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Wochenblatt für Wilsdrus, Tharaud und das Glbthal. Zweiter Jahrgang. Freitag, den 9. September 1842. Zg. Mit Äönigl. Sachs. Concession. Verantwortlicher Rcdactcur und Verleger: Albert Reinhold. Don ki,Or Wochenschrift erscheint alle Freitag- -in- Rümmer. Der Pr-IS für Ven Bi-rt-ljahrgaiig beträgt 10 Rgr. D-kannt- wachungen aller Ari werd-» ausgenommen. Aufsätze, dl- im nächsten Stück «rschcincn sollen, iv-rd-n in Tharand bis Montag Nach- mittags 2 Uhr und in Wilsdrus bis Montag Abends 7 Uhr angenommen. Auch können bis Mittwoch Mittag eingehend- Zu sendungen auf Verlangen durch die Post an den Druckort befördert werben und in der nächsten Rümmer erscheinen. Wir erbitten uns dieselben unter den Adressen: „an Lie Rcdaction des Wilsdruf-Tharandcr Wochenblattes zu Wilsdrus (Dresdner Easse im Hause des Herrn Stadtrichter Damme, 1 Trepp«) «der: „an Lie Agentur des WilsLruf-Tharander Wochenblattes zu Tharaud," di- Herr Buchbinder Lauscher übernommen hat. In Meißen nimmt Herr Klinkicht jun. Auftrage und Bestellun gen an. Etwaige Beiträge, welche der Tendenz d-s Blattes entsprechen, sollen stets mit großem Panke angcnommen werden. In Köhschenbroda nimmt Herr Kaufmann Jässing B-Ianntmachung-n aller Art an. Bis Mittwoche Mittags bei demselben -iug-hende Zusendungen erscheinen bereits den nächstfolgenden Fr-itag im Blatte abgedruckt. Die Redaction. Verordnung des Ministerium des Innern das Verpfundcn des Fleisches von Vichstücken, welches wegen Futtermangels geschlachtet werden muß, betreffend. Mit Bezugnahme auf die unterm heutigen Dato, zufolge Beschlusses des Königlichen Finanz- Ministerium, von der Zoll- und Stcucr-Dirccton wegen der den Landwirthcn beim Ausschlachten und Verkauf ihres Viehes, welches sie wegen Futtermangels nicht langer erhalten können, zu gewahrenden Schlachtsteuerermäßigung, erlassene öffentliche Bekanntmachung und in Uebereinstimmung mit dersel ben verordnet das Ministerium des Innern hierdurch, wie folget: I .) Um den Landwirthcn auf dem platten Lande, welche durch den gegenwärtig herrschenden Fut termangel in die Nothwendigkeit versetzt werden, ihren Viehstand zu vermindern und in Ermange lung hinreichender Gelegenheit zum Verkaufe im lebenden Zustande, einen Theil ihres Viehes schlach ten zu lassen, die Füglichkeit zu gewähren, dasselbe, so viel thunlich zu verwerthcn, wird bis auf wei tere Anordnung hierdurch verstauet, daß die Vieheigenthümcr auf dem Lande, welche sich in solchem Falle befinden, das von dergleichen Schlachtstückcn, gewonnene Fleisch innerhalb der Gemeinde, auch im Einzelnen, verkaufen und verpfundcn mögen und soll dieser Verkauf nicht als eine Kontravention gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Oktober 1840, den Gewcrbsbetrieb auf dem Lande bctr., angesehen oder gerügt werden. 2 .) Die Ortspolizei-Obrigkeit jedes Landgemcindebezirks hat in jedem verkommenden Falle die ser Art auf Ansuchen des betreffenden Diehbesitzers und auf beigcbrachtes Zeugniß der Localgcrichts- Personcn: „daß der erstere wegen Futtermangels das zu schlachtende Stück Wich nicht länger zu er halten vermöge und daß das letztere gesund und zum Genuß des Fleisches desselben tauglich sei/' die speciclle Erlaubniß zum Ausschlachten und Verkaufe des Fleisches mittelst eines unentgeltlich auszu stellenden Scheins zu crtheilcn. 3 .) Dieser Fleischverkauf hat sich jedoch, bei Vermeidung der außerdem eintrcteiffen Strafbe stimmung des §. 37. des Gesetzes vom 9. Oktober 1840, nur auf Mitglieder und Bewohner dersel ben Landgemeinde, welcher der betreffende Wiehbesitzcr angehört, zu beschranken.