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für -ie Königliche AmLshauptmannschast Meißen, für das sowie für -as Königliche Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Sonntag den 1l. August 1918. !l 77. Jahrg Amtlicher Teil ilOmfferÄMa« Vas .WiUdmfter Tageblatt^ erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn, und F - s X» .. , .. ZkMag-, abends s Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung H GL PH. für die k-gcspalten- Korpuszeile oder deren Raum von der Druckerei wöchentlich A> pfg., monatlich ro Pfg., vierteljährlich r.ro Ml.; « öL I A v N» Ä 8 L? F K/A 8 L RS 8^ I » «A 7s n ptü. alles mit v-//Teuerungs,usck>laa ZcUroüb' dur» unsere Austräger zugctragen monatlich 80 psg., vierteljährlich 2,40 Ml.; V dV G » P» K G G G GL S 8 Aufschlag. Bei Wiederbolunq^und^abre-ümfäti-n bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Ml. ohne Zustellungsgebühr. * I I ^rlanntmachungen im amtlichen Teil jnur^n Bek-Srdeni Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschästsstelle nehmen UNd LtMaeaenK n» xx -- - - - , ^.en rnur von sevoroenl jederzeit Bestellungen entgegen. / Zm Faste höherer Gewalt— Krieg oder sonstiger , " » irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der rsckie > Nt »LIt dein er 8 nr> < Befärderungselnrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung '' I I L. oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner /> » X» hat der Inserent in den obengenannten Fästen leine Ansprüche, falls die g 8 / 7) j r". st. Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Sinzei- -r / g / rv Z x verlaufspreis der Nummer 10 pfg. / Zuschristen sind nicht persönlich zu ID»»» T-H L j «/ U 8 S adressieren-sondern an den Verlag, die Schrlstleitung oder die Gesckästsstcste./. i srMil x- L T Anonyme Zuschristen bleiben unberücksichtigt./Berliner Vertretung: Berlin GW. 48. I Zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Sinziebuna ae. 7re te77.°<Ater7w»^ Berechnung des Brutto.Zeilen. ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Königliche Amtsgericht und den Etadtrat zu Wilsdruff Ioestrentamt zu Tharandt. Höchstpreise für Aepfel, Kirnen und Maumen. 1. Als Edelobst sind solche Aepfel und Birne« anzusehen, die sich von den übrigen Speise- und Wirtschaftsfrüchlen hervorheben dnrch: I. Sorten, die sich geschmacklich vor anderen Sorten auszeichnen (Tafelobst in züchterischem Sinne): sie sind in Friedenszeiten nicht zu Marmelade, Gelee, Obstweinen und dergleichen gewerbsmäßig verarbeitet worden; 2. vollkommene Ausbildung in Reife, Größe und Aussehen: 3. sorgfältigste Behandlung bei der Ernte, fachgemäße Sortierung nach Größe und zweckmäßige Verpackung. Die Früchte müssen die Baumreife erlangt haben; unreife, d. h. vorzeitig geerntete Früchte scheiden als Edelobst aus. Früchte mit kleinen Schönheitsfehlern sind zulässig, dagegen nicht solche mit Schorf (Fuflcladium), Druckflecken oder Wurmfraß. Edelobst darf jedoch nur, nachdem es vorher, von der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — im Einzelfall als solches ausdrücklich zugelassen worden ist, und nur gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern über Edelobst 1918 vom 26. Juli ds. I. (Nr. 173 ter Sächs. Staatszeitung vom 27. Juli 1918) als Edelobst abgesetzt werden. Andernfalls unterliegt es der Erfassung durch die Sammelstellen gemäß der Verordnung über dis Kernobsternte 1918 vom 17. Juli 1918 — Nr. 1421 a V 6 I — (Nr. 167 der Sächsischen Staatszsitung vom 20. Juli 1918) und den Unten angeführten Höchstpreisen. Für zugelafsenes Edelobst werden Höchstpreise nicht festgesetzt. Als Tafelobst sind alle übrigen gepflückte«, nach ihrer Beschaffenheit sofort oder nach Ablagerung zum Rohgenuß geeigneten Früchte