Volltext Seite (XML)
2 Nr. 160. Verordnung, die Vernehmung der Grund- und Hypothekenbehörden mit den Verwaltungsbehörden bei Grundstücksabtrennungen betreffend; vom 12. November 1874. Nr. 161. Verordnung, das Verfahren bei Grundstücksthcilungen betreffend; vom 13. November 1874. Nr. 162. Bekanntmachung, die Aushebung der mit der Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt im Jahre 1864 wegen der Kosten in Criminal- und Potizeistrafsachen getroffenen Uebereinkunft betreffend; vom 11. November 1874. Nr. 163. Bekanntmachung, eine Anleihe der Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahn-Gesellschaft betreffend; vom 14. November 1874. Gedachtes Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes liegt in hiesiger Rathsexpedition zur Einsicht aus. Wilsdruff, am 27. November 1874. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. " Bekanntmachung, die Wahl eines Mitgliedes des Landeseulturrathes betreffend. Der Unterzeichnete, von dem Wahlcommissar im III. Bezirke für die Wahlen zu dem Landesculturrathe zum Wahlvorsteher in der 13. Abthcilung des genannten Wahlbezirks ernannt, macht hierdurch in Gemäßheit Z 6 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 9. April 1872, die Reorganisation des Landeseulturrathes betreffend, vom 15. April 1872 bekannt, daß die gedachte 13. Abtheilung aus den Ortschaften: Birkenhain, Burkhardswalde, Blankenstein, Groitzsch, Helbigsdorf, Limbach, Munzig, Perne, Norhschönberg, Neukirchen, Schmiedewalde, Steinbach bei Mohorn, Alt- und Neutanneberg besteht und daß zum Orte der Abstimmung der Gasthof zu Limbach gewählt worden ist. Alle Stimmberechtigten der obengedachten Wahlabtheilung des III. Wahlbezirks werden hierdurch zugleich aufgefordert, am ge dachten Orte Montag den 7. Deeember a. e. und zwar in den Stunden von 1 Uhr Nachmittags bis 4 Uhr Nachmittags in Person ihre Stimmzettel abzngebcn. Nach Ablauf der oben zur Abstimmung festgesetzten Zeit wird Niemand, der nicht bereits im Wahllocale gegenwärtig ist, mehr zu gelaffen werden. Stimmberechtigt sind nach Z 5 des obengedachten Gesetzes alle männlichen Personen, welche a) entweder Besitzer eines mindestens drei Hectaren (—5 Acker 126 Quadr.-Ruthen) umfassenden landwirthschafllichcnGrund- besitzes oder als Pächter landwirthschaftlicher Grundstücke mit mindestens einem Thaler ordentlicher Gewerbesteuer besteuert, 1)) volljährig und o) int Besitze der bürgerlichen und politischen Ehrenrechte sind. Moralische Personen stimmen durch ihre Vertreter; Ebemänuern wird der Besitz und die Steuer der Ehefrau ungerechnet. Mehrere Besitzer oder Pächter eines und desselben Grundstücks haben nach Z 8 der angezogenen Ausführungsverordnung denjenigen unter sich zu bestimmen und zu legitimiren, welcher das Wablrecht ausüben soll. Ueber Zweifel in Bezug auf die Wahlberechtigung entscheidet nach ß 9 der angezogcnen Verordnung zunächst der unterzeichnete Wahlvorsteher, welcher zu diesem Behufe die Vorlage der erforderlichen Documente, als Besitzstandsverzeichnisse, Quittungen über Entrichtung der letzten Gewerbesteuer im zuletzt vorhergcgangenen Termine u. a. verlangen kann. Die Herren Vertreter obengenannter Ortschaften werden noch veranlaßt, Vorstehendes in ortsüblicher Weise ihren Gemeinden be kannt zu machen und zu recht zahlreicher Betheiligung aufznfordern. Munzig, um 28. November 1874. Der Wahlvorsteher der 13. Abtheilung des III. Wahlbezirks. IL<rinin»» QlruNlv. LsLaimtzmaeliunK. Die Wahl eines Abgeordneten der Landgemeinden zur Bezirksversammlung der Königlichen Amishauplmannschaft für den die Ortschaften Sachsdorf, Grumbach, Herzogswalde, Helbigsdorf, Birkenhain, Sora, Limbach, Lampersdorf, Lotzen umfassenden 9. Wahlbezirk wird Freitag den 11. Deeember a. e. Nachmittags von 2 Uhr an im Gasthaus zum weißen Adler zu Wilsdruff vorgenommeu werden. Die Gemeindevorstände der benannten Gemeinden (ingleichen die für Gemeinden von 500 und mehr Einwohnern hinzutretenden von den Gemeinderäthen gewählten Wahlmänncr, letztere, soweit noch keine Anzeige an mich gelangt ist, unter Beibringung ihrer Legitima tion), sowie die Besitzer derjenigen, einem Gemcindevcrbande nicht angehörigen Güter im Wahlbezirke, welche nicht unter den Höchstbesteuer ten stimmberechtigt sind, werden daher hierdurch aufgefordert, zu dem anberaumten Wahltermine sich einzufinden und an der Wahlhandlung sich zu betheiligen. Die Abstimmung wird um 5 Uhr Nachmittags geschlossen und nach dieser Zeit mit Feststellung des Wahlergebnisses Verfahren werden. Grumbach, den 30. November 1874. Der Wahlcommissar für den 9. ländlichen Wahlbezirk. Emil Ludewig. Bekanntmachung. Die Wahl eines Abgeordneten der Landgemeinden zur Bezirksvcrsammlung der Königlichen Amtshauptmannschaft Imbiss«» für den die Ortschaften Röhrsdorf, Wildberg, Niederwartha, Weistropp, Kleinschönberg, Hühndorf, Roitzsch, Steinbach, Kaufbach, Kesselsdorf, Klipphausen und Unkersdorf umfassenden 8. Wahlbezirk wird Donnerstag, den 10. Deeember, d. I., von Vormittags 9 Uhr an im Gasthofe zu Hühndorf vorgenommen werden. Die Gemeindevorstände der genanunten Gemeinden, ingleichen die für die Gemeinden von 500 und mehr Einwohnern hinzutreten- den, von den Gemeinderäthen gewählten Wahlmänner, letztere, soweit noch keine Anzeige an mich gelangt ist, unter Beibringung ihrer Le gitimation, sowie die Besitzer derjenigen einem Gemeiudeverbande nicht angehörigen Güter im Wahlbezirke, welche nicht unter den Höchstbe steuerten stimmberechtigt sind, werden daher hierdurch ausgefordcrt, zu dem anberaumten Wahltermine sich einzufinden und an der Wahl handlung sich zu.bctheiliaen. Die Abstimmung wird um 10 Uhr Vormittags geschloffen und nach dieser Zeit mit Feststellung des Wahler gebnisses verfahren werden. Röhrsdorf, den 1. Deeember 1874. Der Wahlcommissar für den 8. ländlichen Wahlbezirk. B. Irmer.