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MeMatt ff» Riisllliiff Marandt, Nossen, Sieöenteßn und die Amgegenden. Amtsblatt für die Agl. Amtshauptmannschaft Aleißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenbain, Blankenstein, Braunsdorf, BnrkhardtSwalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Moborn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Nunzig, Neukirchen, Neu. tanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdrust, Noitzsch, Notbschönbera init Perne, ZachLdor Schmiedewalde, Zora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach b. Moborn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistrovp, Wildberq. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich l Mk. 30 Pf., durch die Pou bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. - Jnserüonsvreis 10 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wiisdrun. — Verantwortlich für Lie Redaktion Martin Berger LaieM. No 72. Donnerstag, den 21. Ium 1900. 58. Jahrg. Schreiber. Tr. von Schroeter Nr. 2510 A. von Schroeter. Nr. 687 D. und geordnete und Militär. Dumpf hallten Geistliche, Ab bie Trommel- anf dem sich das großherzogliche Mausoleum befindet, bildeten das Militär, die Schulen, Kriegervereine und Innungen Spalier. Der Kaiser war gegen 10 Uhr ein getroffen und vom Großherzog August empfangen worden. Nach einer Andacht im Audienzzimmer verließ der Trauer zug unter dem Geläute aller Glocken das Schloß. Voran ritten Gendarmen, ihnen folgten die Truppen, die die militärische Trauerparade bildeten, die Dienerschaft, Hof kavaliere und Flügeladjutanten mit Ordenskissen, alle mit langen Trauerfloren. An diese schloß sich die evangelische Geistlichkeit, danach kam der mit acht Pferden bespannte Leichenwagen, zu dessen Seiten der Oberstallmeister und ein Adjutant ritten. Die Zipfel des Bahrtnches wurden von den Mitgliedern des Staatsministeriums gehalten. aussetzung genehmigt, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauches (außerhalb des Jagdrevieres) festgelegt oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine ge- Es ist auch in neuerer Zeil wiederholt vorgekommen, daß Personen, welche weder Hunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd wird unter derVor- den Schlächtereibetrieb als Gewerbe angemeldct haben, noch auch im Besitze einer ge- nehmiglen Schlachihausanlagc sind, durch sogenannte Hausschlachtcr Viehstücke nichl für den eigenen Bedarf, sondern zum Zwecke des Fleischverkauses haben schlachten lassen. Unter Hinweis auf die unter dem 13. Juni 1899 erlassene Bekanntmachung wird hierdurch noch ganz ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß zum gewerbsmäßigen Schlachten und Verpfunden von Viehstücken nur derjenige berechtigt ist, welcher diesen Gewerbelrieb vorschriftsmäßig angemeldet Hal und im Besitze einer behördlich genehmigten Schlachthausanlage ist. führt werden. Hunde, welche diesen Vorschriften zuwider frei umherlaufend betroffen werden, Die Herren Gcmciudevorstände der obengenannten Ortschaften haben vorstehenden Erlaß sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und seine Durchführung strengstens zu überwachen. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 18 Juni 1900 Wer Verletzung derselben auch nach 8 328 des Reichsstrafgcsetzbnchcs als Vergehen mit Gefängniß bestraft werden. Zuwiderhandlungen werden nach 8 148 Abs. 1 Nr. 1 bez. nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung bestraft werden Den ini Uebrigen einfach gehaltenen Sarg zierte eine Krone. An der Spitze der Fürstlichkeiten schritt Kaiser Der in den Amtsblättern bekannt gemachte Erlaß der Königlichen Amtshaupt- mannschafl Meißen vom 2. April 1895, betreffend das Beziehen neu- oder umgebauter Häuser wird hiermit wieder aufgehoben. Es wird jedoch ausdrücklich dal auf hingewiesen, daß nach 8 6 des Gesetzes vom 6. Juli 1863, die Beaufsichtigung der Baue bett., alle Baue, welche nach 8 2 in Ver bindung mir 8 36 dieses Gesetzes der vorgängigen obrigkeitlichen Genehmigung bedürfen, Mit Ausnahme von Scheunen und anderen ländlichen mit Feueruugsanlagen nicht ver sehenen Wirthschaflsgebäuden, von dazu besonders ertheilter obrigkeitlicher Erlaubniß nicht in Gebrauch genommen werden dürfen. Im Allgemeinen wird diese Genehmigung für Wohn- und Schlafräume sowie alle sonstigen Räume in neu aufgeführten oder nmgebauten Gebäuden, welche den Zweck haben, Menschen zum Aufenthalte zu dienen, wenn sie im Mai, Juni, Juli oder August in Mauerung und innerer Verputzuug fertig werden, auch früher als 3 Monate —, wenn sie im April oder September fertig werden, nicht früher als 4 Monate, wenn sie im Februar, März, Oktober oder November fertig werden, nicht früher als 5 Monate, und wenn sie im Januar oder Dezember fertig werden, nicht früher als 6 Monate nach ihrer Fertigstellung ertheilt werden. