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für die Königl. Amtshauptmanuschast zu Meißen, das Königl. Amtsgericht nnd den Stadtrath zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich 2 Mal Dienstag und Freitag Abonnemenlsprei vierteljährlich 1 Ma l Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Jnseratenannahme Montags u. Donnerst« <S bi» Mittag 12 Ubr. Erscheint wöcheutltch 2 Ma! Dienstag und Freitag. Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mart. Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Jnseratenannahme RontagS ».Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Ws? kW'aU für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden Nr. 37 Dienstag, den 6. Mai 1884. Bekanntmachung, die Vergütung für Landlieferungen betr. Die nach H 19 Abs. 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 im Falle der Ausschreibung von Landlieferungen für deren Vergütung auf die Zeit bis 1. April 1885 maßgebenden Durchschnittspreise der letzten 10 Friedensjahre in dem Hauptmarktorte Meißen betragen: 9 M. 34 Pf. für 50 Kilo 11 - 13 - - 50 - 7 - 33 s - 50 - 9 55 - - 50 - 6 s 97 -- - 50 - 4 18 -- - 50 2 s 16 s - 50 Königliche Amtshauptmannschast Meißen Weizen, Weizenmehl, Roggen, Roggenmehl, Hafer, Heu, Stroh. , am 30. April 1884. v. Boffe. Bekanntmachung, Anzeige über schulpflichtige blinde Kinder betr. Nach der unterm 13. April 1882 in den hiesigen Amtsblättern erlassenen Bekanntmachung haben die Schulvorstände hiesigen Bezirks unaufgefordert alljährlich 14 Tage nach Ostern ein Verzeichniß der in ihrem Schulbezirke vorhandenen, in dem betreffenden Jahre schul pflichtig gewordenen blinden Kinder, eventuell aber Vakatscheiu anher einzureichen, in dem gedachten Verzeichnisse auch anzugeben, ob wegen Aufnahme der betreffenden Kinder in die Blindenanstalt feiten der Ortsbehörde das Erforderliche eingeleitet morden ist. Da dieser Anordnung auch in diesem Jahre nur von einigen Schulvorständen genügt worden ist, so werden die in Rückstand befind- lichen Schulvorstände aufgefordert, ihrer Verpflichrung nunmehr ungesäumt nachzukommen und Namen und Wohnort der betreffenden Kinder, event. Vakatscheiu, längstens bis zum 12. Mai dieses Jahres anher einzureichen. Meißen, am 29. April 1884. Königliche Bezirksschulinspektiou. v. Boffe. Wangemann. M ekanntma chung. HallMung der Mischen nnd freiwilligen /enerwehr. Sonntag, den 11. dieses Monats, Vormittags ,11 Uhr, soll auf der hiesigen Schießwiese eine Hauptübung der hiesigen Feuerwehren abgehalten werden und haben sich hierzu sämmtliche Mitglieder derselben, Abtheilungsführer und Mannschaften, unter Anlegung ihrer Dienstabzeichen pp. bei Vermeidung der im ß 52 des Feuerlösch-Re- gulativs für hiesigen Ort vom 23. Februar 1870 angedrohten Ordnungsstrafe pünktlich einzufinden. Versammlungsort: an der Kirche Vor mittags 10 Uhr. Wilsdruff, am 5. Mai 1884. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Tagesgeschichte. Auf Antrag der Abgg. Philipps und Lenzmann hat sich der Reichstag wiederum mit der Entschädigung unschuldig Ver- urtheilter oder Verhafteter beschäftigt, und man kann den Antrag stellern Recht geben, daß die große Mehrheit des deutschen Volkes wünsche, daß denjenigen Personen, welche unschuldig eine Straf- oder Untersuchungshaft erlitten haben, eine entsprechende' Entschädigung zu Theil werde, Prinzipiell geneigt für die Lösung der Frage in diesem Sinne sprechen sich auch alle Parteien des Reichstags aus und auch der Generalstaatsanwalt Dr. von Schwarze hat den Antrag shmpa- thisch ausgenommen, weshalb man auch annehmen kann, daß die Re gierung schließlich ihre prinzipielle Zustimmung ertheilt, daß in ge wissen Fällen und nach richterlichem Ermessen unschuldig Verhafteten und Verurtheilten ein entsprechender Geldbetrag aus der Staatskasse bezahlt werde. Es muß