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282 Es bleibt folglich das AuStragcn des Fleisches an andere Orte und Hausiren mit demselben, so wie der Einzeln-Verkauf in Pfunden an fremde, nicht zur Gemeinde gehörige Consumenten, bei der gesetzlichen Strafe, verboten. 4 .) Die Obrigkeiten haben daher, um zu vermeiden, daß nicht durch gleichzeitiges Ausschlachtcn mehrerer Vichstücken, als in der Gemeinde nach Bedürfnis auf Einmal consumirt werden kann, das Fleisch derVcrderbniß ausgesetzt werde, bei der nach tz.2. zu ertheilenden Erlaubniß, nach dem pflicht- mäßigen Gutachten der Localgerichtspersonen, unter den Viehbesitzern, insofern sich diese nicht unter einander selbst hierüber vereinigen, dergestalt eine gewiße Reihe innen zu Haltey, daß der in Hin sicht des Futtermangels weniger Bedrängte, dem, welcher mehr bedrängt ist, nachstchen muß! 5 .) Das Schlachten des Viehes hat auch in diesen Fallen jedesmal durch einen verpflichteten Haus- oder Bankschlächter zu erfolgen. 6 .) Die in gegenwärtiger Verordnung gestattete, durch die eingctrctene Wittcrungs-Calamität als nothwendig bedingte allgemeine Dispensation von den einschlagenden Vorschriften des Gesetzes vom 9. Oktbr. l8U>. bleibt so lange in Kraft, bis sie ausdrücklich wird zurückgenommen werden. 7 .) Wegen der Obcrlausitz, auf welche diese Verordnung keine Anwendung leidet, bleibt beson dere Bestimmung Vorbehalten. Dresden, den 20. August 1832. Ministerium des Innern. Nostitz und Ianckendorf. Stelzner. Auch eine Stimme aus Tharand. Lange wohl hat kein Aufsatz in diesen Blat tern so viel wahre Theilnahme unter den gebilde ten Lesern diesiger Stadt erregt, als jener „from me Wunsch," der sich aus unseres Thales Grün den hinauf zu der lichtvollen Höhe der Oeffentlich- keit Badn gebrochen hat. — Wohl ist cS nur ein, von den denkenden Bewohnern hiesiger Stadt längst und tiefgefühltes Bedürfniß, dessen in jenem Auf sätze Anregung geschehen, allein eben, daß es ge schehen, daß cs zuerst und öffentlich geschehen, dieß ist das Verdienst des Verfassers, welches um so dankbarere Anerkennung erheischt, als die feste, ru hige Haltung hierbei uns den Mann zeigt, der das Gute nur des Guten wegen gefördert wissen will, und bei der Umsicht und «Sachkenntnis;, mit welcher er die Gründe hiefür entwickelt, wohl an dem Gelingen seines Vorhabens nicht zweifeln darf. — Oesfentlichkeit überhaupt und na mentlich da, wo die Verhältnisse ihr kein Hindcr- niß in den Weg legen, ist die Grundbedingung alles Vertrauens, Vertrauen aber das wesentlichste Erforderniß zur Förderung des gemeinen Wohles. — Machen wir auch den Vertretern hiesiger Stadt- gcmeinde darüber keinen Vorwurf, daß sie zeithcr die Veröffentlichung ihrer Verhandlungen unter ließen. In früheren Zeiten fehlte Ihnen es an Gelegenheit hierzu und nachdem solche durch die Begründung dieses Blattes gegeben war, erman gelte es eines besonderen Impulses solches für ih ren Zweck zu benutzen, wie ja so manche wohltha- tige, gemeinnützliche Einrichtung, so manche große That erst der besonderen Anregung bedurfte. Diese Anregung nun, sie ist jetzt gegeben, gegeben auf eine Weise, die selbst die Abholde der Oeffentlich- keit von der Dringlichkeit des gerügten Bedürfnis ses überzeugen muß. — Gewiß, die Vertreter un lerer Gemeinde, die Männer unserer Wahl werden nicht säumen, jener mahnenden Stimme willig und bald Gehör zu geben. Durchdrungen von dem Geiste der srädteordnung, beseelt von dem red lichsten Pflichteifer, an der Spitze einen Mann, der Öffentlichkeit in Wort und That mit echt kon stitutionellen Gesinnungen zugethan, in ihrer Mitte ein rechtsverständigcs Mitglied, unrer dessen Bei stand die Beseitigung der etwa sich entgegenstellen den wenigen Hindernisse ein Leichtes sein muß, werden sie sicher nicht langer Anstand nehmcy, öf fentlich künftighin ihren Mitbürger darüber Re chenschaft zu geben, wie sie das in sic gesetzte Ver trauen zu bewahren bemüht sind. Darum Dank, herzlichen Dank dem Manne, der mit Wahrheit und Klarheit dem stillen Verlangen vieler seiner Mitbürger Worte verlieh! Möge er fortfahren, mit gleich ruhigem und besonnenem Eifer ähnliche Män gel unseres Gemeinwesens uns vor Augen zu füh ren, deren Beseitigung jeder Freund des Fortschrit tes dringend wünschen muß. Ein Tharander Bürger im Sinne Vieler. Einige Erläuterungen zu: „Das allgemeine Männeigcsangsest am 8. und v. August" in Nr. 33. d. Bl. Nr. 33. d. Bl. enthält eine Mittheilung über das allgemeine Männcrgesangfest am 8. und 9. August. Freudig gewiß begrüßte mancher Sän ger dieses Blatt, das ihm zwei glücklich verlebte Tage noch einmal vorführen, auch diesen Gauen des Vaterlandes Kunde bringen wollte von dem Feste, welchem er, von hoher Begeisterung erfüllt, zueilte, dessen Klange noch heute widcrtöncn in-