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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharaud, Roffen, Siebenlehn und die Umgegenden. Aml 8 ölatl für das Königl. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Freitag, den U. Januar L867. 2. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Loreuz. Don dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Vterteljahrgang beträgt 10 Ngr. und ist jedesmal vorauSzubezahlen. Sämmtliche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl (in der Redaction), al» auch in der Druckerei d. Bl. in Meißen bis längstens Donnerstag Vormittags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Lrndenz de» Blatte« entsprechen, mtt großem Dankt angenommen, nach Befinden honorirt. Die Redaktion. Verordnung an sämmtliche Obrigkeiten und Wahldirigenten, die Reichstagswahlen betreffend. Wie das Ministerium de» Innern wubrzunehmen gehabt, ist die Vorschrift im 2. Absätze V0N h. t l der AuSfübrungsverordnung zum Wahlgesetze für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 7. vor. Monat- bisweilen in einer Weise ausgesaßl worden, welche die Oeffentlichkeit der Stimmenaus zählung bei den Wahlen in Zweifel zu stellen geeignet ist. Es werden daher die Obrigkeiten und Wahl dirigenten darauf aufmerksam gemacht, daß nach der gedachten Vorschrift das Abstimmung-local um 3 Uhr der Wahltags nur für die zur Abstimmung sich Anmeldenden zu schließen ist, an der in K 11 des Gesetzes und tz 22 der Ausführungsverordnung ganz allgemein für alle Wahlhandlungen vorgeschrtebenen Oeffent lichkeit aber hierdurch nichts geändert wird, dieselbe vielmehr auch nach Schluß der Abstimmung und also namentlich während der Auszählung der Stimmen Platz ergreift. Dresden, am 3. Januar 1867. Ministerium des Innern. von Nostty-Wallwitz. Forwerg. RekanlUmaMM Das Kriegsministerium findet sich veranlaßt, vorläufig zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß nach tz 95 der demnächst zur Publication gelangenden Verordnung zu Ausführung des Gesetze» über Erfüllung der Militärpflicht vom 24. vor. MtS., zu welcher, insoweit die ständische Zustimmung ertheilt worden ist, Anmeldungen zum einjährigen Freiwilligendienst für die nächste, die Militärpflichtigen vom Jahre 1866 betreffende, Aushebung bi- zum Anmeldungstermine zur Aushebung selbst, mithin bi- zum 1. Februar 1867 angenommen werden sollen. Es find daher aber auch spätestens an diesem Tage, bei Verlust deS Anspruchs auf die Ver günstigung zum einjährigen Dienste, diese Anmeldungen bei der betreffenden KreiSprüfungScommisston (Kreisdirection) anzubringen. Dresden, am 7. Januar 1867. Kriegs-Ministerium. Im Auftrage des Ministers: Man».