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für -ie Königliche Amishaupimannschast Meißen Königliche Amtsgericht und -en Gtadtrat zu Wilsdruff sowie für das Königliche Iorstrentamt zu Tharandt Zernsprecher: Amt Wilsdruff Rr. 6. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Nr. 19V. ( Freitag den 16. August 1918 Amtlicher Teil Insertion«»^ vf§. füi die S-gespaltens Kvrpuszeile odee dcr-n Raum, Lolalprcis Pf»., Reklamen pfg., alleä ml! 0^ Teuerungszufchiag. Zeiiraub und iabellarischce Gatz mu rv°,'» Aufschlag. Bei Wiedechslung'und Jahresumsätzen cnisprcchcndcr Rachlaß. Sslanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden! die Gpalheilc ül> Pfg. öez. Pfg. Rachwelsungs- und rüfferlengebühr ro bez ZV pfg. / Telcvvomsche Inscraien-Aufgabe schließt jedes Reklamationsrech« aus. / Anzeigcnannadme di» 11 ühr vormittags. / Betlagengebüdr das Tausend b MI., ir die Postauflage Zuschlag. / ,rür das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten . Tagen und Plätzen wird leine Gewähr geleistet. / Siriktc platzvorschrist 2ö"/, Ausschlag ohne Rabatt. / Sie Rabatisütte und Retioprcise haben nur bei Bar zahlung binnen M Tagen Gültigkeit: längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Znserenien bedingen die Berechnung des Brutto-Zeiten preises. /Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort ' Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh.» Tagen, vom Rechnungslage an, Widerspruch erhebt. 77. Jahrg. llMlWWlWWWWMMMWM! und Llmgegend. Erscheint seit dem Sahre 1841. Vas »Wilsdruffer Tageblatt' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«, abends 6 Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei wöchentlich 20 Pfg., monatlich 70 pfg., vierteljährlich 2,10 MI.; durch unsere Austräger zugeiragen monatlich 80 pfg., vierteijährlich 2,Kl MI.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 MI. ohne Zustcllungsgcbühr. Aste Postanstalten, Postboten sowie unsere Austrägbr und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Zm Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeiiungen, der Lieferanten oder der Boförderungseinrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Rachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränttem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- Verkaufspreis'der Rümmer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Derlag, hie Schrlstleitung oder die Geschäftsstelle. / änonpme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung t Berlin SW. 4«. Fleischversorgung, Fleischpreise. Auf Anordnung des Kriegsernährungsamts und des Königl. Ministeriums des Innern sowie auf Grund der in den Amtsblättern veröffentlichten Verordnungen des Ministeriums vom 22. Juli und 26. Juli 1918 wird für den Kommunalverband Meißen-Land einschließlich der revidierten Städte Nossen, Lommatzsch und Wilsdruff folgendes bestimm:: ä. ?leilchbe)ug I. Die mit Ausnahme der fleischlosen Wochen wöchentlich aus Bezugsschein gegen Abgabe der jeweilig geltenden Reichsfleischmarken vom Fleischer zu verabfolgende Fleisch- «enge beträgt vom IS. Angust 1918 ab bis auf weiteres 3, für Personen über 6 Jahre 125 T Frischfleisch mit Knochen oder 100 F Hackfleisch (soweit vorhanden) oder 125 x Wurst. b, für Kinder bis zu 6 Jahren 62'^ T Frischfleisch mit Knochen oder , 50 8 Hackfleisch (soweit vorhanden) oder 62i/z § Wurst. Eine Abweichung von diesen Sätzen darf nur auf Grund anderweiter Festsetzung des Kommunalverbandes erfolgen. II. Für die Reichsfleischkarte gellen vom 1S. August 