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MMN jmWMss WM, W«, Sickckhii und die MgcMdL Amts b Lcrtt M die Lgl. KmLsbauvtmannschafl m Meißen, das Lgt- Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. " SrscheinHi'chkntlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werde« R»nt«-t und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr. 22. Freitag, den ^6. März 1888. " Bekanntmachung, das Mnstcruugsgcschäst im A«she-»«gsbezirk Nossen -etressend. Das diesjährige Musterunqsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Dienstag, den 1ff. April 1888, von Vormittags 8 Uhr an für di« Militärpflichtigen au- der Stadt Lommatzsch sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Lommatzsch im Rathkausc zu Lommatzsch; Mittwoch, den 11. April 1888, von Vormittags 8 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff, jedoch mit Aus nahme der Orte: Alt- und Neu-Tanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne im Gasthause zum Adler in Wilsdruff; Donnerstag, den 12. April 1888, von Vormittags 8 /2 Uhr an für die Militärpflichtigen aus den vorgenannten Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Alt- und Neü-Tanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne sowie aus den Städten Stoffen und Siebenlehn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen; und Freitag, de« 13. April 1888, von Vormittags 8' 2 Uhr an für die Militärpflichtig'-« aus den nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Choren-Toppschädel, Deutschenbora, Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mitJlken- dorfer Lehoen, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Loschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Noßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, - Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starr bach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen; Sonnabend, den 14. April 1888, Vormittags 8 /2 Uhr LoosungStermiu für den gesammten Aushebungsbezirk Nossen im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen. Sämmtliche in dem Aushebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1868/1888, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen disponibel gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestantcn und überhaupt Solche, über deren Militärvcrhältniß noch nicht endgültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben sich bei Vermeidung der in § 33 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874, verbunden mit § 24 Pkt. 7 der » Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875, angcdrohtcn Strafen und sonstigen Nachtheile in den vorgedachten Musterungsterminen pünktlich, und zwar: in Lommatzsch und Wilsdruff früh 8V- Uhr, in Nossen früh 9 Uhr zu erscheinen. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Ent schuldigung des Außenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellcnde Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibchörde zu be glaubigen find, beizubringen sH 61 Pkt. 4 der Ersatz-Ordnung). Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsberechtigten ist freigestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz- Commisston loosen wird. Die Herren Gemetnvevorstände und von Seiten der Stadträthe und beziehendlich Stadtgemeinderäthe je ein RathSmitglied bc- ziehendlich Beamter der Behörde haben sich zu den Musterungsterminen behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse Gestellungspflichtiger mit einzufinden. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1 ., daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein be sonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles erwächst (§ 62 Pkt. 8 der Ersatz-Ordnung); 2 ., daß die zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nach kommen, nach § 12 Punkt 1 der Ersatz-Ordnung die Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr, im Uebrigen aber in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Üebungen genießen; und daß endlich 3 ., diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters beziehendlich des Vormundes, womöglich schon im Musterungstermine, beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, daß alle etwa wegen häuslicher Berhältniffe oder sonst anzubringenden Anträge auf Zurückstellung einige Zeit vor dem Beginne der Musterung «nd spätestens im Musterungstermine selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht ge nommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der betreffenden Angehörigen begründet werden soll, aus reichende ärztlich« Zeugnisse darüber beizufügen, beziehendlich ist dafür Sorge zu tragen, daß diese Angehörigen der Königlichen Er satzcommission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den Dienst thuenden Militärarzt vorgestellt werden können; b., daß Zurückstellungsanträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Formular verwendet worden ist, als formell unzureichend zurück gewiesen werden müssen; e., daß auf alle Zurückstellungsanträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Kom mission in Gemäßheit der Bestimmung in § 62 Pkt. 7 Abs. 2 der Ersatz-Ordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Rcclamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäfte eingetreten ist; ä., daß Rekurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Ersatz-Commission sowie gegen die Entscheidung der Königlichen Ober-Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Rckrutirungsbehörde gelangen, und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz-Commission, da dieselben anordnungsgemäß spätestens bis zum AI. August der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatz-Commission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes,