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Wochenblatt für für für die König!. Amtshauptmannschast zu Meißen, das König!. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruß Erschein» »ichentltch 2 Mal DienStag und Freitag. Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Ps. Jnseratenannahme Montag- u. Donnerstags bi. Mittag 1S Uhr. Erscheint »öchentNch » «al DienSta« unv Freit«, »beunemerrSpreiS vierteljährlich 1 >«k Eine einzelne Rum«« - koste^w,f. Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Nr. 31. Dienstag, den 15. April 1884. «MMW . ——,-»7711»^ > ^-«^-.^»^7,, I ^^^««°SS»SSSSSW»> Bekanntmachung. Die diesjährige Stutenmusterung und Fohlenfchau soll für das Zuchtgebiet Altlommatzsch am 30. April Vormitt. 9 Uhr mit Prämiirung in Lommatzsch, Großenhain am 28. April Vormitt. 9 Uhr mit Prämiirung in Großenhain, «NesselSvors am 19. Mai Vormitt. 9 Uhr ohne Prämiirung in 4kessel»dorf, Moritzburg am 26. April Vormitt. 9 Uhr ohne Prämiirung in Moritzburg, Zella am 16. Mai Vormitt. 9 Uhr mit Prämiirung in Zella Indem man dies hierdurch zur öffentlichen Kenutniß bringt, wird noch darauf hingewiesen, daß zufolge Verordnung deS König!. Ministeriums des Jnnerg vom Jahre 1885 an für alle nicht im Zuchtregister eingetragene Stuten ein um drei Mark erhöhte- Deckaeld zu zahlen ist und ebenso für eingetragene Znchtstuten, sobald ihre nachzuweiscndeu Produkte im ersten oder zweiten Jahre bei den Fohlenschauen nicht vorgcsteüt werden. Diejenigen Züchter also, deren Sruten nicht im Zuchtregister ausgenommen sind, die sich aber fernerweit da- bis herige niedrigere Deckgeld von 6 M. sichern wollen, müssen ihre Stuten bei der nächsten Stutenmusterung zur Eintragung in» Zuchtregister vorstellen und ihre Produkte seiner Zeit im ersten oder zweiten Jahre zur Fohlenschau bringen. Eine Anmeldung des Fohlens zur Schau hat nur stattzufinden, wenn Prämiirung angesagt ist und das Fohlen al- konkurrenzfähig erachtet wird. In diesem Falle muß die Anmeldung auf einem bei jeder Beschälstativn zu entnehmenden Formulare bi- zum 16. April dss. Jrs. an das Königl. Landstallamt erfolgen. Schließlich werden die Herren Gemeindevorstände des hiesigen Bezirks hierdurch veranlaßt, die Pferdebesitzer ihrer Orte auf die obengedachte Stutenmusterung und Fohlenschau in ortsüblicher Weise aufmerksam zu machen. Meißen, am 20. März 1884. Königliche Amtshauptmannschast. v' Bosse. Mekanntmachung, die Polizeiaufsicht bei öffentlichen Tanzvergnügungen betr. Es ist wiederholt wahrzuuehmeu gewesen, daß die Polizeiaufsicht bei öffentlichen Tanzvergnügungen ungenügend au-geübt wird. Dä fern der Gemeindevorstand oder der init seiner Stellvertretung beauftragte Gemeindeälteste sich nicht selbst dieser Aufsicht unterzieht, empfiehlt es sich, eine hierzu geeignete Ausschußpcrson als Polizeiorgan für die Beaufsichtigung der Tanzstätten zu bestellen und, nachdem dieselbe der Königl. Amtshauptmännschaft namhaft gemacht worden ist, für die gedachte Funktion in Pflicht zu nehmen. Solches wird mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß bei wieder vvrkommender Unterlassung der Polizeiaufsicht bei öffent lichen Tanzvergnügungen gegen die betr. Gemeiudeorgane niinachsichtlich eingeschritten werden wird. Meißen, am 12. April 1884. Königliche Amtshauptmannschast. v Bosse. Bekanntmachung, die Wiedereröffnung der hiesigen Fortbildungsschule betreffend. 1 -, Verpflichtet zum Besuche der hiesigen Fortbildungsschule sind alle jungen männlichen Personen, welche in der Zeit von Ostern 1882 bis jetzt die Schule verlassen haben und hier aufhältlich sind; 2 ., Die Anmeldung ueueintretender Schüler hat am Sonntag, den SO. Mpril 1884, in der Zeit von Vormittags 1I HtO 12 Uhr, bei dem Herrn Schuldirektor Gerhardt hier und zwar in der Expedition No. 7 persönlich zu geschehen; 3 ., Die hiesige Fortbildungsschule wird Montag, den 21. April 1884, Nachmittag» « Uhr, wieder eröffnet; 4 ., Die Schüler erhalten wöchentlich 2 Unterrichtsstunden und zwar jeden Montag von Nachmittag- 6 bis 8 Uhr; 5 ., Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule sind nur Diejenigen, welche regelmäßig eine höhere Lehranstalt oder eine mittlere oder höhere Volksschule neun Jahre anstatt acht Jahre besuchen, oder auch dementsprechenden Pri vatunterricht genießen, jedoch nur unter den im Absatz 3 H 11 der Ausführungsverordnung zum Schulgesetze gedachten Voraus setzungen; 6 ., Die aus einer andern als der hiesigen Bürgerschule entlassenen Forrbildungsschulpflichtigen haben ihre Schulentlassungsscheine bei der Aufnahme vorzulegen; 7 ., Schulgeld ist von den Fortdildungsschülern, welche sich hier aufhalten, nicht zu entrichten; 8 ., Unentschuldigte oder ungerechtfertigte Schulversäumnisse und hierbei etwa vorkommendes widerrechtliches Verfahren der Eltern, Erzieher, Lehr- oder Dienstherren und Arbeitgeber werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft, sowie eigen mächtiges Einschreiten der Eltern gegen Disziplinarmaßregeln der Lehrer und gegen die Ordnung der Schule mit Geldstrafe bi- zu 60 Mark oder entsprechender Haft geahndet; 9 ., Die erforderlichen Rechen- und Zeichenhefte, Rechen-, Schreibe- und Notizbücher und die sonst noch erforderlichen Schreibuten silien haben die Schüler zu beschaffen und mit in die Schule zu bringen. Die Eltern, Erzieher, Lehr- und Dienstherren sowie Arbeitgeber werden ersucht, die bei ihnen sich aufhaltenden, zur Fortbildungs schule verpflichteten jungen Leute auf vorstehende Bekanntmachung aufmerksam zu machen. Wilsdruff, am 12. April 1884. Der Schulvorstand. Ficker, Brgmstr. Bekanntmachung. Die Aufnahme der angemeldeten schulpflichtigen Kinder erfolgt Dienstag den 22. April, nachm. 3 Uhr im Schulsaale (Zimmer No. 8), während der Unterricht für diese Kinder erst am darauffolgenden Donnerstag beginnt, weshalb weder Bücher noch Geschenke bei der Aufnahme mitzubringen sind. Wilsdruff, den 10. März 1884. Der Direktor der städtischen Schulen. Gerhardt.