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39! Kranke eben sowohl, als für Arbeitsfähige weift gesorgt, und eine Aufsicht herzustellen wäre, die der dazu bestellte Mann mit seiner Ehefrau im weitesten und vollkommensten Sinne des Worts zu führen verpflichtet und im Stande sein würde. Es würden 8 bis 10 Häuser auf diese Weift in eins verschmolzen: die Arbeitenden müßten ihr Brod, ihre Kleidung, ihr Holz und Licht, reichlich, oder mindestens ausreichend verdienen; die Kranken und Schwachen könnten wahrlich um weit geringem Preis, als bisher, und besser und würdiger verpflegt werden, als es uns jetzt mög lich ist, und die SraatSanstalten würden mit oft ganz ungeeigneten Subjecten nicht, wie bisher, überschwemmt werden. Erwägen Sie, meine Herren, die Sache, die gewiß wichtig genug ist, und die mir unbeschreib lich am Herzen liegt; und schenken Sie mir nur noch wenige Augenblicke, um meine flüchtigen Gedanken über das Einzelne Ihnen mitzutheilen! Grundzüge zu Errichtung von Bezirks- Armenhäusern. > ' Es treten S, 8 dis 10 Gemeinden zusammen, und legen das aus dem Verkauf ihrer Gcmeindc- odcr Armenhäuser gelöste Geld zu einem Fonds nieder. N. Mit diesem Fonds wird in einer dieser Ge meinden, die man dazu geeignet findet, ein Bezirks-Armenhaus erbaut, M. So weit die aus dem Verkauf der Gemeinde häuser gewonnenen Summen nicht hinreichen soll- rcn, werden die Kosten des Baues durch Actien. » 10 Thlr. gedeckt, die auf dem Grundstück hy pothekarisch haften, und durch Geld, oder nach Ucbereinkunft, durch gelieferte Arbeiten der Deti- nirten verzinst werden. kV Das Bezirks-Armenhaus muß einen Arbeits-, Speise- und Betsaal, je für 2 Personen eine Kammer oder Zelle, Stube und Kammer für den Aufseher, eine geräunM Küche, einen Keller, ein Holzbchältniß und eine Niederlage für die gelie ferten Arbeiten enthalten. Außerdem 2 Kranken stuben, die geheizt werden können, und für Man ner oder Weiber bestimmt sind. Der Aufseher muß verheirathet, nicht unter 30 und nicht über 50 Jahre alt, (wo möglich) kinderlos, thatig, gewandt, und, sowie feine Ehe frau, befähigt sein, theils die arbeitsfähigen Be wohner des Armenhauses, da nöthig, in Handar beiten zu unterrichten, theils im Verein mit der letzteren, den Kranken die erforderliche Pflege zu gewahren. Sein Lohn würde neben freier Sta» tion wöchentlich 1 Thlr. betragen, und in seiner speciellen Instruction das Weitere enthalten sein» V«, Die Arbeiten der Lctinirten bestehen im Korb flechten, Papparbeiten, Verfertigen hölzerner Pan toffeln und anderer Dinge, im Wollekrampeln, Fedcrnschlcißen, Flachsspinnen, Nähen, Stricken u. s. w., je nach der Fähigkeit, dem Geschlecht und dem Alter der Aufgenommencn. Vik. Nebenbei müssen die Arbeiten für das HauS als Holzspellen, Waffertragen, Kochen, Einhcizen, Bettmachen, durch die Letztgenannten verrichtet werden, VM Die ärztlichen Geschäfte des HauseS werden den» auf den Ort verpflichteten Lodtcnschau-Arzt, oder, dafern dieser ein Nicht-Arzt sein sollte, dem nächsten Wundarzt, unter specieller Controle deS Bezirksarztes, überwiesen. IX, Die allgemeine Jnspection gehört dem OrtS- zeistlichen und den betreffenden Gemeindevorstän den, die nach Abkommen oder Reihenfolge da- Haus wöchentlich einmal zu revidiren haben. Die Oberaufsicht und Curatel hingegen wird dem nächsten König!, ober Patrimonialgericht, unter deSfallsigem Ansuchen bei der Staatseehörde, an heimfallen. X. Der Geistliche des Orts hat wöchentlich zwei mal einen kurzen Gottesdienst, Mittwoch und Sonntag Nachmittags, der Aufseher früh und Abends Betstunde zu halten, auch darauf zu ach ten, daß die körperlich und geistig noch Befähigten den allgemeinen Gottesdienst mit besuchen,. Xl Zu jedesmaliger Betstunde, sowie zum Mit tags- und Abendessen wird mit einer im Hause befindlichen Glocke das Zeichen gegeben. XII. Die Aussichtsbeamten haben ihre Function, wie sich von selbst versteht, unentgeltlich zu besor gen, und nur für unvermeidliche baare Auslagen: an Porto, Botenlöhnen oder sonst, an die An- staltskssse etwas zu berechnen. 49*