enthält: No. 19. Finanzgesetz auf die Jahre 1888 und 1889; vom 27. März 1888; No. 20. Bekanntmachung, Ausführungsvorschriften für die auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 erfolgende Unfallversicherung der von der Stadtgemeinde Chemnitz bei Bauten beschäftigten Personen betr.; vom 31. März 1888;