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MsdmfferTageblatt Blatt Amts Königliche Amtsgericht und den Giadirai zu Wilsdruff für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das Korstrentamt zu Tharandt sowie für das Königliche Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 1844. va« ,WI«drufttr Tageblatt' erscheint täglich, mit Ausnahme der Eonn- und Zetttage, abends s Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei wöchentlich ro Pfg., monatlich 70 pfg., vierteljährlich 2,10 Ml.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich SO pfg., vierteljährlich 2,4« Ml.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Ml. ohne Zustellungsgebühr. 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Bei Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil snur von Behörden, die Spaltzcile v« Pfg. bez. Pfg. / Nachweisung«. und Sffertengedübr 2« bez. ZV Pfg. / Telephonische Inserate,vAufgobe schließt jedes Reklamatiönsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Taukend s M>., ir die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte platzvorschrist 28°/« Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsähe und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen ZO Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeilen- prelscs. / Sofern nichtschon früher ausdrücktich oder ftlstfchweigend alsErfüstungsorl Wilsdruff vereinbart Ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger inncrh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erheb«. Nr. 184. 77. Jahrg. Freitag den S. August 1918. Amtlicher Teil. Weh-Aufbringung. WMltZnMge ilieb-Zlbgabe. 1. Sämtliche Rinder «nd Schweine, die die Vertrauensmänner der Anushaupt- mannschaft bei früheren Anschneidungen zur Abgabe bestimmt haben, die aber bisher «och nicht abgeliefert worden find, find unverzüglich, spätestens bis zum 20. August 1918 an einen Viehhändler oder Fleischer des Bezirks abzvgebe«. 2. Die Vertrauensmänner werden ersucht, gelegentlich der von ihnen aus Anlaß der neuen Viehumlage (s. Abschnitt L) vorzunehmenden Stalldurchstchl diejenigen Viehhalter festzustellen, die noch mit der Lieferung von Rindern und Schweinen im Rückstände sind. Das Gewicht, mit dem die einzelnen Viehhalter noch im Rückstände find, ist in die dafür vorgesehene Spalte des neuen Schlachtvieh-Katasters einzutragen. Das neue Schlachtvieh-Kataster, für das den Vertrauensmännern in den nächsten Tagen Vordrucke zugehen werden, ist iu doppelte« Stücken auszn- fertige«. Ein Stück ist unmittelbar nach der Stalldurchsicht dem zuständigen Gemeindevorstand zu übergeben, während das 2. Stück an die Amtshauptmannschast einzusenden ist. 3. Die Gemeiudevorstände haben zu überwachen, daß die Ablieferung des nach dem Schlachtvieh-Kataster noch rückständigen Schlachtviehs bis zum 20. August er folgt. Damit sie hierzu in der Lage sind, haben sich die Viehhalter von dem kaufenden Viehhändler oder Fleischer die Durchschrift eiuer Kaufbescheinignng aushäudige» zu lasse« und sie sofort an die Gemeindebehörde ab zugebe«. 4 De« Viehhalter« wird auch künftig «ur dasjenige Schlachtvieh auf . ihre Ablieferungspflicht angerechnet, für das fie de« Nachweis der Abgabe durch Vorlegung der Durchschrift der Kausbescheinigung des Händlers oder Fleischers erbringen. 5 Viehhalter, welche die sofortige Abgabe des noch rückständigen Schlachtviehs verweigern oder dasselbe bis zum 2ü. August uicht ab- liefer«, find der Amtshauptmannschast anznzeigen, damit die Enteig nung durch die Enteignungskommisfio« vorgeuommen werden Kanu. Die Koste« der Enteignung treffe» den säumige« Viehhalter. L. vorlchub. Landwirten, die zur letzten Viehumlage mehr Kälbereinheiten zu je 1 Zentner ab gegeben haben, als ihnen bei der letzten Stalldurchsicht abzuliefern aufgegeben war, wird diese Mehrabgabe bei der neuen Anschneidung gutgerechnet. 