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Beilage zum Wilsdruffer Tageblatt/ Amtsbl. Nr. 187. 77. Jahrgang. Dienstag den 13. August 1918. Amtlicher MlWchM, AOM Wh PermbeitWg W! Gelreihe, MWW O. W her Ecke 1818. Auf Grund der Reichsgetreide-Ordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 (R.-G.-Bl. S. 435) und der dazu erlassenen Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 18. Juni 1918 (Sachs. Staatszeitung vom 24. Juni 1918) sowie der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts vom 30. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 984) wird für das Gebiet des Kommunalverbandes Meißen Stadt und Land folgendes bestimmt: n üelchlagnahme. I Umfang der Beschlagnahme. Für de« Kommunalverband Meißen Stadt und Land find folgende in seinem Gebiet angebaute bezw. geerntete Früchte beschlagnahmt: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Gerste, Hafer, Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz), Erbsen, einschließlich Futtererbsen aller Art, (Peluschken), Bohnen, einschließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken, Lupinen, Buchweizen, Hirse. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den be schlagnahmten Früchten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grüße, Flocken, Malz. Das beim Ausdrusch gewonnene Stroh ist nach der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 9. Juli 1918 ebenfalls für den Kommunalverband beschlagnahmt. II Vornahme von Veränderungen an den Früchten. 1. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes vorgenommen werden, soweit sich nicht aus Ziff. 2—5 und Abschnit III sowie L, L dieser Bekanntmachung etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechksgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solchen Verfügungen begründet wird sowie von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 2. Beschlagnahmte Vorräte dürfe« «ur mit Zustimmung des Kom munalverbands in den Bezirk eines anderen Kommunalverbands gebracht werden. Der Versender und der Empfänger haben die Orts änderung binnen 3 Tagen unter Angabe der Art und Menge bei den Kommunalverbänden anzuzeigen. Für den Verkehr mit Saatgut gelten die Bestimmungen der Bekannt machung des Kommunalverbands vom I. August 1918. 3, Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Der Besitzer ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, auszudreschen sowie bei Gemenge Körner- und Hiilsensrüchte von einander zu trennen. Das Druschergebnis hat er nach der Bekanntmachung des Kommunalverbands Meißen Stadt und Land vom 1. Juli 1918 täglich in den Druschzettel einzutrage«. Sofort nach Beendigung des Ausdrusches hat er dem Kom- munalverbaud (Amtshauptmannschaft) auf Vorgeschriebenem Vor druck, der bei den Gemeindebehörden zu entnehmen ist, anzeige«: 2) welchen Ertrag der gesamte Ansdrnsch bei den einzelne« Fruchtarten ergebe« hat, d) wieviel hiervon für die Ernährung, für die Verfütterung und als Saatgut benötigt worden ist und wieviel Saatgetreide gegen Saatkarte ver- «ud angekanst wurde. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, die Vorräte, sobald sie ausgedroschen sind, dem Kommunal verbande jederzeit zur Verfügung zu stellen. Als Besitzer gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. , 4. Nimmt der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs oder der Besitzer von Vorräten eine der ihm nach Ziffer 3 obliegenden Handlungen nicht recht zeitig vor, so kann der Kommunalverband die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vor nahme aus seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen rind mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. Auf Verlangen der Reichsgetreidestelle, des Kgl. Ministeriums des Innern oder des Kommunalverbandes ist die Gemeinde zur Vornahme der Arbeiten auf Kosten des Säumigen verpflichtet. 