indessen darauf hingewiesen werden, daß die jenigen sehr irren, welche glauben, daß die Frage der Geldentschädi gung unschuldig Verurtheilter in der Praxis leicht und sicher durchzu führen sei. Zunächst muß betont werden, daß die sogenannten un schuldigen Verurtheilungen nicht etwa auf Grund eines rechtlichen oder moralischen Jrrthums der Richter, sondern in der Regel auf Grund falscher und ungenügender Zeugenaussagen stottfinden. Dann muß auch hervorgehoben werden, daß die Freilassung der meisten sogenann- len unschuldig Verhafteten nicht deshalb erfolgte, weil ihre Unschuld klar und deutlich bewiesen war, sondern weil ihnen ihre Schuld nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Häufig waren dies auch solche Personen, deren Vorleben eine gewisse Wahrschein lichkeit über ihre Theilnahme an irgend einem dunklen Verbrechen bei der Polizei und den Richtern erweckte, es könnte daher hinsichtlich der Entschädigungsfrage unschuldig Verhafteter, die nur deshalb für un schuldig erklärt werden müssen, weil die menschliche Unvollkommenheit ihre Schuld nicht klar legen konnte, sogar der Fall eintreten, daß ein recht raffinirter Lump, dem man die Theilnahme an einem Verbrechen nicht nachweisen konnte, wegen einiger Wochen Haft auch noch eine Prämie aus der Staatskasse erhält. Aus diesen Uniständen wird man ersehen, daß uur mit größter Vorsicht die Entschädigungsfrage unschul dig Verhafteter und Verurtheilter praktisch lösbar ist, und zu prüfen sind nach dieser Richtung wohl auch nochmals die Funktionen der Strafprozeßordnung, deren Organisation zwei namhafte Juristen und Neichstagsabgeordnete, der Oberlandesgerichtsrath Reichensperger und der Berliner Rechtsanwalt Munckel, getadelt haben. Vielleicht könnte durch eine Aenderung der Strafprozeßordnung bezüglich der Einfüh rung des Berufungswesens bei den Strafkammern das Vorkommen von Jrrthümern vermindert werden und dann bliebe auch für die praktische Lösung der Entschädigungsfrage unschuldig Verhafteter und Verurtheilter ein leichter zu bewältigendes Material übrig. Aus all diesen Gründen mnß man aber annehmen, daß die ganze Astaire noch nicht spruchreif ist und man eine Erledigung derselben in der gegen wärtigen Reichstagssession schwerlich erwarten kann. Die zweite Berathung des Sozialistengesetzes hat sich in der Kommission sehr schnell abgewickelt. Die Beschlüsse der ersten Lesung wurden bestätigt und dann der ganze Gesetzentwurf mit 10 gegen 10 Stimmen abgelehnt. Es stimmten dagegen die Mehrzahl der Klerikalen und die Deutschfreisinnigen. Zwei Mitglieder des Centrums, Frhr. v. Hertling und Graf Landsberg, stimmten dafür. Nach dem vor liegenden Resultat kann die definitive Abstimmung im Reichstage von einer einzigen Stimme abhängen. Die Hauptsache bleibt aber die Stellung der Regierung zu den Windthorst'schen Anträgen, wovon alles BZeitere abhängt. Denn wird hiermit das Gesetz angenommen, so ist eventuell die Reichstagsanflösung doch sicher. Erfahrungsgemäß pflegen in jeder Session des Reichstages zu den besonders wichtigen Vorlagen und die für weite Kreise von tief greifender Wirkung sind, die zahlreichsten Petitionen einzugehen. Es ist vielleicht nicht ohne Interesse, von der Thatsache Notiz zu nehmen, daß in dieser Session weder für noch gegen die Verlängerung des Sozialistengesetzes eine Petition beim Reichstage eingegangen ist. Die zweite badische Kammer nahm den Antrag an, die Re gierung möge sich für eine ergiebige Besteuerung der Börse seitens des Reichs verwenben. Von dem Reichstagsabgeordneten Witt ist unter dem Titel Die bäuerlichen Zustände in Deutschland eine Schrift veröffentlicht worden, welche auf Grund der im vorigen Jahre vom Verein für Sozialpolitik herausgegebenen Gutachten eine sachgemäße Beurtheilung der Lage des deutschen Bauernstandes bietet. Die Arbeit behandelt