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5. Bei Zuwiderhandlunge« gegen die erlassenen Bestimmungen haben die Mühlen sofortige Schließung ihres Betriebes zn gewärtigen. II Verarbeitung für Selbstversorger. 1. Wer Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen sowie zu Futtermitteln im eigenen oder fremden Betriebe ver arbeiten will, bedarf hierzu der Ausstellung eines Erlaubnisscheins (Mahl- oder Schrotkarre) nach dem vorgeschriebenen Muster. Bei Herstellung non Gerstenmehl hat die Ausmahlung der Gerste zu 85°/. zu erfolgen. 2. Die Ausstellung der Erlaubnisscheine (Mahl- und Schrotkarten) erfolgt auf Antrag durch den Kommunalverband. Der Antrag ist aus vorgeschriebenem Vordruck, der bei der Amtshauptmannschaft Meißen oder den Gemeindebe hörden erhältlich ist, nach Bescheinigung der Richtigkeit der aus ihm gemachten Angaben durch die Gemeindebehörde bezw. den Gutsvorsteher, an die Amts- hauptmannschaft zu richten. 3 Die Erlaubnisscheine sind nur für den darauf vermerkten Zeit raum gültig. Auf Grund eines Erlaubnisscheins, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, dürfen Früchte nicht mehr zur Verarbeitung Betrieben über geben und nicht mehr von Betrieben angenommen werden. 4. Die Mahl- und Schrotkarten werden nur für den Bedarf von höchstens 2 Monaten ausgestellt. Will ein Selbstversorger seinen Verbrauch vorübergehend einschränken, um später entsprechend größere Mengen verbrauchen zu können, so hat er seine Ersparnisse in Erzeugnissen (Mehl, Schrot usw.) aufzubewahren. Die Ver arbeitung darf jedesmal nur für diejenige Menge gestattet werden, die dem zulässigen Verbrauche für die auf der Mahl- oder Schrotkarte vermerkte Frist entspricht. An Futter dürfen innerhalb von zwei Monaten auch die Mengen ver arbeitet werden, die in vergangenen Monaten erspart worden sind. 5. Die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe sind nur berechtigt, bei den jenigen Betrieben (Mühlen usw.) die ihnen belassenen Früchte mahlen, schroten oder sonst verarbeiten zu lassen, die ihnen vom Kommunalverband angewiesen sind und deren Namen auf der Wirtschaftskarte eingetragen sind. Ein Wechsel ist nur mit vorheriger Genehmigung des Kommunalverbandes zulässig. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein besonderer Grund zum Wechsel glaubhaft gemacht wird und kein Verdacht besteht, daß der Wechsel nur vorgenommen wird, um den Selbstverbrauch an Früchten der Kontrolle zu entziehen. 6. Auf den Mahl- und Schrotkarten wird der Name des Betriebes eingetragen, der zur Verarbeitung von Früchten für den Selbstversorger zuständig ist; nur der aus der Mahl- und Schrotkarte eingetragene Betrieb ist berechtigt, die Verarbeitung sür den Selbstversorger vorzunehmen. 7. Bei der Beförderung der zu verarbeitenden Früchte zu dem Betriebe, der die Verarbeitung vornehmen soll, haben die Selbstversorger an jedem Sack den vorgeschriebenem Anhängezettel zu befestigen, aus dem sich der Inhalt des Sackes nach Fruchtart und Gewicht sowie Name und Wohnort des Selbst versorgers ergibt. 8. Die Selbstversorger haben dem verarbeitenden Betriebe gleichzeitig mit den zu verarbeitenden Früchten den Erlaubnisschein (Mahl- oder Schrotkarte) zu übergeben. 9. Die Betriebe dürfen Früchte von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen annehmen, die durch einen ihnen vor her oder gleichzeitig ausgehändigten ordnungsmäßig ausgestellten Erlaubnis schein belegt sind. Früchte von N i ch tselbstversorgern dürfen die Betriebe nur zur Herstellung von Fntterschrot und nur dann annehmen, wenn ihnen vorher oder gleichzeitig ein vom Kommunalverband ausgestellter Erlaubnis schein ausgehändigt wird. Zur Aufbewahrung dürfen Betriebe Früchte nicht annehmen. Dies gilt auch, wenn die Früchte später in demselben Betriebe verarbeitet werden sollen Zur Reinigung, Sortierung oder ähnliche« Behandlung dürfen Betriebe Früchte nur annehmen, wenn ihnen vorher oder gleichzeitig ein auf den Namen des Besitzers lautender Erlaubnisschein des Kommunalverbandes ausgehändigt wird. 10. Die Betriebe haben die Früchte sofort nach Empfang genau zu verwiegen und das ermittelte Gewicht sowie die von ihnen selbst festgestellte Art der empsangenen Früchte auf beiden Abschnitten des Erlaubnisscheins (Mahl- oder Schrotkarte) einzutragen. Nach der Verarbeitung sind die Erzeugnisse wiederum zu verwiegen und das Gewicht an Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und dergl. sowie an Kleie ober Abfall vor der Ablieferung gleichfalls aus beiden Abschnitten des Erlaubnisscheins (Mahl- oder Schrotkarte) einzutragen. Abschnitt I der Mahl- oder Schrotkarte ist von dem Betriebe, nachdem das Verarbeitungs ergebnis in das Mahlbuch (s. Ziff. 14) eingetragen ist, am Schlüsse des Ka lendermonats zusammen mit den Durchschriften der Eintragungen in das ' Mahl- und Lagerbuch dem Kommunalverband (Amtshauptmannschaft) ein zureichen; Abschnitt 11 ist dem Selbstversorger mit den Erzeugnissen (Mehl usw.) zurückzugeben und von diesem aufzubewahren. 