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend in Absatz 2 enthaltene Vorschrift zieht eine Bestrafung bis zu 300 Mk. nach 8 8 des Gesetzes vom 6. Juli 1863 nach sich. Die Ortsbehörden werben angewiesen, etwaige Zuwiderhandlungen sofort zur Anzeige zu bringen. Meißen, den 1l. Juni 1900. Freitag, den 22. Juni §0 Vhr Vormittags sollen im Versteigerungslokal des hiesigen Königlichen Amtsgerichts 17 Schrankaufsätze, 1 Parthie Kapitäler, ca. 60 Bogen Sandpapier, 1 Parthie Kleidernägel meistbietend öffentlich versteigen werden. Wilsdruff, den 12. Juni 1900. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts. Sekr Busch. Königliche Amtshauptmannschast. von Schroeter. Meißen, am 8. Juni 1900. Königliche Amtshauptmannschaft. Nr. 2346 A. von Schroeter. an die Stadtkämmerei zu entrichten. Nach Ablauf der Zahlungsfristen erfolgt die Einleitung des Beitreibungs verfahrens. Wilsdruff, am 19. Juni 1900. Der Stadtrath. Burfiam Wilhelm in der Uniform des 1. Garde-Dragonerregiments, ihm zur Linken Grobherzog August; ferner Prinz Heinrich, Prinz Alfons von Bayern, Prinz Johann Georg von Sachsen, der Erbgroßherzog von Baden, Prinz Bernhard von Weimar, Herzogregent Johann Albrecht von Mecklen burg, Prinz Ernst von Meiningen, Prinz Heinrich XVlll. Reuß, der Fürst von Waldeck, der Erbprinz von Anhalt, Fürst Georg zu Schaumburg-Lippe, Herzog Ernst Günther, der Bruder der Kaiserin, Herzog Alexander von Olden burg als Vertreter des Zaren u. A. Den Schluß bildeten Offiziere, Beamten, Vertreter der Stadt, Bekanntmachung. Bis spätestens den 3. nächsten Monats ist der 2. Termin Landrente und Landesculturrente bis spätestens den 14. nächsten Monats das 2. Vierteljahr Schulgeld können sofort getödtet werden. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen können nicht blos nach 8 66 Punkt 4 des Reichsgesetzes vom als Uebertretungen, sondern bei wissent- Am 7. dieses Monats ist ein der Frau Leimfabrikbesitzerin Ida Marie verw. Krippenstapel in Wilsdruffs gehörig gewesener Hund — Wolfsspitz— von da entwichen, der am nächsten Tage in Freiberg erschossen worden ist. Bei der bezirksthierürztlichen Secirung dieses Hundes, von welchem auch andere Hunde in Wilsdruff gebissen worden find, hat sich herausgestellt, daß derselbe mit der Tollwuth behaftet war. Es wird da her zur Verhütung der Weiterverbreitung der Wuthkrankheit über Wilsdruff und die im 4 Kilometer-Umkreise davon belegenen Gemeinden und Gutsbezirke und zwar: Sachsdorf, Klipphaufen, Röhrsdorf, Kleinfchönberg, Huhndorf, Unkersdorf, Kaufbach, Steinbach b. K., Keffelsdorf, Grumbach, Helbigsdorf, Limbach, Birkenhain, Lotzen, Lampersdorf und Sora die Hundesperre bis zum 7. September a. e. dergestalt verhängt, das alle in den bezeichneten Orten vorhandenen Hunde sestzulegen — anzuketten oder einzusperren — oder mit sicherem Maulkorbe versehen an der Leine auszuführeu sind. Die Benutzung von Hunden zum Ziehen wird unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest augeschirrt und mit einem sicheren Maulkorbe versehen, außer der Zeit des Gebrauches aber festgelegt werden. , . . - . Die Verwendung von Hirtenhundcn zur Begleitung der Herde, von Fleischer- Erhebungen über den Zug der Hagel wetter betreffend. Nach Mittheilung des meteorologischen Instituts zu Chemnitz scheint die Ver ordnung vom 2. Juni 1885 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 50) nach welcher sofort nach Auftreten eines Hagelwetters die Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher die ihnen von gedachtem Institute zuzustellenden Fragekarten aus zustellen und an Letzteres zurückzusenden haben, in letzterer Zeit nicht mehr gehörig be folgt worden zu sein. Die Königliche Amtshauptmannschast nimmt hieraus Veranlassung, den ihr unter stellten Ortsbehörden die genaue Befolgung jener Verordnung von Neuem mit dem Bemerken cinzuschürfcn, daß auf die prompte Benachrichtigung des obengenannten In stituts durch Einsendung der erwähnten Fragekarten um so mehr Werth gelegt wird, als die Hagelstatistik im Anschluß an die Ernteermittelungen durch das statistische Bureau des Königlichen Ministeriums des Innern in Wegfall gekommen ist. Dafern übrigens bei den genannten Ortsbehörden die zur Meldung von Hagel fällen an das Eingangs erwähnte Institut nöthigen Postkarten sowie die Instruktion zur Ausfüllung derselben nicht mehr vorräthig fein sollten, so wollen sich die Ortsbe hörden zur Beschaffung von Ersatz unverweilt direkt an das mehrgedachte Institut wenden. Königliche Amtshauptmannschast Meisten, am 18 Juni 1900. Oslitische Rundschau. Kaiser Wilhelm und seine englischen Dragoner, gemeldet wird, sandte Kaiser Wilhelm 5!" -.-"ge folgendes Telegramm an sein in Südafrika kämpfendes englisches Regiment, die Royal Dragoons: „Wärmsten Glückwunsch den Noyals an diesem stets denkwürdigen Tage. Wilhelm " Die sterbliche Hülle des Großherzogs Peter ist am Dienstag m Oldenburg zur letzten Ruhe gebettet worden. Der Kaiser und sein Bruder, Prinz Heinrich wohnten der Beisetzung bei. Die Stadt war nach dem Willen des Verstorbenen einfach, aber würdig geschmückt Aus dem Wege vom Schlosse bis zum Gertruden-Kirchhof