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Madrid, 7. Juni. Eine Versammlung der Mitglieder der Cor tes-Majorität beschloß nahezu einstimmig, den Marschall Serrano mit dcmTtiel „Hoheit" zum Regenten zu ernennen und ihm die in der Verfassung enthaltenen Befugnisse zu übertragen, mit Ausnahme jedoch jener, welche sich auf die Sanctionirung der Gesetze und die Auflösung der Cortes beziehen, in so lange als die Cortes constituirende sind. Nach der kürzlich vorgenommenen Zählung besteht die Pariser Bevölkerung aus 1,700,000 Seelen: 750,000 Männer, 700,000 Frauen und nur 250,000 Kinder. Von diesen leben nahe an 400,000 vom Grundbesitz, von den Functionen der Negierung, von Acmtern, li beralen Professionen, als Advokaten, Acrzte rc. 100,000 sind in den Schulen, Hospicien, Gefängnissen, geistlichen Genossenschaften und Unterrichts-Gesellschaften, 200,000 leben vom Groß- und Klein handel, in Magazinen, auf den Märkten. 1 Million lebt von der Industrie, und wird letztere durch 416,800 Arbeiter, d. h. 285,000 Männer, 105,400 Frauen und 25,540 Kinder repräsentirt. Zum Abschluß des Ganzen sind dann noch 35,000 Soldaten genannt. Vermischtes. (Tragisches Ende einer Rede.) Der Schuhmachermeister Heine aus Magdeburg machte verflossenen Sonntag mit dem Arbeiterbil dungsverein einen Ausflug nach Thale, wo inan die Roßtravpe be stieg. Oben angekommen, stellte er sich auf die sogenannte Tcufelskanzcl auf und hielt eine Rede an seine Vereinsgenossen. Erfaßte ihn nun Schwindel oder kam er unvorsichtiger Weise dem Felsen zu nahe — kaum batte Heine einige Worte gesprochen, so stürzte er die grausige Tiefe hinab und kam, von Zacke zu Zacke rollend, Kopf und Glie der zerschmettert unten an, wo er alsbald seinen Geist aufgab. - Ein Apotheker von Nashville hat zum Behuf der Rattenvertilg' ung folgendes Mittel erdacht: Man fange eine Ratte und reibe die selbe über und über mit Phosphor ein. Sobald es dunkel wird, leuchtet dieselbe wie eine feurige Kugel. Nun läßt man sie los und wenn die feurige Ratte bei ihren Kameraden ankommt, ergreifen die selben erschrocken die Flucht, um so mehr, da die phosphorescirende Ratte nicht verfehlen wird, sich ihnen nachzustürzen und hinter den Fliehenden herzugaloppiren. Mancher Leser möchte vor Aerger aus der Haut fahren über Druckfehler, und mancher Schreiber auch. Dies Cvrrecturlesen ist eben eine schwierigere Sache als Manche meinen. Es gibt wenige Bücher ohne Druckfehler und es giebt sogar eine Bibel, welche 6000 Druckfehler hat. Einmal beschlossen Professoren in Edinburg, ein Buch zu veröffentlichen, das nicht einen einzigen Druckfehler enthal ten sollte; sechs gelehrte und kundige Männer lasen die Correctur- bogen und setzten einen Preis von 100 Pfd. Sterling für jeden Druckfehler aus, den Jemand finde; aber o weh! schon das Titel blatt enthielt einen Druckfehler! Wenn das bei einem Buche geschieht, von dem jeder Bogen 6mal gelesen und corrigirt wird, immer von einem andern uud in aller Gemächlichkeit, wie will man eine arme Zeitung verdammen, die in der Hast und im Fluge eines Tages ge schrieben (und oft wie!) gesetzt, gedruckt, corrigirt und ausgegeben wird. Kirchennachrichten aus Wilsdruff. Am 3. Trinitatis-Sonntage predigt Vormittags: Herr Pastor Schmidt. Nachmittags: Herr Diaconus Ficker. Amtliche Bekanntmachungen und Anzeigen vermischten Inhalts. Regulativ über das Fremdenwesen und nen anziehende Personen in der Stadt Wilsdruff und iu den Landgemeinden des Gerichtsamtsbezirks Wilsdruff. Nachdem in Folge der Bundesgesetzgebung über das Paßwesen nnd die Freizügigkeit durch Aufhebung des Paß- und Visirzwangs und durch Abschaffung der Aufenthaltskarten einerseits die Ueberwachung des Reiseverkehrs und die Beaufsich tigung der Fremden, andrerseits die Verweigerung des Aufenthaltes uud die Ausweisung derjenigen Individuen, welche in polizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß geben, wesentlich schwieriger geworden ist, kann die in §. 10 des Bundesgesetzes über das Paßwesen vom 12. October 1867 verbunden mit 8- 12 Äbth. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vorn 1. November 1867 als nothwendig und statthaft anerkannte Eontrole neu anziehender Personen und Fremden an ihrem Aufenthaltsorte haupt sächlich nur noch durch zweckmäßige Einrichtung und Handhabung des Anmeldewesens geübt werden. Das unterzeichnete Königliche Gerichtsamt hat daher in dieser Beziehung nach Maßgabe der von der Königlichen Kreisdirection zu Dresden unterm 29. Januar und 11. Mai dieses Jahres erlassenen Generalverordnungen Folgendes bestimmt: 8- l. Alle Fremden und neu anziehende Personen, welche sich in der'Stadt Wilsdruff oder in einer der Landgemeinden des hiesigen Amtsbezirks aufhalten wollen, sind ohne Unterschied des Geschlechts und Standes und ohne Rücksicht daraus, ob sie beabsichtigen, sich im Gemeindebezirk bleibend niederzulassen oder daselbst nur vorübergehend zu verweilen, spätestens am Tage nach ihrem Eintreffen von demjenigen, bei welchem sie Aufnahme finden sollen, (Hausbesitzer, Vermiether, Gastwirth u. s. w.), in Wilsdruff beim unterzeichneten Königlichen Gerichtsamt, auf dem Lande beim Ortsrichter anzumelden, auch hat sich jeder Fremde und neu Anziehende auf Erfordern über seine Person gehörig auszuweisen. 8- 2. Neber jede solche Anmeldung wird eine Bescheinigung ertheilt, bei deren Aushändigung eine Vergütung von —- 3 Ngr. —- für den Eintrag in das Melderegister zu entrichten ist. Die nach den früheren Bestimmungen auszustellen ge wesenen Einzugsscheine, Aufenthalts- und Logiskarten kommen hierdurch in Wegfall. 8- 3. Beabsichtigt der Fremde oder Neuanziehende sich in Wilsdruff länger als 3 Monate aufzuhalten, so hat er solches beim hiesigen Stadtrath zu melden. 8- 4. Spätere rücksichtlich des Aufenthalts durch Wegzug eintretende Veränderungen sind ebenfalls anzuzeigen, es ist jedoch für die Abmeldung keine Gebühr zu entrichten; im Falle des Wohnungswechsels ist für die über die erfolgte Meldung der neu bezogenen Wohnung auszustellende Bescheinigung eine Gebühr von —- 3 Ngr. —- zu bezahlen. 8- 5. Zieh- oder Pflegekinder sind gleichfalls anzumelden und wird über die erfolgte Anmeldung ebenfalls eine Bescheinig ung ertheilt. 8- 6. Rücksichtlich der unter polizeilicher Aufsicht stehenden, sowie der aus Correctionsanstalten beurlaubten Personen sind die deshalb gegebenen allgemeinen Vorschriften auch fernerhin maßgebend. 8- 7. Die An- und Abmeldung des Gesindes hat in der Stadt Wilsdruff in Gemäßheit des Ortsstatutes für genannte Stadt auch fernerhin beim hiesigen Stadtrath zu erfolgen. 8. 8. Die bisher in den Gasthäusern zu führen gewesenen Fremdenbücher sind noch ferner beizubehalten, und haben die Gastwirthe die Pflicht, für deren genaue Fortführung Sorge zu tragen, solche den Polizeipersonen auf Erfordern jederzeit unverweigerlich vorzulegen und hierauf bezügliche Auskunft zu geben. 8- 9. Die in Privathäusern absteigenden sogenannten Besuchssremden sind von ihren Quartiergebern binnen 24 Stunden nach ihrer Ankunft, entweder schriftlich oder mündlich, übrigens gebührenfrei, anzumelden, eine Abmeldung derselben ist aber nicht erforderlich. 8- 10. Die Vermiether von Wohnungen, oder Quartiergeber find in allen Fällen für die pünktliche An- und Abmeldung der