0. Vie neue ikebumiage. l Höhe der Umlage. Nach dem neuen Viehumlageplan des König!. Ministeriums des Innern (Landes- steischstelle) hat der Kommunalverband Meißen-Land in den nächsten 12 Wochen ins gesamt aufzubringen 1540 Rinder 1129 Kälber 419 Schweine 234 Schafe. Hiervon ist zu decken der eigene Bedarf des Kommunalverbandes mst 303 Rindern 649 Kälbern 39 Schweinen 117 Schafen, sodaß nach auswärtigen Kommunalverdänden zu liefern sind: 1237 Rinder 480 Kälber 380 Schweine , 117 Schafe. Die wöchentlich aufz»dri«gcnde Menge beträgt demnach: (In Klammern sind die Zahlen der letzten Umlage beigefügt.) 128 (22b) Rinder 94 (166) Kälber 35 (17) Schweine 20 (—) Schafe. Diese Auflage bedeutet eine erhebliche Erleichterung gegenüber der letzten Umlage, die ihre Erklärung in der Einführung der fleischlosen Wochen und in der Herabsetzung der Wochenkopfmenge auf 125 Gramm findet. II Aufbringung -er Rinder und Kälber. 1. Die dem einzelnen Viehhalter aufzuerlegende Abgabe von Ri«der« ««d Kälber« wird wiederum, wie bei der letzten Umlage, «ach dem Gewichtswert, ««d zwar «ach Kälbereinheite» z» je 1 Ztr. berechnet 2. Zu diesen) Zwecke haben die Vertrauensmänner erneut umgehend eine Stallbesichligung vorzunehmen, in jedem Betriebe das Einzelgewicht aller Rinder über 3 Monate fest zustellen und nach den Grundsätzen unter Ziffer 4 das für die prozentuale Abgabe zu Grunde zu legende Gesamtgewicht zu errechnen. Die Feststellung des Gewichts erfolgt durch Schätzung oder Abwiegen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertra«e»smSnner« «ad Vieh halter« mutz das Gewicht d«rch Abwiegen festgestellt werden. Die Stückzahl und das ermittelte Gewicht der einzelnen Rinderarten, sowie das Ge samtgewicht eines Stalles haben die Vertrauensmänner in die dafür vorgesehenen Spalten des neuen Schlachtrindviehkatasters einzutragsn. Für die Ermittelung des Gesamtgewichts eines Stalles find folgende Grundsätze maßgebend: L) diejenigen Rinder» mit deren Ablieferung find ei« Viehhalter am Tage der Stallbefichtiguag im Rückstände befindet, fich nicht mit in de« für die Berechnung der prozentualen Abgabe zu Grunde zu legenden Rindviehbestand einznbeziehe«, da ihre Ablieferung vorweg zy erfolgen hat. b) Die auf einer Viehweide «ntergebrachte« Rinder find in das für die prozentuale Abgabe zu Grunde zu legende Gewicht mit einznbeziehe«,' soweit ihr Gewicht nicht bekannt ist, ist für jedes derartige Kind ein Gewicht von 6 Zentnern in Ansatz zu bringen. c) Zuchtvieh, das in der Zeit nach dem 1. März 1918 aus einem andere« Bundesstaate oder ans dem Auslande bezogen worden ist, ist ein Jahr lang (für die laufende und die nächsten 3 Umlagezeiten) von dem sür die vrozentuale Abgabe zu Grunde zu legenden Gesamtgewicht abzuziehen. ck) Das Vieh, das ein Viehhalter nach dem I. März 1918 als Zuchtvieh ver kauft hat, ist dem Gesamtgewicht des betreffenden Stalles ein Jahr lang (ebenfalls für die laufende und die nächsten 3 Umlagezeiten) hinzuzurechnen. e) Die augekörten Bullen der Bulleuhaltungsgeuoffenschasten im Sinne des Körgesetzes bleiben bei der Berechnung des Gesamtgewichts des einzelnen Stalles außer Betracht. f) Diejenigen zum Zpge verwendeten Bullen und diejenigen Zugochsen, die zur Bewirtschaftung unbedingt erforderlich find, sind in das für die prozentuale Abgabe zu Grunde zu legende Gesamtgewicht «ur mit der Hälfte