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Sievenlehn und dre Umgegenden. Ämtsölatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 55. Dienstag, den 20. Juli 1875. Bekanntmachung, die Anmeldung znm einjährigen Freiwilligendienst betreffend. Bei der unterzeichneten Königlichen Brüfung-Commission werden im Monat September'dieses Jahres die vorschriftmäßigen Prüf ungen zur Erlangung der Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienste abgehalten werden. Diejenigen, nach H 20 der Militär-Ersatz-Jnstruktion vom 26. März 1868 im Dresdner Regierungsbezirk gestellpflichtigen jungen Leute, welche noch in diesem Jahre die Berechtigung zu erlangen wünschen, haben, vorausgesetzt, daß sie das 17. Lebensjahr vollendet, das dienstpflichtige Alter aber nicht bereits erreicht haben, ihre bezügliche Anmeldung an die unterzeichnete Stelle spätestens bis zum St. August dieses Kahres schriftlich gelangen zu lassen und derselben 1. eine Geburtsbescheinigung bez. mit Nachweis der Reichsangehörigkeit, 2. ein Einwilligungsattest des Vaters, bez. Vormundes, 3. ein Unbescholtenheitszeugniß für Zöglinge höherer Schulen: Gymnasien, Realschulen, Progymnasien, höhere Bürgerschulen, von deren Director, für alle übrigen jungen Leute von der Polizeiobrigkeit ausgestellt, und 4. einen Nachweis über die erlangte wissenschaftliche Ausbildung beizufügen. An die der Prüfung zn unterziehenden Adspiranten wird rechtzeitig schriftliche Vorladung ergehen. Dresden, den 7. Juli 1875. Königliche Prüfungs-Commission für Freiwillige zum einjährigen Militärdienst. «Königsheim, Schuster, Geheimer Regierungsrath. Major. Verordnung des Ministeriums des Innern, den Feuerwehr-Fond betr. Den städtischen und den ländlichen Gemeinden ist die Errichtung von gut organisirten Feuerwehren durch den Feherwehr-Fond, Welcher nach dem Regulative vom 19. April 1873 (Gesetz- und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 417 folgd.) ins Leben getreten und dazu mit bestimmt ist, Behufs der Errichtung von Feuerwehren und deren vollständiger Ausrüstung Beihilfen zu bewilligen, wesentlich erleichtert worden. Wiewohl nun die Errichtung des Feuerwehr-Fonds nicht blos durch den Abdruck jenes Regulativs im Gesetz- und Verordnungs blatte, sondern auch durch Veröffentlichungen in den Verordnungsblättern der vier Regierungsbezirke zur allgemeinen Kenntniß gelangt ist, so HEs.^erstlbe doch zur Zelt noch nicht in dem zu erwarten gewesenen Umfange dazu gedient, dem Feuerwehr-Wesen einen lebhaften und gedeihlichen Fortgang zu verschaffen, indem verhältnißmäßig in nur geringer Zahl geeignete Anträge auf derartige Beihilfen angebracht worden sind. Es scheint hiernach das rechte Verständniß von der Wichtigkeit wohl organisirter Feuerwehren sich noch nicht genügend Bahn ge brochen zu haben, oder es ist wieder in Vergessenheit gekommen, daß der für die Gemeinden mit der Verbesserung ihres Feuerlöschwesens in der Regel verbundene Aufwand in dem Falle theilweise auf den vorerwähnten Fond übernommen werden kann, wenn es sich dabei zu gleich um die Bildung oder vollständigere Ausrüstung einer organisirten Feuerwehr handelt. Das Ministerium de§ Innern, welches im öffentlichen Interesse auf zweckmäßige Ausbildung und allgemeinere Einführung des für das Feuerlöschwesen so wichtigen Instituts der Feuerwehren entschiedenes Gewicht legt, findet sich in Rücksicht dessen veranlaßt, hierdurch mcht nur auf die entsprechenden Falls aus dem Feuerwehr-Fond nach Maßgabe ges Regulativs vom 19. April 1873 zu erwartenden Unter stützungen anderweit aufmerksam zu machen, sondern auch die betreffenden Ortspolizei- und Gemeindebehörden aufzufordern, sich die Er richtung und tüchtige Ausbildung gehörig organisirter und mit den nöthigen Apparaten versehener Ortsfeuerwchren angelegen sein zu lassen. Die Opfer, welche eine Gemeinde für diesen Zweck bringt, werden von den Vortheilen einer guten feuerpolizeilichen Einrichtung Weit überwogen, auch wird in den meisten Fällen und namentlich in größeren Ortschaften die Bildung einer Feuerwehr wenigstens in Bezug auf die Erlangung der zum Feuerlöschdienst erforderlichen Mannschaften nicht mehr von besonderer Schwierigkeit sein, nachdem durch den Feuerwehr-Fond dafür gesorgt ist, daß allen denen, welche im Dienste Schaden erleiden, sowie den Hinterlassenen derselben fest bestimmte Unterstützungen zu Theil werden und auf diese Weise die Bedenken, welche dem Eintritte in die Feuerwehr oft entgegenstehen, in der Haupt sache ihre Erledigung finden. Dresden, den 7. Juli 1875. M i n i st e r i u m des Innern. von Nostitz- Wallwitz. Forwerg. Ficker, Brgmstr. Tagesgeschichte. die weniger dringlichen dagegen bis nach Beendigung der Ferien ver ¬ legt. Ueber die Geltung der Banknoten über 50 M. vom I. Juli an sind vielfach falsche Anschauungen im Publikum verbreitet. Die Mit dem 2l. Juli beginnen bei den königlichen Untcrgerichtcn des Landes die Gerichtsfcrien, welche bis mit 31, Äugust andauern. , Innerhalb dieser Zeit werden lediglich die dringlichon Sachen expedirt, Banknoten von 50 M. und darunter dürfen bis zum 31. Decbr. 18^5 Bekanntmachung. Das Abfärben und Ausweißen des Schulhauses sowie das Anstreichen der Fenster desselben soll nächsten Donnerstag, den 22. dieses Monats, .. Nachmittags 3 Uhr, auf Rathhause im Sessionszimmer unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen an den Mindestfordernden ver- 0 Wilsdruff, am 19. Juli 1875.