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Freitag, den 15. October 1841. Z7. Mit König!» Sachs. Concession. Verantwortlicher Rcdactcnr und Verleger: Albert Reinhold. D°n dieser Wochenschrift erscheint alle Freitage -ine Nummer. Der Preis für den Di-rt-kjahrgang beträgt IU Ngr. Bekannt- . machungen allkr Art werden ausgenommen; die gespaltene Zeile oder deren Raum wird mit S Pf. in Anrechnung gebracht. Aufsätze, die in, nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Tlmrand bis Montag Nachmittags 5 Uhr und in Wilsdruf bis Montag Abends 7 Uhr angenommen. Auch tonnen dis Mittwochs Mittag eingehende Zusendungen auf Verlangen durch die Post an den Drucken befördert werden und in der nächsten Nummer erscheinen. Wir erbitten uns dieselben unter den Adressen: „an die RedattivN des Wllsdrus-Tharandcr Wochenblattes z» Wilsdruf (Dresdener Gaffe im Hause des Herrn Stadtrichters Damme, 1 Treppe,) oder: ,,an Lie Agentur des WilsLruf-^harander Wochenblattes zu Tharaud," die Herr Bnchbind-r Tauscher übernommen bat. In Meissen nimmt Herr Klinkicht jun. Aufträge und Bestellungen an. etwaige Beiträge, welche de» Tendenz d-s Blattes entsprechen, sollen stets mit großem Dante angenommen werden. Die Redaction, Bekannt m a ch u n g, den ausschließlichen Gebrauch der Dreimal-Groschen - und Pfennig-Rechnung betreffend. Der Vierzehnthalerfuß, mit der Theilung des Thalers in 30 Neu/ groschcn und des Neugroschens in 10 Pfennige, besteht bereits feit dem 1. Januar dieses Jahres als gesetzlicher Münz/ und Rechnungsfuß hiesiger Lande und ist bei den Staats- und öffentlichen Behörden in Anwendung gekommen. Auch ist durch Ausprägung von namhaften Betragen an halben, ganzen und doppelten Neugroschen, mgleichen Zweipfennigstücken, und durch deren Verbreitung durch dle königlichen Kassen, dem Verkehr ein ansehnlicher Vor rath neuer Scheidemünze dargeboten worden und es wird noch ferner mit Beschaffung der dem gemeinen Verkehr dienlichen Menge an neuer decimaler Scheidemünze sortgefahrcn werden. Zugleich ist für thunliche Verminderung der alten duodecimalen Silberscheldemünze Sorge getragen worden. Demohn- geachtet ist vielfach wahrzunehmen gewesen, daß der landesgesetzlichen Münz rechnung nach 30 Ngr. zu 10 Pf. auf den Thaler keineswegs durchgehends im Verkehr hiesiger Lande nachgegangen, vielmehr noch vielfach nach der duodecimalen Werthseintheilung des Thalers in 24 alte Groschen ck 12 Pf. gerechnet wird. Da nun durch derartige Willkührlichkeiten zu Störungen, Verkürzungen oder Bevortheilungen Anlaß gegeben und die wohlthatige Absicht des Ge setzes nicht erfüllt wird, daher denselben nicht langer nachgesehen werden mag, so findet sich das Ministerium des Innern veranlaßt, nicht nur alle Behörden und öffentliche Beamte auf die genaueste Erfüllung der durch §. 1 der Ausführungsverordnung vom 23. Juli 1840 (Gesetz- und Verordnungs blatt /ic/F. 183) ertheilten Vorschrift, insoweit derselben hre und da noch nicht entsprochen worden seyn sollte, hinzuweisen, sondern auch die bestimmte Erwartung auszusprechcn, daß die gesetzliche Münzrechnungsweise nunmehr