1918 ab an Stelle der alten auf der Rückseite des Mittelstückes aufgedruckten Bestimmungen folgende neue Bestimmungen: Aus die einzeluen Abschnitte dieser Karre können bezogen «erden: bis zu 20 § Fleisch mit Knochen oder 16 g Hackfleisch oder 20 § Blutwurst, Leberwurst, Brühwurst oder Mettwurst oder 40 8 Freibankfleisch, Wildbret, Ziegenfleisch oder Fleisch konserven (mit der Dose gewogen). Hühner sind stets mit 400 8, junge Hähne bis zu l/z Jahr mir 200 8 anzurechnen. Die einzelnen Wochenabschnitte haben nur für die aufgedruckte Zeit Gültigkeit. Für die nicht an den Fleischer abzugebenden Abschnitte der Reichsfleischkarte können nach vorstehendem Satze Freibankfleisch, Wildbret, Ziegenfleisch, Fleischkonserven oder Hühner bezogen werden. Diese Vorschriften gelten auch für die Belieferung der Militärurlauber Karren, da Militärurlauber hinsichtlick der Verpflegung der Zivilbevölkerung gleichgestellt sind. k. pieistbiose Aschen. I. In den Wochen »om IS. bis 25 August, 9 bis 15.' Seprembcr, 30. September bis 6. Oktober und 21. bis 27. Oktober dürfen Fleisch und Fleischwaren, die dem Markenzwang unterliegen, also auch Fleisch von Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild sowie Hühner, Kapaune und Poularden, ferner Speisen, die ganz oder teilweise aus markenpflichtigem Fleisch bestehen, nicht gewerbs mäßig an Verbraucher verabfolgt werden. 2. Eine Ausnahme bildet die Sonderbelieferung -er Kranke« und zulage- berechtigte« Arbeiter einschließlich der Erntearbeiter mit Fleisch und Wurst und die Abgabe durch die Selbstversorger an die in ß 12 Absatz 2 der Reichsfleischordnung ge nannten Personen. 3. Die unter Nr. 2 genannten Personen erhalten jedoch in den fleischlosen Wochen nicht die Grundration, sondern nur die ihnen zustehende Zulage. 4. Von den im Bezirke ausgegebenen Reichsfleischmarken werden die Reihe V mit den 10 Abschnitte« »om 10. bis 25. August 1918 sowie bie Reihe 8 mit be» 10 Abschnitten »om 9. bis 15. September 1918, soweir es sich um Fleischbezug handelt, für ungültig erklärt. Auf diese Abschnitte sind die jeweils in der fleischlosen Woche als Ersatz für das Fleisch gegebenen Nahrungsmittel zu beziehen. 5. In der ersten fleischlosen Woche werden gemäß Bekanntmachung des Kommunal verbandes Meißen-Land vom 12. A«gust 1918 1 >/z Pfund Kartoffeln gewährt. Die Ersatzlieferung für die nächsten fleischlosen Wochen wird noch bskanntgegeben werden. 6. Die Kranken sowie die zulageberechtigren Personen (8 Nr. 2) erhalten das ihnen j für die fleischlosen Wochen zustehende Zulagefieisch gegen Hingabe der betreffenden Ab- i schnitte der Fleischzulagekarte. 7. Die Fleischer haben den Bedarf an Fleisch für Schwerarbeiter, Erntearbeiter und Kranke für die fleischlosen Wochen unter Vorlegung der Kundenliste der Schlachtstätte rechtzeitig snzuzeigen. Die Schlachtstätte stellt ihnen das benötigte Fleisch aus ihren Vorräten zur Ver ¬ fügung. 0 Höchstpreise Mr pleisch unü?leischwaren. Vom 19. August IS18 ab dürfen folgende Höchstpreise kür Fleuch und Fleischwaren verlangt werden. Für: L. Rindfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knocheubeilage . 2.25 Mk. für das Pfund b. Kalbfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knocheubeilage 1.85 Mk. für das Pfund Hackfleisch Blutwurst, Leberwurst, Brühwurst Mettwurst o. 6. 2.50 2.15 2.40 e. Hammelfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage, soweit es sich um Mutterschafe handelt 2.— soweit es sich um Lämmer handelte . . 