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Bei iefem frank- :r voi mhret nibeN hmcn origen jeken- enden n gc- i sein. chver- mgen, ;eräth ier. ein A ,eue » sich ß !LU- s wir » Ge ben und 875 nrch von der -sthlck mad< oll Wilsdruff, TlMrandt, Rossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Mmtsökatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 34.Freitag, den 16. Juli 1875. am 29. Juli d. I das Nr. 28. Auf Antrag der Erben des Mühlenbesitzers Carl August Ferdinand Mittag in Nothschönberg soll am 19. Juli d. I. Vormittags 11 Uhr zu dessen Nachlasse gehörige Mühlen- und Hausgrundstück Folium 13 und 14 des Grund- und Hypothekenbuches für Rothschönberg und 15 und 16 des dasigen Brandcatasters, welche beide Grundstücke ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 11,574 M. —„ am 25. und Juni d. I. gcwürdert worden sind, freiwilliger Weise in dem Nnchlaßgrrrn-stüeke Nr. 15 zu Rothfchönberg öffentlich ver steigert werden. Es haben sich daher diejenigen, welche diese Grundstücke zu erstehen gesonnen sind, rechtzeitig darin einzufinden und anzumelden, über ihre Zahlungsfähigkeit auszuweisen, ein Gebot zu thun und sich zu gewärtigen, daß die Grundstücke dem Meistbietenden werden käuflich überlasten werden. Weiter soll von Vormittags 8 Uhr an das zum Nachlasse gehörige anderweite lebende und todte Inventar sammt Mobiliar ebenfalls in dem obgedachten Nachlaßgrundstücke meistbietend gegen sofortige Baarzahlung öffentlich versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den im hiesigen Amts- Hause und in dem Gasthofe zu Rothschönberg auShüngcnden Anschläge hierdurch bekannt gemacht wird. Königl. Gerichtsamt Wilsdruff, am 2. IM 1875. In Jnterimsverwaltung: vr. Gangloff, Assessor. Von dem unterzeichneten Gerichtsamte soll den 24. Juli d. I. das dem Gutsbesitzer Franz Adolf Beger zugehörige Zweihufengut Nr. 18 des Katasters und Nr. 16 des Grund- und Hypotheken« buches für Kleinschönberg, welches Grundstück am 25. Mai 1875 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 86,653 Mark —„ gewürdert worden ist, nothwendiger Weise an hiesiger Amtsstelle versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichts« stelle aushängendem Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Wilsdruff, am 25. Mai 1875. Das Königliche Gerichtsamt. In Jnterimsverwaltung: Ur. Gangloff, Assessor. Bekanntmachung, die Lehrpläne, Schulbücher, Lehrmittel betreffend. 1) Nach den Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 und der Ausführungs-Verordnung zu demselben, vom 25. August 1874, ist für jede Schule, auch für die Fortbildungsschule, ein Lhrplan aufzustellen. Derselbe hat anzugeben: die Lehrziele und Lehrwege für die einzelnen Klassen und Abtheilungen der betreffenden Schule, und zwar in allen Unterrichtsgegenständen, welche in § 2 des Volksschulgesetzes aufgeführt sind. Bei Schulen mit einem Director kommt die Entwerfung des Lehrplanes, unter Berathung mit den übrigen Lehrern, jenem zu; an Schulen ohne einen Director haben die Lehrer den von ihnen entworfenen Lehrplan dem Localschul- inspector zur Durchberathung vorzulegen. Dieser ist verpflichtet, hiernach den neuen Lehrplan dem BizirksschuUnspector zur Genehmigung vorzulegen. 2) Um die gesteckten Lehrziele erreichen zu können, muß jede Schule die nöthige Zahl von Lehrmitteln und die Kinder müssen die uöthigen Schulbücher besitzen. Der obersten Schulbehörde steht nach ß 37 des Schulgesetzes die Bezeichnung der zur Einführung geeigneten Lehrmittel und Lehrbücher zu. Die Schulvorstände, resp. Schulansschüsse sind nach H 24o, des genannten Gesetzes berechtigt und verpflichtet, für ihre Schulen die Wahl und Einführung der uöthigen Lehrmittel, unter Genehmigung des Bezirksschulinspectors, zu bewirken. Es steht demnach einem Lehrer oder Schulin;Pector nicht das Recht zu, selbstständig Lehrbücher oder Lehrmittel zu wählen und einznführen. Die jenigen Schulvorstände, denen die genehmigten Lehrpläne bereits zugegangen sind, haben, wenn solches noch nicht geschah, recht bald ihre Entschließung cm den unterzeichneten Bezirksschulinspector gelangen zu lassen und anzugeben: uj die für die Schule gewählten nöthigen Lehrmittel und Lehrbücher, b) ob dieselben schon vorhanden sind oder nicht, A wenn die fehlenden beschafft werden sollen. 3) Da auch in der einfachen Volksschule, nach Z 2 des Volksschulgesetzes in folgendenUnterrichtsgegenständen unterrichtet werden soll, so muß zur Erreichung eines guten und gedeihlichen Unterrichtes auch jede einfache Volksschule besitzen: 1) Für den Religionsunterricht: ah an Schulbüchern: Bibel, Gesangbuch, biblische Geschichte und Katechismus mit Spruchbuch für jedes Kind; b) an Lehrmitteln: außer einer Karte von Palästina, einige biblische Geschichtsbilder. 2) Für den Unterricht in „deutscher Sprache mit Lesen und Schreiben": a) an Schulbüchern: ein zu diesem Zwecke geeignetes Schullesebuch, welches nicht nur dem deutschen Sprach- und Stylunterrichte zu Grunde gelegt werden kann, sondern auch den Unterricht in Geschichte, Geographie und Natur kunde unterstützt; . . b) an Heften: 1) ein Schreibheft für schriftliche Uebungen überhaupt, 2) ein sogenanntes „Schreibebuch" und 3) ein „Aufsatz buch" (für die Uebungen im deutschen Styl).