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für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Sicbcnlchn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. ^7 11)3. Dienstag, den 31. December 1872. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamt soll den 1«. März 1873 das dem Grundstücksbesitzer Ernst Julius Voigt in Rottwerndorf zugehörige, sogenannte Tännichtmühlen- und Wiesen grundstück Nr. 47 des Brandcatasters bez. 114 L des Flurbuches, Nr. 41 bez. 50 des Grund- und Hypothekenbuches für Weistropp, von welchem ersteren die Gebäude am 17. April l. I. mit alleiniger Ausnahme des Holzschuppens abgebrannt sind und welche Grundstücke ohne Berücksichtigung der Oblasten und zwar Folium 41 auf 97 Thlr^ 26 Ngr. — Pf., Folium 50 aber auf 150 Thlr. — Ngr. — Pf. gewürdert worden, beziehendlich nebst den Gebäuderesten, sowie dem Ansprüche auf Empfang der für die abgebrannten Gebäude aus derLandeS- Jmmobiliar - Brand - Casse ausgesetzte Brandschädenvergütung von 880 Thalern —- —-, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hferdurch bekannt gemacht wird. Wilsdruff, am 10. December 1872. Königliches Gerichts-Amt allda. Leonhardi. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Bestimmungen in § 59 der Militär-Ersatz-Instruction für den norddeutschen Bund vom 26. März 18S8 werden alle diejenigen hier aufhältlichen Militairpflichtigen, welche 1 ., am hiesigen Orte im Jahre 1853 geboren sind, 2 ., am hiesigen Orte ihr gesetzliches Domicil haben, 3 ., als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener oder Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehr burschen am hiesigen Orte sich aufhalten, aufgefordert, innerhalb der Zeit Vom 13. Januar bis ZUM 1. Februar 1873 behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle in der Rathsexpedition hier persönlich sich zu melden, und zwar unter VvBzeigung ihres Geburtsscheines. Gleichzeitig werden diejenigen, welche wegen zeitlicher Untauglichkeit oder sonst aus einem gesetzlichen Grund zurück gestellt sind, aufgefordert, innerhalb der vorbcmerkten Zeit, und zwar unter Vorzeigung des bei der früheren Gestellung em pfangenen Gestell- oder Loosungsscheines, sich ebenfalls persönlich in der Rathsexpedition anzumelden. Sind Personen, welche nach den Eingangs gedachten Bestimmungen hier gestellpflichtig sind, zur Zeit vom hiesigen Orte abwesend, so haben deren Eltern, Vormünder, Brodherren die Verpflichtung, dieselben anzumelden. Die Unterlassung der Anmeldung zur Stammrolle zieht nach H 176 der Militair-Ersatz-Instruction Geldstrafe bis zu 10 Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe nach sich. Rath zu Wilsdruff, am 28. December 1872. Kretzschmar. Bekanntmachung. In Gemäßheit des Gesetzes vom 18. August 1868 „die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend" hat be hufs Erhebung dieser Steuer am 10. Januar jeden Jahres eine genaue Consignation aller steuerpflichtigen Hunde zu erfolgen. Es werden demgemäß alle hiesigen Bewohner, welche im Besitz von Hunden sind, hierdurch aufgefordert, dieselben bei Vermeidung der auf die Hinterziehung der Hundesteuer gesetzten, auf den dreifachen Betrag dieser Steuer sich belaufenden Strafe am 10. Januar 1873 in der Stadtkämmerei hier anzumelden. Rath za Wilsdruff, am 29. December 1872. Kretzschmar. Bekanntmachung. Laut Beschlusses des Bundesraths des deutschen Reichs vom 28. Juni 1872 hat in allen Staaten des deutschen Reichs am 10. Januar 1873 eine Zählung des Viehstandes stattzusinden. In Gemäßheit der deshalb von dem Königlichen Ministerium des Innern erlassenen Verordnung wird dies hierdurch bekannt gemacht und dazu bemerkt: Die Ausnahme erfolgt mittels gedruckter Formulare, von denen jeder Haus- resp. Grundstücksbesitzer ein Exemplar ausgehändigt erhält und für dessen Ausfüllung unter genauer Beachtung der auf den Formularen ersichtlichen Vorschriften zu sorgen ist. Die Formulare werden in der Zeit vom 15. bis 18. Januar wieder abgeholt. Rath zu Wilsdruff, am 30. December 1872. Kretzschmar.