2.40 Mk. für das Pfund Mk. für das Pfund Mk. für das Pfund Mk. für das Pfund Mk. für das Pfund Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. v. Strslbeltimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden auf Grund der Reichsfleischordnung oder des Höchstpreisgesetzes mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Diese Bekanntmachung tritt am 19. August 1918 in Kraft. Meißen, am 14. August 1918. Nr. 477 II 8. ns« Kommunalverband Meitzen-Land. Mtzmse. 4) »rotversorgung. l Versorgungsberechtigte Beuölkerung. Nachdem die Reichsgetreideftelle vom 19. August 1918 ab die Mehlration für die versorgungsberechtigte Bevölkerung von 160 8 auf 200 8 auf den Tag und Kopf erhöht hat, wird für den Kommunaloerband Meißen Stadt und Land nach Gehör des Emährungsausschusses folgendes bestimmt: 1. Grundration: Mit Wirkung vom 19. August 1918 wird die Grundration der versorgungsberech tigren Bevölkerung bis auf weiteres auf wöchentlich 1900 8 Brot festgesetzt. Demzufolge dürfen.auf die vom Kommunalverband Meißen Stadt und Land in Form von Brotmarkenheften ausgegebenen Brotmarken der versorgungsberechtiglen Bevölkerung abgegeben und bezogen werden (stehe auch die Aeberficht im Anhang O): a) auf einen ganze«, über 4 Pid Bror lautenden Brotmarkenbogen künftig: 1900 8 Brot oder 1500 8 Weißbrot (20 Semmeln zu je 75 8) oder 1200 8 Mehl, d) auf je eine Brotmarke aus dem Brotmarkeuhest über 1 Pfd. Brot oder 375 8 Weißbrot (5 Zeilen Semmeln zu je 75 8) oder 300 8 Mehl künftig: die auf der Brotmarke aufgedruckte Menge Brot oder Mehl, e) auf je eine Kleive Marke über 100 8 Brot künftig: 80 8 Brot oder 75 8 Weißbrot oder 60 8 Mehl. 2. Brotzulagen der Schwerarbeiter nud sonstigen Zulageberechtigten: Die Zuschlagsmarken für Schwerarbeiter, werdende und stillende Mütter usw. sowie die Zuschlagsmarken sür Schwerstarbeiter sind auch weiterhin »oll mit je 1 Pfd. Brot usw. zu beliefern. Die Schwerarbeiter, werdenden und stillenden Mütter usw. erhalten also vom 19. August 1918 ab Wöchentlich insgesamt 2400 8 Brot (nämlich 1900 8 Grundratton nach oben Ziffer I und 1 P'd. Brotzulage) oder eine entsprechende Menge Weißbrot oder Mehl Die Schwerstarbeiter erhalten wöchentlich insgesamt 2900 8 bezw. 3400 8 Brot (nämlich 1900 8 Grundration, I Pfd. Schwerarbeiterzulage und 1 bis 2 Pfd. Schwerstarbeiterzulage) oder eine entsprechende Menge Weißbrot oder Mehl. Für die Gewährung der Brotzulagen sind im übrigen auch weiterhin die bekannten Bestimmungen der Bekanntmachungen vom 25. Juli 1917 und 5. September 1917 maß gebend. u. Selbftversorgerration. Der Kommunaloervaud Hal auf Grund des H t der Rcichsgetreideordnung bereits durch Bekanntmachung vom 28. Juni 1918 bestimmt, dak die Selbst»ersorger- ration vom 15. August 1918 ab wieder i« der »ollen Höhe zu gewähren ist Die Selbstversorger - Brotmarkenbogeu find daher künftig in der vollen Höhe des aufgedruckten Wertes zu beliefern. 8) llackvorickrilten. 1. Vom 19. August 1918 an find entsprechend der Grundralion der versorgungs berechtigten Bevölkerung auch Brote im Gewicht von 1900 8 herzustelle«. Außerdem dürfen Brote im Gewichte von 1 Pfd., 2 Pfd., 4 Pfd. oder 6 Pfd. gebacken werden Die Bäcker Haden aus 100 Pfuud Mehl mindestens 136 Pfund Schwarz brot herzustellen und hierfür eine entsprechende Zahl von Brotmarken emzureichen. Der Verlust für Schwund, Verstaubung usw. ist hierbei bereits berücksichtigt. 2. Das Mischungsverhältnis wird für die Herstellung von Schwarzbrot auf 70 Teile 94prozentigen Roggenmehls und 30 Teile 94prozentigen Weizenmehls festgestt/.