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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Diese? Blatt erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags und kostet vierteljährlich 10 Ngr. — Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittag. ^7 22. Dienstag, den 17. März 1874. Bekanntmachung. Zur Musterung der in dem Aushebungsbczirke Wilsdruff im heurigen Jahre angemeldeten Gestellpflichtigen ist, und zwar für t., den Musterungsbczirk der 23. und 24. dss. Mts. in» Li»8tN«L« »NIU Lvvl88v» ^Nlvr LN Wil8ltrnir, 2 ., den Musterungsbczirk Vixxo1c1i8ivg.1cks der 26. und 27. dss. Mts. in» U»tI»I»»v8« LI» VippoLairs^aia« und 3 ., den Musterungsbezirk vöklsn der 4., 7. und 8. künft. Mts. in S«»r> Hempel 8d»v» Lv8taar»tL«i»8L»e»Le »n IDrv8tlvi», ^Itmsrlrt iN» L4, I. UtLxv, zur Loosung für die genannten drei Musterungsbezirke aber der 2V. kunft. Mts. V«I» trül» 8 KII»r a» Li» »re8av» i» item vordeinertite» I^evslv festgesetzt worden. Indem die sämmtlichen zur Gestellung verbundenen Militairpflichtigen dieser Musterungsbczirke mit dem Bemerken, daß ihnen von den Gemeindebehörden noch besondere Vorladungen zugehen werden, zum persönlichen und pünktlichen Erscheinen im Musterungstermine unter Hinweis auf die bei etwaiger Nichtbefolgung nach Z 71^ und ZZ 176, 177, 178 der Milüair-Ersatz-Jnstruction zu erwartenden Stra fen und Nachtheile aufgefordcrt werden, das persönliche Erscheinen im Loosungstermine aber ihrem freien Willen überlassen bleibt, wird zugleich im Bezug auf die nach der Militair-Ersatz-Jnstruction zulässigen Reklamationen auf folgende Bestimmungen besonders aufmerksam gemacht. I ., Nach Z 78 * der Ersatz-Instruction sind die Militairpflichtigen, oder Personen, welche die Zurückstellung der ersteren oder an dere Begünstigungen rücknchtlich Ler Militairverhältnissc derselben beantragen wollen, verpflichtet, die zur Begründung derartiger Begünstigungen bestehenden Verhältnisse einige Zeit vor Beginn der Musterung und spätestens im Musterungstermine selbst zur Sprache zu bringen, indem auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücklicht genommen werden soll. Ferner sind nach § I08d der Instruction Neclamationsanträge, welche der Kreis-Ersatz-Commission zur Prüfung und Begutachtung nicht Vorgelegen haben, in der Regel von der Deparlements-Ersatz-Commission gar nicht in Erwägung zu ziehen, sondern znrückzuweisen, sofern die Veranlassung zur Neclamation nicht etwa erst nach beendigtem Kreis-Ersatz-Geschäft ent standen sein sollte; 2 ., die Entscheidungen der Kreis-Ersatz-Commission auf Neclainationen werden den 3. Tag nach dem Musterungstermine Mittags 12 Uhr als bekannt gemacht angesehen, auch, wenn der Ncclamant zur Anhörung derselben sich nicht eingefunden hat; 3 ., Necurse gegen diese Entscheidungen müssen bei Verlust derselben binnen 10 Tagen, von dem Tage ab gerechnet, an welchem die Entscheidung der Kreis-Ersatz-Commission für publicirt anzusehen war, beziehentlich publicirt wurde, und zwar bis Nach mittag 5 Uhr des 10. Tages bei der Kreis-Ersatz-Commission unter Beibringung der nölhigen Nachweise und Bescheinigungen angebracht werden. (Z 108 der Instruction.) 4 ., die Entscheidungen der Departements-Commission gelten von und mit dem Tage der Ertheilung derselben als publicirt. Vor stellungen dagegen müssen binnen 14 Tagen, vom Tage der Publikation an, bei der Oberrecrutirungsbehörde (Z 15?) einge- rcicht werden. Spätere Vorstellungen sind nicht zu berücksichtigen, sowie denn auch gegen die Entscheidung der Oberrecrutir- ungsbezirke eine weitere Berufung nicht stattfindet. Zugleich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß die den Militärpflichtigen nach 8 81 der Ersatz-Instruction unter den dort an gegebenen Betchrankungcn zustehende Berechtigung zur Wahl der Waffengattung und des Truppenlheils nur dann berücksichtigt werden kann, wenn Ire nch m ihrem ersten Gestcllungsjahre var dem Loosungstermine unter Verzicht auf den ihnen aus der Loosnummer etwa erwachsenden Vortheil znm Freiwilligendienste anmelden. - b" Cavalerie einzntretcn wünschen, müssen sich zu vierjähriger acliver Dienstzeit verpflichten, wogegen sie in der La"dwchr ,^7" Natt 5 Jahre zu diene» haben und von den Hebungen der Reserve völlig befreit bleiben. 5, "c / . . „ft" ""d Landwehrleuten, sowie von Ersatz-Reservisten I. Classe um Zurückstellung sind vor Beginn des Kreis- ^er ei^ ichen stenden Ortsvorstande anzubringen und von letzterem alsbald unter Beifügung der erforderlichen Nachweisungen ^Ueber diese Gesuche wird die Kvnigl. Kreis-Ersatz-Commission Dresden deren Bekanntmachung die Interessenten an diesem Lage früh 10 U)r in dem Aushebungslocale zu Dresden, den 7. März 1874. Der Cn ilvorsitzende der Kreis-Ersatz-Commissiou des Aushebungsbezirks Wilsdruff. Ännshp'm. roo Ludwig.