11 Die Betriebe dürfen Früchte n«r annehme«, wenn die Säcke mit ordnungsmäßig ausgefüllten Anhängezetteln (s Ziff 7) versehen find. Die Anhängezettel müssen an den Säcken befestigt bleiben, bis die Verarbeitung der Früchte erfolgt. Nach der Verarbeitung haben die Betriebe die Anhängezettet mit den erforderlichen weiteren Eintragungen zu versehen und sofort wieder an den mit den hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcken zu befestigen. Alle in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagernden, mit Früchten oder daraus hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcke müssen mit Anhängezetteln versehen sein, auf denen der Name des Eigentümers sowie die Bezeichnung und das Gewicht des Inhalts des Sackes vermerkt sind. 12. Die Betriebe dürsen Früchte oder deraus hergestellte Erzeugnisse des Inhabers oder Leiters des Betriebes in den zum Mühlenbetrieb gehörigen Räumen nur in den Mengen lagern, für die ordnungsmäßig ausgestellte Erlaubnisscheine vorliegen. Ziff. 11 Abs. 2 sind et auch aus diese Vorräte Anwendung. 13 Die Betriebe dürsen Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf dem Erlaubnisscheiu verzeichnete« Mengen nur ««nehmen, wenn der Auftraggeber gleichzeitig auf die Verarbeitung des Restes verzichtet. 14. Die Betriebe sind zur Führung eines Mahl- und Lagerbuches nach vorgeschriebenem Muster verpflichtet. Iu das Mahl- und Lagerbuch sind die Eingänge an Früchten und die Ausgänge an Verarbeitungserzeugnissen sowie das Ergebnis der Verarbeitung täglich einzutrage«. Der Betriebsleiter ist dafür verantwortlich, daß die Aeberbringec der Früchte und die Abholer der Erzeugnisse die Eintragungen in dem Mahl- und Lagerbuch als richtig bescheinigen. Aus dem Mahl- und Lagerbuch muß sich jederzeit der Bestand der in den Betriebsräumen lagernden Früchte und Erzeugnisse feststellen lassen. Die Betriebe sind verpflichtet, am Ende jedes Kalendermonats dem Kom munalverband (Amtshauptmannschaft) Durchschriften der Eintragungen in das Mahl- und Lagerbuch zusammen mit den Abschnitten 1 der Mahl- oder Schrotkarten einzureichen. 15 Die Anlieferung von Früchten und die Abholung von Erzeug nissen bei Betrieben nach Eintritt der Dunkelheit sowie an Sonn- und Feiertagen ist verboten. Die Verarbeitung von Früchten an Sonn- und gesetzliche« Feiertagen sowie zur Nachtzeit ist nur mit vorheriger Genehmigung des Kommunalverbandes (Amtshaupt- mannschast) gestattet. 16. Die Vereinbarung eines Berarbeitungslohnes, insbesondere eines Mahllohnes in der Art, daß als Entgelt für die Verarbeitung statt eines Geldbetrages die Hingabe eines Teiles der zur Verarbeitung übergebenen Früchte oder der daraus hergestellten Erzeugnisse festgesetzt wird, ist untersagt. Ebenso ist es unzulässig, dem Betriebe die Menge an Früchten oder Erzeugnissen zu über lassen, die er bei der Herstellung der etwa vereinbarten Pflichtmenge von Erzeugnisfen erübrigt (Schw««dersparniffe) Die Betriebe find zur restlose« Ablieferung der gesamten Er- zengnisse einschließlich der Kleie und allen Abfalls an die Auf traggeber auch dann verpflichtet, wen« die Auftraggeber dies nicht verlangen. 17. Früchte der Selbstversorger dürfen gegen fertige in ihrem Besitz befindliche Erzeugnisse nur umgetauscht werden (Tanschmülleret), wenn der Betrieb die besondere schriftliche Genehmigung des Kommunalverbandes erhalten hat und wenn er die dabei vom Kommunalverband gestellten Bedingungen für die Ausübung der Tauschmüllerei erfüllt. Die schriftliche Genehmigung ist von dem Betriebsleiter aufzubewahren und den mit der Ueberwachung des Betriebs beauftragten Personen vorzuzeigen. Die Ersparnisse, die bei Anrechnung einer festen Schwundmenge durch Mehr- äusbeute erzielt werden (Schwundersparnisse), sind monatlich dem Kommunal verband nach Art und Gewicht anzumelden und ihm — unentgeltlich — zur Verfügung zu stellen. 