anzusehen unter Ausscheidung sämtlicher kleinen, verkrüppelten und beschädigten Früchre. Wirtschastsobst ist alles Schüttel-, Most- und Fallobst lowie das aus dem Tafelobst ausgeschiedene Obst. Das Obst muß jedoch für die Herstellung von Marme lade, zum Kochen und Dörren und zu sonstigen Wirtschaftszwecken geeignet sein. II. Transportkosten, Provision der wie Tafeläpfel Wirtschaftsäpfel Tafelbirnen Wirtschaftsbirnen Mirabellen Früh- u. Edelpstaumen (gelbe u. rote Pflaumen, gelbe, blaue oder grüne Reineklauden, Spillinge) Zwetschen (Hauspflaumen, Hauszwetschen, Muspflaumen, Bauernpflaumen, Thüringer Pflaumen) Brenn-Zwetschen Auf Anordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst werden für Aepfel, Birnen und Pflaumen folgende Höchstpreise festgesetzt Tafeläpfel Wirtschaftsäpfel Tafelbirnen Wirtschaftsbirnen Mirabellen Früh- und Edelpflaumen (gelbe u. rote Pflaumen, gelbe, blaue oder grüne Reineklauden, Spillinge) Zwetschen (Hauspflaumen, Haus zwetschen, MusMaumen, Bauern pflaumen, Thüringer Pflaumen) Brenn-Zwetschen in Ansatz gebracht werden. - Autzersächfisches und antzerdentsches Kernobst darf im Kleinhandel nnr in de« vom Kommn«al»erba«d zum Verkauf solchen Obstes zugelafsenen Ge- schästen verkauft werden. Die Zulassung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die zugelassenen Geschäfte sind als Verkaufsstellen für außersächsisches bezw. außerdeutsches Obst kenntlich zn machen und dürfen nicht gleichzeitig mit säch sischem Obst handeln. Die Landesstelle für Gemüse 'und Obst ist befugt, Ausnahmen zuzulassen. In diesen Sätzen sind sämtliche Nebenunkosten', Aufkäufer, natürlicher Schwund und Verderb der Ware, Stellung von Packmaterial sowie die allgemeinen Unkosten inbegriffen. Irgendwelche besondere Entschädigungen dürfen nicht III Die Festsetzung von Großhandelspreisen reichs Sachse« erzeugt ist, erübrigt sich infolge^ der besonderen Regelung des Ver kehrs mit diesem Obst auf Grund der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 17. Juli 1918 — Nr. 1421 L V 6 I — über die Kernobsternte 1918. Die Preise, zu denen die Bezirksobstsammelstellen Obst an die Kommunalverbände und Marmelade fabriken liefern, werden diesen besonders bekanntgegeben. Für antzerfächfifches Obst dürfen höchstens folgende Groß- und Kleinhandels zuschläge in Ansatz gebracht werden: Erzeagerpreis Kleinhandelspreis 35 M. je Ztr. 60 M. je Ztr. 15 28 35 ,/ 60 15 * k, l. 28 75 115 ,, 50 ,/ // 95 20 " * 34 * ,/ 10 V »/ 18 : für L)bst, das innerhalb des König Großhandels- Zuschlag 10.— Mk. je Ztr. >, „ l0. „i „ „ r; " 20- , ,, „ 15. 8. 15. 8. 20. Kleinhandels zuschlag — Mk. je Ztr. ,, V // " f/ 5/ „ ,, /, V 20.— „ " V 25. V 6.— 3.— ,/ „ „ " " r 5. IV. . , Preise und Bestimmungen gelten für das gesamte Gebiet des Könige Preise Preiszuschläge stellen Höchstpreise im Sinne des Ge- etzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit den dazu ergangenen Abanderungsverordnungen dar. Ueberschreitung dieser Preise bezw. Preiszuschläge wird gemäß Bundesratsbekanntmachung vom 8. Mai 1918 gegen Preistreiberei (RHBl S 395) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 200000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. . . Zuwiderhandlungen gegen III Absatz 4 werden nach Maßgabe des § 17 der Bundes ratsverordnung über die Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom -5. >Lept. 4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. V. Diese Verordnung tritt an Stelle der Verordnung des Ministeriums des Innern über Höchstpreise für frühes Kernobst vom 17. Juli 1918 — Nr. 1488 V O I — (Nr. 166 der Sächs. Staatszeitung vom 19. Juli 1918). Sie tritt am 10. August 1918 in Kran. Dresden, am 5. August 1918. 1722 V (4 I Ministerium des Ianern. Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 6. August 1918. 1670 V (4 I Ministerium des Innern. Bekanntmachung über die Herstellung und den Absatz von Dörrobst. Aus dem „Reichsanzeiger" Nr. 180 vom 1. August 1918. Auf Grund des H 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs-Gesctzbl. S. 46) geben wir hiermit bekannt, daß wir zum Erwerbe von Obst für die Herstellung von Dörrobst unsere Genehmigung nicht erteilen werde. Die Herstellung von Dörrobst aus Obst, welches von anderen erworben ist, ist damit mittelbar verboten und wird nach Z 9 Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 23. Januar 1918 bestraft. Es ist dabei gleichgültig, ob das Obst zur Herstellung von Dörrobst im eigenen Betriebe oder unter Abschluß eines Lohnvertrages im Betriebe anderer erworben werden soll. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Dörrbetriebe, die von der Geschäftsstelle der Reichsstelle für Gemüse und Obst im Einvernehmen mit uns Aufträge zur Trocknung von Obst für Heer und Marine erhalten haben oder die mit, unserer Genehmigung für Marmeladenfabriken Obst dörren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Verbot des Erwerbes von Obst zur Herstellung von Dörrobst sich auf sämtliche Hersteller von Dörrobst bezieht. Von dem Verbot nicht betroffen werden nur diejenigen nicht gewerbsmäßigen Hersteller, die jährlich nicht mehr als 20 Doppelzentner Dörrobst Herstellen. Ferne,hin geben wir auf Grund des K 2 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 3. September 1917 („Reichsanzeiger" 212 vom 6. September 1917) bekannt, daß wir unsere Genehmigung zur gewerbsmäßigen Verarbeitung von Obst zu Dörrobst nicht erteilt werden. Wegen der in Betracht kommenden Ausnahmen gilt »das in Absatz 2 Gesagte. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß damit auch allen Erzeugern von Obst und diesen gleich zu erachtenden Personen, wie Pächtern, Ersteigerern von Obstnutzungen, die gewerbsmäßige Verarbeitung ihres eigenen Obstes zu Dörrobst durchaus untersagt wird. Auf Grund des 2 der bereis erwähnten Verordnung vom 23. Januar 1918 versagen wird hiermit schließlich jeglichem Absatz von Dörrobst aus der Ernte 1918 durch den Erzeuger ebenso wie durch den Handel (Groß- und Kleinhandel) unsere Ge nehmigung. Nur wer im Jahre weniger als 20 Doppelzentner Dörrobst nichtgewerbs mäßig herstellt, bleibt von diesem Absatzverbot unberührt. Doch wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß jeder weitere Absatz von Dörrobst, welches von solchen Herstellern erworben wurde, verboten und strafbar ist, wie jeder Handel mit Dörrobst überhaupt. Berlin, am 25. Juli 1V18. Kriegsgefellschaft für Obstkonserven nnd Marmelade«. Klein. vr. Lehmann. Kleinhandels-Zuschläge für Heu und Nach ß 10 Absatz 2 brz. 8 Absatz 3 der Ausführungsverordnungen des Königlichen Ministeriums des Innern vom 29. Juni 1918 und 9. Juli 1918, den Verkehr Mit Heu bez. Stroh aus der Ernte 1918 betr., (Beilagen zu Nr 152 und Nr. 164 der Sächs. Staatszeitung vom 3. Juli 1918 und vom 17. Juli 1918) darf für das Heu oder das Stroh, das der Händler unmittelbar an den Verbraucher in Einzelmevgen von nicht mehr als 30 Zentnern täglich liefert, außer den m den Verordnungen des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes und den erwähnten Ausführungsverordnungen festgesetzten Preisen und Zuschlägen ein besonderer Kleinhandels zuschlag erhoben werden. . Die Höhe dieses Zuschlages wird für den Bezirk der Amlshauptmannichast Meißen einschließlich der revidierten Städte Nossen, Lommatzsch und Wilsdruff auf I Mark für den Zentner Heu und 0,90 Mark für den Zentner Stroh ab Lager oder Eisenbahnwagcn festgesetzt. Meißen, am 6. August 1S18. Rr. 644 II 8. Ko»m»««alverband Meitzen-Laud.