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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Titbnilthii und die Umgegenden. Amlsölatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags und kostet vierteljährlich 10 Ngr. — Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittag. ^7 Freitag, den 27. November Am 1. dieses Monats ist im Dorfe Zöllmen ein nach dem bezirksthierärztlichen Gutachten mit der Wuthkrankheit behafteter Hund getödtet worden. In Gemäßheit der Generalverordnung vom 27. September 1867 wird daher hierdurch angeordnet, daß auch in den an Zöllmen angrenzenden Ortschaften Kesselsdorf, Niedersteinbach und Roitzsch während eines zwölfwöchentlichen Zeitraums vom obbemerften Tage an gerechnet und sonach bis zum 23. Januar 1875, alle Hunde bei 1 Thaler —- —- Ordnungsstrafe für jeden Contraventio sfall entweder eingesperrt zu halten, oder mit Maulkörben von starken Drahtstangen zu versehen sind. Es wird dies zur Nachachtung für Jedermann bekannt gemacht und zugleich den Local-Polizei-Organen Anweisung ertheilt über die genaue Befolgung dieser im öffentlichen Interesse erlassenen Borschrift streng zu wachen. Königliche Amtshauptmannschast zn Meißen, am 18. November 1874. Bekanntmachung, die Wahl eines Mitgliedes des Landeseulturrathes betreffend. Das Königl. Ministerium des Innern hat in Gemäßheit des Gesetzes, die Neorganisalion des Landeseulturrathes betreffend, Vom 9. April I872 für den III. Wahlbezirk, dessen seitheriger Abgeordneter sein Mandat wegen Wegzugs niedergelegt hat, die Vornahme einer Neuwahl angeordnet. Der Unterzeichnete ist zum Wahlvorsteher in der 12. Abtheilung des genannten Wahlbezirks ernannt und wird hierdurch in Gemäß heit 8 6 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 9. April 1872, die Reorganisation des Landeseulturrathes betreffend, vom 15. April 1872 bekannt gemacht, daß die gedockte 12. Abtheilung aus den Ortschaften: Wilsdruff, Grumbach, Herzogswalde, Kesselsdorf, Kaufbach, Unkersdorf, Roitzsch, Steinbach bei Kesselsdorf, und daß zum Ort der Abstimmung der Gasthof zum weißen Adler in Wilsdruff gewählt worden ist. Alle Stimmberechtigten der obcngedachtcu Wahlabtheilung des III. Wahlbezirks werden hierdurch zugleich aufgefordert, am ge dachten Orte Sonnabend den 5. Deeember s. c. und zwar in den Stunden von 9 Uhr Vormittags bis 12 Uhr Mittags in Person ihre Stimmzettel abzugebcn. Nach Ablauf der oben zur Abstimmung festgesetzten Zeit wird Niemand, der nicht bereits im Wahllocale gegenwärtig ist, mehr zu- gclasseu werden. Stimmberechtigt sind nach § 5 des obengedachtcn Gesetzes alle männlichen Personen, welche a) entweder Besitzer eines mindestens drei Hectaren (—5 Acker 126 Quadr.-Ruthen) umfassenden landwirthschaftlichenÄrund- lxsitzcs oder als Pächter landwirthschafilicher Grundstücke mit mindestens einem Thaler ordentlicher Gewerbesteuer besteuert, b) volljährig und o) im Besitze der bürgerlichen und politischen Ehrenrechte sind. Moralische Personen stimmen durch ihre Vertreter; Ehemännern wird der Besitz und die Steuer der Ehefrau angerechnet. Mehrere Besitzer oder Pächter eines und desselben Grundstücks haben nach § 8 der «»gezogenen Ausführungsverordnung denjenigen unter sich zu bestimmen und zu legilimiren, welcher das Wahlrecht ausübcn soll. Ueber Zweifel in Bezug auf die Wahlberechtigung entscheidet nach § 9 der angezogcncn Verordnung zunächst der unterzeichnete Wahlvorsteher, welcher zu diesem Behufe die Vorlage der erforderlichen Documente, als Besitzstandsverzeichnisse, Quittungen über Entrichtung der letzten Gewerbesteuer im zuletzt vorhergegangenen Termine u. a. verlangen kann. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel und ist auf diesem die Person des zn Wählenden so zu bezeichnen, daß über ihn kein Zweifel übrig bleibt. Die Herren Vertreter obengenannter Ortschaften werden noch veranlaßt, Vorstehendes in ortsüblicher Weise ihren Gemeinden be kannt zu machen tind zu recht zahlreicher Bel Heiligung aufzusorderil. Steinbach, am 25. November 1874. Der Wahlvorsteher der 12. Abtheilung des m. Wahlbezirks. ILtiirnni»» Amtslandschöppe. Die der Gemeinde Schmiedtwalde gehörige, circa 563 Acker umfassende Jagdnutzung, soll Dienstag, dc» I. Dccember a. o., Vormittags 11 Uhr im Gasthofe zu Schmiedewalde auf weitere 6 Jahre, und zwar vom I. September 1875 bis mit 31. August 1881 ver pachtet werden. Die Pachtbedingungen werden vor der Verpachtung bekannt gemacht. Die Jagdgenoffenschaft.