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Wochenblatt für für die König!. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich L Mal Dienstag «ns Freitag. Absnnementspreik vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer k»stet-10 Ps. Jnseratenannahme Monta-S u. Donnerstags bi« Mittag 1S llhr. ErscheinZ wöchentlich L Mal Dienstag und Freitag Abonnememsprei« vierteljährlich l Mar k Sine einzelne Nummer kostetet» Pf. Nossen, Sievenlehn und die Umgegenden. Nr. 18. Dienstag, den 4. März 1884 Verordnung, die für die konstgnirten Rinder und Pferde, zu Deckung der im Jahre 1883 aus der Staatskasse bestrittenen Verlage an Entschädigungen zu erhebenden Beträge betreffend. Auf Grund der im Monat Dezember vorigen Jahres vorgenommenen Konsignation der im Lande vorhandenen Rinder und Pferde ergiebt sich, daß zu Erstattung derjenigen, auf das Jahr 1883 verlagsweise aus der Staatskasse bestrittenen Beträge, die nach dem Reichsge- setze vom 23. Juni 1880 an Entschädigungen für die wegen Seuchen ans polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung ge fallenen Thiere zu gewähren gewesen, beziehentlich an Verwaltuugskosten erwachsen sind, auf jedes von den konfignirten u. Rindern ein Jahresbeitrag von acht Pfennigen t>. Pferden ein Jahresbeitrag von acht Pfennigen entfällt. Indem Solches nach Maßgabe der Bestimmungen in 8 4 der Verordnung vom 4. März 1881 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1881, Seite 13 — andurch bekannt gemacht wird, werden die zur Einhebung der beregten Jahresbeiträge berufenen Polizeibehörden (Stadträthe, Bürgermeister, Gemeiudevorständc) andurch angewiesen, auf Grund der, aus den Kreishanptmannschaften, beziehentlich Amts» hauptmannfchaften abgestempelt an sie zurückgelangten Cousignatiouen die oben ausgeschriebenen Jahresbeiträge von den betreffenden Rindvieh» und Pferdebesitzern unverzüglich einzuheben und, unter Beischluß der Consignationen, an die Kreishauptmannschaften, beziehentlich Amtshaupt mannschaften einzuzahlen. E SS. z-bru-r 1SS4. Ministerium des Innern. (gez.) von Unter Bezugnahme auf vorstehende Verordnung des Königlichen Ministerium des Innern vom 22. dieses Monats werden die Ge meindevorstände des amtshauptmannschaftlichen Bezirks und die Bürgermeister von Wilsdruff und Siebenlehn veranlaßt, die in Gemäßheit gedachter Verordnung auf Grund der abgestenipelt an sie gelangten Consignationen von den betreffenden Rindvieh- und Pferdebesitzern einge hobenen Beiträge für das Jahr 1883 unter Beischluß der Consignationen bis zum 12. März dieses Jahres anher einzuzahlen. Königliche Amtshauptmannschaft Meißeft, am 27. Februar 1884. - I. V. Gilbert, Bez.-M Bekanntmachung, die Maaß- und Gewichts Revisionen betreffend. Das Königliche Ministerium des Innern hat bestimmt, daß die mit der Aufsicht über das Maaß- und Gewichtswesen betrauten Be hörden und Beamten alle bei Maaß- und Gewichts-Revisionen oder sonstigen Anlässen ihnen vorkommeuden Fälle, in welchen geaichte Gegen stände mit einer vorschriftswidrigen Stempelung vorgefunden werden, unter Beifügung der Akten und, soweit thunlich, der vorschriftswidrig gestempelten Gegenstände, entweder sofort oder bei Einleitung gerichtlichen Verfahrens nach Abschluß desselben zur Kenntniß der Ober-Aichungs- Kommission zu bringen haben. Die Herren Gemeindevorstände hiesigen Bezirks werden angewiesen, dieser Anordnung gebührend nachzugehen, bez. nach Befinden im einzelnen Falle zunächst Anzeige anher zu erstatten. Meißen, am 25. Februar 1884. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Bosse. - Bekanntmachnng. Bei den Gefahren, welche dem sächsischen Weinbau aus der etwaigen Einschleppung der Reblauskrankheit drohen, findet sich die König!. Amtshauptmannschaft veranlaßt, alle Weinbautreibenden im hiesigen Bezirke hiermit dringend aufzufordern, bei den bevorstehenden Weinbergsarbeiten ihre Aufmerksamkeit auf den Zustand der Rebwurzeln zu richten und etwaige verdächtige Erscheinungen an den Rebstöcken sofort bei dem Gemeindevorstande ihres Orts anzuzeigen. Die betreffenden Herren Gemeindevorstände aber werden hiermit angewiesen, nach dem Eingänge solcher Anzeigen zunächst unter Zu ziehung der Beobachtungs-Kommission — welcher eine gewissenhafte Prüfung jedes einzelnen Falles hiermit zur Pflicht gemacht wird — eine Lokalbesichtigung anzustellen und etwaige hierbei mahrgenommene epidemische Krankheitserscheinungen der Weinstöcke dem Reichskommissar für das sächsische Rebengebiet, Herrn Freiherr« v. Hagen in Obermeisa, sofort unter Angabe der näheren Umstände zu melden. Die Zu sendung kranker Rebtheile wird hiermit untersagt. Die Lokal-Beobachtungs-Kommissionen haben übrigens mit Hinzuziehung ihrer Ortsbehörden den Bezug fremder Weinstöcke zu über wachen und sich von dem Gesundheitszustände der Reben in ihren Weinbergsgemeinden zu überzeugen. Für etwa aus diesen Kommissionen ausgeschiedene Mitglieder sind anderweite geeignete Personen zu wählen und haben die betr. Herren Gemeindevorstände das hierunter Erforderliche vorzukehren und den Erfolg unter Bezeichnung der ausgeschiedenen und neugewählten Kommissionsmitglieder alsbald anher anzuzeigen. Meißen, am 26. Februar 1884. Königliche Amtshauptmannschaft» v. Bosse. Bekanntmachung, Durchschnittspreise für Marschfourage betreffend. Von der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden sind die Durchschnittspreise für Marschfourage in dem Hauptmarktorte des hie sigen Bezirks, der Stadt Meißen, auf den Monat Januar dieses Jahres folgendermaßen festgestellt worden: 7 Mark 31 Pf. für 50 Kilo Hafer, 4 - 46 - - 50 - Heu, 3 - 9 - - 50 - Stroh. Königl. Amtshauptmannschaft Meißen, am 28. Februar 1884. - - v. Bosse. HekemKtMKchrmg. Sonnabend, den 8. Mär; 1884, Vormittags 9 Uhr, findet im hiesigen Verhandlungssaale öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses Statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in hiesiger Hausflur zu ersehen. Meißen, am 29. Februar 1884. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Bosse.