5. Wer im Auftrag des Kommunalverbandes Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu erwerben, aufzubewahren, zu bearbeiten oder zu verteilen hat, darf nur solche Rechtsgeschäfte über die Vorräte abschließen und nur solche Verfügungen über sie treffen, die von seinem Auftraggeber zugelassen sind. Dies gilt auch, soweit der Beauftragte Eigentümer der Vorräte ist. III Zurückbehaltungsrecht der Selbstversorger. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe im Kommunalverband Meißen Stadt und Land aus ihren selbstgebauten Früchten verbrauchen: 1. Zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke die noch bekannt zugebenden Mengen; 2. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit vom 16. August 1918 ab a) an Gerste, Hafer und Mais monatlich insgesamt 2 Kilogramm; 6) an Hülsensrüchten monatlich insgesamt I Kilogramm. Gemenge, in dem sich Hiilsensrüchte befinden, gilt als Hülsenfrüchte: ch an Buchweizen für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt 25 Kilogramm; >1) an Hirse für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt 10 Kilogramm. 3. Zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehs in der Zeit vom 16. August 1918 bis zum 15. August 1919: H an Hafer oder an Gemenge aus Hafer und Gerste: aa) flir Pferde «nd Maultiere durchschnittlich 3 Pfund für den Tag; für schwerarbeitende Zugpferde mit Zustimmung des Kommunal verbandes vom 16. August bis zum 15. November 1918, vom i. März bis zum 31. Mai 1919 und vom 16. Juli bis zum 15. August >919 daneben eine Zulage bis zu 4 Pfund durchschnittlich für den Tag; Teil. 6b) siir die zum Sprunge verwendeten Zuchtbullen durchschnittlich "/§ Pfund für den Tag; ac) für die zur Feldarbeit verwendeten Zugochse« vom 16. August bis zum >5. November 1918 und vom 1. März bis zum 31. Mai 1919 durchschnittlich 1^/2 Pfund für den Tag; 66) für die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit verwendeten J«gkühe unter Beschränkung auf 2 Kühe für den einzelnen Betrieb vom 16. August bis zum 15. November 1918 und vom 1. März bis zum 31. Mai 1919 durchschnittlich I Pfund für die Zugkuh und den Tag; ee) für zum Sprunge verwendete Ziegenböcke auf die Dauer von 200 Tagen durchschnittlich V2 Pfund täglich; t«) für zum Sprunge verwendete Schafböcke auf die Dauer von 100 Tagen durchschnittlich 1 Pfund täglich; 6) an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste aa) für Eber, die zum Sprunge benutzt werden, durchschnittlich Ve Pfund für den Tag, 66) für Zuchtsauen, deren Deckung dem Kommunaloerbande (Amtshaupt mannschaft) angezeigt worden ist, bis zu 1 Zentner für den Wurf. Der Ernteertrag an Brotgetreide ist im Kommunalverband Meißen Stadt uno Land mit alleiniger Ausnahme des Saatgutes an die bestellten Getreideaufkäufer abzuliefern; die Selbstversorger dürfen zu ihrer Er nährung gemäß Abs. 2 der Bekanntmachung des Kommunalverbands vom 25. Juli >918 über Brotversvrgung Brotgetreide nicht zurückbehalten. Das Verfüttern von wahlfähigem Brotgetreide ist schlechthin verboten. Das Verfüttern von Hiuterkorn ist ohne ausdrückliche, beim Kommunalverband nachzusucheude Genehmigung ebenfalls verboten. Anträge aus Freigabe von Hinterkorn find unter Angabe der in Frage kommenden Menge und gleichzeitiger Einsendung einer Probe an die Kgl. Amtshauptmannschast M«tzeu zu richten. v ZluMaul äer drückte. 1. Im Bezirk des Kommunalverbandes Meißen Stadt und Land sind zum Aufkauf der im Eingang dieser Bekanntmachung aufgesührten Früchte nur die Mitglieder der „Gerreideeinkauf Meißen Stadt und Land, G. m. b. H." in Meißen, Neumarkt 34 (Fernsprecher Nr. 185), berechtigt, die sich durch eine vom Kommunaloerband ausgestellte Aufkaufkarte auszu weisen haben. 