18. Die Beamten der Polizei und die von der Reichsgetreidestelle, von dem Kgl. Ministerium des Innern oder den von ihnen bestimmten Stellen, von den Kommunalverbänden oder von der Polizeibehörde beauftragten Personen sind befugt, in die Räume, in denen Früchte verarbeitet werden, jederzeit, in die Räume, in denen Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt oder die Geschäftsbücher verwahrt werden oder in denen Früchte oder daraus hergeftellte Erzeugnisfe zu vermuten sind, während der Geschäfts- oder Arbeitszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschästsauszeichnungen einzusehen, die vorhandenen Vorräte festzustellen und nach ihrer Auswahl Proben gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Die Eigentümer der Vorräte und die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aussichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunst, insbesondere bei Erwerb von Dritten den Veräußerer nach Namen und Wohnung und den Kaufpreis anzugebe« u«d Auskunft über die Betriebsverhältnisfe z« erteilen. Sie haben den zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung, insbesondere der Nachwiegung der Vorräte Hilfe zu leisten, nach deren Anweisungen Probe verarbeitung vorzunehmen und den Betrieb während der Besichtigung einzu stellen. Wird die Hilfeleistung, die Probeverärbeitung oder die Einstellung des Betriebs verweigert, so kann der Kommunalverband die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durch Dritte vornehmen lassen. Unter nehmer landwirtschaftlicher Betriebe sowie deren Betriebsleiter« und Aufsichts personen haben insbesondere auf Erfordern Auskunft übrr Namen und Aufenthalt der Selbstversorger zu geben. 19 Erweist sich der Inhaber oder Leiter eines Betriebs in der Befolgung der Pflichten «nzuverläsfig, die ihm durch diese Anordnung auferlegt sind, so kann die Schließung seines Betriebs verfügt werde«. Wenn die Schließung des Betriebs verfügt ist, ist jede weitere Beschäftigung des Betriebs verboten. 20. Früchte, die einer ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider nicht an gezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der Auf nahme entzogen werden, oder die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs über das zulässige Maß hinaus oder entgegen dieser Anordnung zu verwenden oder vorschriftsmäßig zu veräußern sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, kann der Kommunal verband ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten der Reichsgetreide stelle für verfalle« erklären. Brotgetreide und die daraus hergestellten Erzeugnisse können in besonderen Fällen mit Zustimmung der Reichsgetreide stelle statt sür diese für den Kommunalverband für verfallen erklärt werden. Der Kommunalverband kann schon vor der Versallerklärung die zur Sicher stellung der Vorräte erforderlichen Anordnungen treffen. Die mit einem Ausweis versehenen Ueberwachungsbeamten der Reichsge treidestelle sind berechtigt, durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegen über dem Betriebsleiter oder dessen Vertreter bis zur entgültigen Entscheidung des Kommunalverbandes jede räumliche oder sachliche Veränderung an der artigen Vorräten vorläusig zu untersagen. Eine solche Erklärung wirkt als Beschlagnahme, deren Verletzung nach Abschnitt O strafbar ist. Den Selbstversorgern, die sich als «nzuverläsfig erweisen, kann das Recht der Selbstversorgung entzogen werde«. Gegen die Verfügung des Kommunalverbandes ist Beschwerde bei der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden zulässig, die endgültig entscheidet. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. v Strafbestimmungen. 1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden nach H 80 der Reichsgetreideordnung vom 29. Mai 1918 mit Gesängnis bi» zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mark oder mit einer diefer Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß Abschnitt (' II Ziffer 20 sür verfallen erklärt find. 2. Ist eine dec in Ziff. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen, so kann die Strafe auf Gefängnis bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu 100000 Mark erhöht werden. Neben Gefäng nis kann auch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Meißen, am 7. August 1918. Nr. 463 VV. oi8 Kommuualverband Meißen Stadt und Land. Montag den 26. August 1918 vormittags 11 Ahr kommen im hiesigen Ratsfitzungssaale auf weitere sechs gende pachtfrei werdende Jahre unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen an den Meistbietenden öffentlich zur Ver pachtung: I. . der große Viehwegsfleck Nr. 1029 des Flurbuchs (209 UM), 2. der kleine Viehwegsfleck Nr. 975 des Flurbuchs (83 ftM), 3. der Stadtschreiberflsck Nr. 1 (Teil von Parz. 917), 2 Ackern. 58 UM 4. die Stadtschreiberflecke Nr. 2 und 3 (Teil von Parz. 917) — 1 tm 2!,4 a, 5. Abteil. I der Parz. 919, 6. Abteil. II, III, IV, V und VI der Parz. 919, 7. Grasfleck an der Töpfergaffe, 8. Gänseanger (Bleichplan). Wilsdruff, am 10. August 1918. gor? / Der Stadtrat.