Volltext Seite (XML)
WochcMatt für Wilsdruff, Tharaudt, Rossen, SievenlelM und die Umgegenden. MmLsölaLL für das Königliche GerichtsaMt Wilsdruff und den Gtadtrath daselbst. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags und kostet vierteljährlich IMark. — Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittag. Dienstag, den 5. Januar I87Z. ' M. s Zwcisechsling-Stück - V-, K Fürst v. Bismarck dem die i 3 1 V, V- V, Vo 40 20 12 10 5 4 2Va 1 3Vo 1^3 3 V, 6Va 15 30 50 12Pfennigens preußisch oder 3'^ Kreuzern süddeutsch gleich 10 Pfen nigen Reichsmünze oder in einem Vielfachen dieses Betrages umge wechselt. 40 20 12 10 5 4 2V- 1 Bekanntmachung, betreffend die Außercourssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen. Dom 19. December 1874. Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsgesetzblatt S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 50 90 75 37'/2 30 18V. 7'/- 12 6 8 3 1 85Vr 8 1. Vom 1. Januar 1875 ab gelten nicht ferner als gesetz liches Zahlungsmittel: 1) die auf Grund der Zwölftheilung des V»» Thalerstückes ausgeprägten Zwei- und Vicrpfennigstücke deutschen Ge präges, 2) die Zwei-, Vier- und 8 Hellerstücke kurhessischen Gepräges, 3) die nach dem Leipziger oder Torgauer Zwölfthahler- oder Ächt- zehngulden-Fuß ausgeprägten sogenannten Kassen-Eindrittel- und Zweidrittelstücke hannoverschen Gepräges, 4) nachstehende Silber- w'mzeu schleswig-holsteinischen (nicht dänischen Gepräges): Vr Speciesthaler oder 60 Schillinge schleswig-holsteinischen Kur. Nach dem 31. März 1875 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung, noch zur Umwechslung angenommen. § 3. Die Einlösung der im 8 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu : nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse: unter Ziffer 1 erwähnten Zweipfennigstücke zu 1^ Pf. Reichsm. eben dort aufgeführten Vierpfennigstücke zu . Zweihellerstücke kurhessischen Gepräges zu Vierhellerstücke kurhessischen Gepräges zu Achthellerstücke kurhessischen Gepräges zu sogenannten Kassen-Eindrittelstücke zu 1 sogenannten Kasscn-Zweidrittelstücke zu 2 Vi Speciesthaler oder 60 Schillinge zu 4 '^3 das Zweisechslingstück - die 5) nachstehende, vor dem Jahre 1840 ausgeprägte Münzen chursürst- ich oder königlich sächsischen Gepräges: V2. Thalerstücke, V48 Tsaler- "tücke (Sechser), Achtpfenniger, Dreier und Einpfenniger in Silber und Dreier in Kupfer, 6) die in den Jahren 1828 bis 1831 ausgeprägten Linhundertkreuzerstücke und Zehnkreuzerstücke badischen Gepräges. Es ist daher vom 1. Januar 1875 ab, außer den mit der Ein- ösung beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. Z 2. Die im Umlaufe befindlichen, im H 1 bezeichneten Münzen vcrden in den Monaten Januar, Februar und März 1875 von den mrch die Landes-Centralbchörden zu bezeichnenden Cassen derjenigen gundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, beziehungsweise n deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nachdem in ein Z 3 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen lleichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- be- iehungsweise Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von mindestens Berlin, den 19. December 1874. Der Reich Vr» Thalerstücke sächsischen Gepräges - — Thalerstücke sächs. Gepräges (Sechser)— Achtfenniger sächsischen Gepräges zu — Dreier in Silber u. Kuäfer sächs. Gepr. - — Einpfenniger sächsischen Gepräges - — Einhundertkreuzerstücke badisch. Gepr. - 2 Zehnkreuzerstücke badischen Gepr. - — - . .. . 28--/, - 8 4. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf un Ge wicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung, s k a n z l e r. Fr-refen. v. Brück. Zu Ausführung der Bestimmungen der vorstehenden, durch das keichs-Gesetzblatt vom Jahre 1874 Nr. 30 S. 149 publicirten Be- rnntmachung des Herrn Reichskanzlers, insoweit dadurch Münzen jurfürstlich und königlich sächsischen Gepräges betroffen werden, ürd hiermit bekannt gemacht, daß in den Monaten Januar Februar nd März 1875 von der Finanzhauptkaffe zu Dresden, derLottcrie- Zarlehnskasse zu Leipzig und von säinmtlicben Forstrentämtern, Zezirksstcuer-Einnahmen, Haupt-Zoll- und Steucrämtern, Neben- Dresden, den'28. December 1874. Zollämtern, Unter-Steuerämtern und Zoll- und Steuer-Recep- turen 1) die im 20 Guldenfuße ausgeprägten churfürstlich und königl. sächsischen V24 Thalerstücke zum Werthe von 12 Pfennigen, sowie 2) die nachstehend bezeichneten, im hiesigen Lande vor Einführung des 14 Thalerfußes geprägten Silber- und Kupfer-Scheidemünzen, als Sechser in Silber mit der Aufschrift „48 einen Thaler", Silberacht- pfcnniger, Silber- und Kupfcrdreier und Silberpfennige zu ihrem Nominalpfcnnigwerthe sowohl in Zahlung angenommen, als auch ge gen Reichs- oder nach coursfähige Landesmünze umgewechselt werden, i n i st e r i u m. F in anz - M Frhr. v. BekmmtuMchMg. Die Herren Bürgermeister und Gcmeindevorstände des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks werden hierdurch darauf auf- erksam gemacht, daß nach 8 60 der Militär-Ersatz-Jnstruetion die nach § 58 derselben in die Stammrollen aufzunehmenden Militärpflich ten, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren unter Androhung der in § 176 bezeichneten Strafen in den ersten lgcn des Monats Jannar 1875 durch öffentlichen Anschlag, öffentliche Blätter oder auf andere ortsübliche Weise zur Befolgung der in 59 gedachter Instruction enthaltenen Bestimmungen aufzufordern sind, Meißen, am 3l. December 1874. Die Königliche AmLshlluptmanttschafL. Schmie-el.