2. Die Aufkäufer haben über jeden Kauf einen Einkaufsschein mit 2 Durchschriften auszufüllen. Der Einkaufsschein wie auch die Durch schriften sind mit dem Dienststempel der Amtshauptmannschaft Meißen ver sehen. Die eine Durchschrift hat dec verkaufende Landwirt zu erhalten, die andere Durchschrift behält der aufkaufende Händler, während das Original des Einkaufsscheins mit der nächsten Bestandsanzeige an die Getreide- Einkaufsgesellschaft und von dieser an die Amtshauptmannschaft abzugeben ist. 3. Die Aufkäufer haben über jeden von ihnen bewirkten Verkauf an die Mühlen oder andere von dem Kommunalverband bezeichnete Stellen einen Verkaufsschein mit zwei Durchschriften auszustellen. Auch der Ver kaufsschein wie die beiden Durschschriften sind mit dem Dienststempel der Amtshauptmannschast versehen. Die eine Durchschrift erhält der Käufer, die andere Durchschrift behält der Verkäufer, während das Original des Verkaufs scheins zusammen mit der nächsten Bestandsanzeige an die Getreide-Einkaufs gesellschaft und von dieser an die Amtshauptmannschast abzugeben ist. 4. Die Mühlendefitzer des Bezirks dürfen gemäß 29 Absatz 2 der Reichsgetreideordnung nicht als Kommissionäre des Kommunalverbandes be stellt werden Ihnen ist daher untersagt, Brotgetreide «sw für eigene Rechnung und im eigene« Namen aufznkaufen. Soweit sie im einzelnen Falle für Rechnung und Namen von Mitgliedern der Getreide-Ein- kaussgesellschaft Brotgetreide erwerben, haben sie sich durch einen schriftlichen Auftrag des betreffenden Getreidehändlers auszuweisen und sich ebenfalls der mit dem Dienststempel der Amtshauptmannschast versehenen Einkaussscheine mit Durchschriften zu bedienen, die sie sich von dem auftraggebenden, zum Aufkauf zugelassenen Getreidehändler geben lassen und auf dessen Namen ausstellen müssen. Die eine Durchschrift haben sie dem Landwirt auszuhändigen, die andere und das Original sind unverzüglich an den betreffenden Getreide händler abzugeben, der dann nach Ziffer 2 verfährt. Mühlenbesitzer, die selbst eine« landwirtschaftlichen Betrieb haben, müssen die in ihrem Betriebe geernteten Früchte an eine« z«m Aufkauf zugelassenen Getreidehändler verkaufen. 5 Den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe wird die Abgabe von Getreide in jedem Falle nur dann auf ihre Ablieferungs- schuldigkcit angerechnet, wenn ihnen die mit dem Dienststempel der Amtshauptmannschast versehene Durchschrift eines Einkanfs- scheins ausgehändigt worden ist. Sie haben die Durchschriften am Ende jeden Monats unter gleichzeitiger Vorlegung des Drnsch- zettels an die für sie zuständige Gemeindebehörde abzugeben, von der sie nach Eintrag in die Druschliste getrennt nach den einzelnen Betrieben auf bewahrt werden. e. Verarbeitung äer drückte. I Verarbeitung für den Kommunalverband. 1. Die Mühlen haben die ihnen zugewiesenen oder von ihnen erworbenen Früchte nach den Vorschriften des Kommunalverbandes zu verarbeiten. Rogge« und Weizen sind, wie bisher, auch weiterhin zu 94»/« auszumahlen. Die Mühlen haben die Früchte, wie auch die daraus hergestellten Eix Zeugnisse zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Sie find zur Ab lieferung der gesamten Erzeugnisse einschließlich allen Abfalls nach de« allgemeinen oder besondere« Anweisungen des Kommunal verbandes verpflichtet. 2 Die Mühlen haben Getreidseinkaufs-, Mahl- und Ausgangsbücher nach vorgeschriebenem Muster zu führen, die sie durch die Amtshauptmann schaft erhalten. 3. Sie sind zur Erstattung der vorgeschriebenen Bestandsanzeigen sowie zur strengen Einhaltung aller in dem mit ihnen abgeschlossenen Mühlenvertrag enthaltenen Bedingungen verflichtet. 4. Mehl und Kleine dürfen sie nur nach Maßgabe der von der Amtshaupt mannschaft ausgestellten Bezugsscheine oder der besonderen Anweisungen ab geben Die Mehibszugsscheine der Bäcker, Händler usw. müsse« künftig stets voll beliefert werde«. Teillieferungen find nicht mehr statthast.