ihres Gewichts einzurechnen. Dabei ist zu beachten, daß grundsätzlich 2 Pferde für 30 Acker, 2 Ochsen für 20 Acker, 2 Kühe für 7—8 Acker als nötig und ausreichend zu erachten sind. 5. Vo« dem unter Beachtung der Grundsätze in Ziffer 4 errechneten Gesamtgewicht der Rinder eines Stalles, das der Vertrauensmann in die dafür vorgesehene Spalte des Schlacht-Rinderkarasters einträgt, find in de» Nächste« 12 Wochen insgesamt 7°/o aufzubriagen. Beträgt 'zum Beispiel das Gesamtrindergewicht eines Stalles 100 Zentner, so hat der betreffende Viehhalter in den 12 Wochen * Rinder und Kälber nn Lebendgewicht von zusammen 7 Zentner aufzubringen. Das zur Bewirtschaftung nötige Zugvieh ist den einzelnen Besitzern nach Maßgabe der Grundsätze in Ziffer 4 in jedem Falle zu belasten. Der Vertrauensmann bestimmt, wieviel Zentner der einzelne Diehhalter in der 12wöchigen Umlagezeit aufzubringen hat, und bewirkt einen entsprechenden Eintrag in die betreffende Katasterspalte. 6. Die Abgabe der Rinder und Kälber ist von den Vertrauensmänner in jeder Ge meinde gleichmäßig auf die ganze Umlagezeit zu verteilen. Die einzelnen Viehhalter haben die ihnen obliegende Auflage in der Weise zu erfüllen, daß sie etwa je der von ihnen aufzubringenden Zentnerzahl in der Zeit von jetzt ab bis zum 10. September in der Zeit vom 10. September bis 10. Oktober in der Zeil vom 10. Oktober bis 10. November abliesern. ' , 7. Erklärr sich der Viehhaller bereit, die ihm von dem Vertrauensmann bezeichnete Zentnerzahl aufzubringen, so steht es in seinem Ermessen, welche Rinder er abgeben oder ob er an Stelle von Rindern Kälber abliefern will. In diesem Falle kann von einer Anschneidung der zur Abgabe bestimmten Tiere abgesehen werden. 8. Erklärt sich der Viehhalter nicht bereit, die ihm bezeichnete Zentnerzahl freiwillig auf zubringen, haben die Vertrauensmänner diejenigen Rinder, die zur Erfüllung der von ihm aufzubringenden Zentnerzahl nötig sind, nach den bisherigen Grundsätzen auszuwählen und anzuschneiden. 9. Liefert ein Viehhalter in der 12wöchigen Umlagezeit mehr ab, als er nach der Aus lage aufzubringen hat, ist ihm das Mehr auf die nächste Umlagezeit gutzurechnen. Bleibt er hinter dem Ablieferungssoll zurück, so hat er den Rückstand bei der nächsten Umlage nachzuliefern. 1 V. Die Gemei«devorstä«de haben an der Stallbesichligung grundsätzlich teilzunehmen und den Vertrauensmännern über die Veränderungen im Viehbestand des einzelnen Besitzers (z. B. Ankauf von außersächsischem Zuchtvieh, Verkauf von Zuchtvieh) an der Hand der Viehlisten Auskunft zu erteilen. 11 Die Gemeindebehörde« find mit dafür verantwortlich, daß die ein zelne« Viehhalter die ihnen obliegende Anslage fristgemätz aufbringe«. Sie sind auf Grund des ihnen von den Vertrauensmännern zugehenden Viehkatasters und der von den Viehhaltern künftig nach^4. Ziffer 3 unmittelbar nach jedem Verkauf an sie abzugebenden Durchschriften der Kaufbescheinigung des Viehhändlers oder Fleischers in der Lage, die ordnungsmäßige Erfüllung der Ablieferungspflicht der einzelnen Viehhalter zu überwachen. Die Durchschriften sind getrennt nach den einzelnen Viehhaltern gut aufzubewahren. 12 . Am 15. September, 15. Oktober ««d 15. November d. I. haben die Gemeinde behörden sämtliche in der jeweilig vorangegangenen Zeil an sie von den Vieh haltern abgegebenen Durchschriften der Kanfbeschemigunge« dem zuftäv- digen Vertrauensmann auszuhändige«. Dieser hat auch seinerseits an der Hand des ihm von der Gemeindebehörde mit vorzulegenden Rindviehkatasters z« prüfen, ob die einzelne« Diehhalter ihrer Ablieferungspflicht in den vorange-