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Wochenblatt für Wilö-mf, Thamn-, St-ffm, SieSenleh« »md die Umgegenden. Vierter Jahrgang. Freitag, den 8. März 1844. ^0. Mit König«. Sachs. Concession. Verantwortlicher Rcdactcur und Verleger: Albert Reinhold. Don di«s» Z-M-hrM -rsch-ink all- Freliagk -cn- Rümmer. Der Preis für o-n Bierk-Isahrgang betragt 10 Ngr. SämmNich, , mostäwter de« Inlandes nehmen Bestellungen daraus an. Bekanntmachungen, welche im nächsten Stuck erscheinen sollen, wer. »-n ' Wilsvruf dis Montag Abends 7 Uhr, in LharanL bis Montag Nachmittags 5 Uhr und in Nossen bis Mittwoch VormitNas tl Uhr angenommen. Auch können bis Mittwoch Mittag «ingehende .Zusendungen auf Verlangen durch die Post an den Druckort b-sördert werden, sodaß sie in der nächsten Nummer erscheinen. Wir erbitten uns dieselben unter den Adresse» t ,,an die Nedattion dev Wochenblattes in Wilödrus," „an die Agentur des Wochenblattes in LharanL," und „an die Wo- chenblatts-Erpkdition in Nossen." In Meißen nimmt Herr Buchdruckcrcibcsitzer Klinktcht jun. Auftrage und Vee Heilungen an. Etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, sollen stets mit großen« Danke angenommen werden. Die Nedaction. General-Verordnung der König!. Kreis-Direction zu Dresden vom 14. Februar r844. Die Aushändigung von Leichenpässen betr. Da die Ausstellung und Aushändigung der bei unterzeichneter Kreis-Direction gesucht werdenden Leickenpässe nicht eher erfolgen kann, als bis glaubhaft nachgewiesen worben ist, daß dein Transporte des Leichnams in gesundheitspolij-ilicher Hinsicht ein Bedenken nicht entge. genstehel oder daß etwanige diesfallsige Bedenken durch zweckmäßige Vorkehrungen beseitigt worden sind, der Transport selbst aber in der Regel möglichst duld zu bewerkstelligen ist, so er achtet Mai, um allen bisher zuweilen eingetretenen Aufenthalt, so viel wie möglich zu vermkiden für nöthig, daß von nun an den Gesuchen um Ausstellung eines Lcichenpasses jedesmal ein von dem, den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit behandelnden Arzte oder, wenn ein solches vul- lcicht bei plötzlichen Todesfällen nicht zu erlangen ist, von dem betreffenden Todtenbeschauer quS» gestelltes Zeugniß, aus welchem mit Bestimmtheit zu ersehen ist, daß die fragliche Person an kei ner ansteckenden Krankheit verstorben sei und auch sonst dem Transporte beS Leichnams des Ver storbenen in gesundheikspolizeilicher Hinsicht ein Bedenken nicht entgegenstehe, beigelegt werde. Ermangelung eineS solchen Zeugnisses werden die diesfalls noch nöthigen Erörterun gen durch d e Qrlsobcigkeit, noch vor Aushändigung des Leichenpasses anzustellen sein und es ha ben sich daher die Antragsteller die hirrdurch zuweilen entstehende Veczögerung dann selbst zuzuschrciben. Solches wird hierdurch zur allgem'inen Kenntniß und Nachachtung bekannt gemacht und werden die betreffenden Polizeiobrigkeiten, Mcdizinalpersonen und Todtenbeschauer unvergessen sein, in verkommenden Fällen die Angehörigen der Verstorbenen hierauf aufmerksam zu machen,