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Alter: 18 Jahre, Größe: 5 Fuß 2 Zoll, GcsichtSform: länglich, Gesichtsfarbe: blaß, Haare: schwarz, Stirn: bedeckt, Augenbrauen: schwarzbraun, Augen: braun, Nase: Mund: Zähne: Kinn: Bart: stark, gewöhnlich, gut, oval, keinen. Bekleidung: blautuchner Rock, dunkelbraune 'Zeughosen, schwarztuchne Weste, Halbstiefeln. Verhandlungen der StaddVerordneten zu Tharand. Zehnte Sitzung am 7, October 1844. 1) Die allgemein gefühlte Nothwendigkeit mindestens einiger Straßenbeleuchtung an den frequentesten und gefährlichsten Passagen der Stadt, in den langen Winterabenden, veranlaßt den Beschluß, dem Stadt- rath dir Einführung einer Straßenbeleuchtung in der gedachten Maaße dringend nahe zu legen und hierbei der weiteren Prüfung desselben zu überlassen, ob nicht die Einführung einer Hundesteuer zur mindestens lheilweisen Deckung des hierdurch erwachsenden Aufwandes recht angemessen erschiene? 2) Hierbei kann man nicht umhin, den Stadlralh zugleich zu ersuchen, künftig darüber strenge Auf sicht führen zu lassen, daß vor den Gasthöfen der Stadt auf den Straßen, des Nacht- das Auffahren und Slehenlassen von Wagen nicht anders geschehe, als unter gehöriger Laternenbeleuchtung. 3) Ebenfalls soll der Stadlrath recht dringend ersucht werden, für die endliche Einführung der ausge arbeiteten Feuerordnung schleunige und energische Sorge zu tragen. Damit aber die Anträge der Stadtverordneten endlich einmal eines besseren Erfolgs sich zu erfreuen Ha den, a!S jeither, beschließt man 4) den Stadlrslh alles Ernstes und zum letzten Male zu ersuchen, die zeilherigen Anträge und Ge suche der Stadtverordneten entweder zur Erledigung zu bringen, oder doch mindestens die Stadtverordneten davon in Kenntniß zu setzen, was vom Sladtralh hierauf beschlossen worden ist, mit der ausdrücklichen Er klärung, daß wenn diesem allgemeinen Gesuch nicht binnen hier und vier Wochen deferirt werde, das Collegium der Stadtverordneten ohne weiteres den Weg der Beschwerdeführung über hiesigen Sladtralh bei der König!. Hohen Kreis-Dinction einschlagen werde. Elfte Sitzung am 6. November 1844. t) Auf die Mittheilung des Stadtcathes, daß des Hieronymus Verino Staats- und Heimathsangehö- rigkeit im Königreich Preußen, Heimalhsbezirk Quedlinburg, anerkannt worden, beschließt man, die von dem Erblehnrichter Heber nachgesuchte Einwilligung in Cassation der, wegen Verinos nöthigen Falls eintretender Erhaltung von Herrn Heber an seinem Grundstück bestellten Hypothek, zu ertheilen und den Stadtrath, oder nach Befinden den Vorsitzenden der Stadtverordneten zur diesfalls erforderlichen Cassalionserklärung zu er mächtigen. — 2) Auf Veranlassung des Stadthrathes Behufs der Ausführung der bevorstehenden Urwahlen, die er forderlichen Mitglieder der Wahlkommission aus der Mitte der Stadtverordneten zu bestellen, ernennt man in Gemäßheit der Bestimmung § 131. der allgemeinen Städte-Ordnung hierzu drei Stadt - Verordnete, nämlich: Herrn Apotheker Gruner, - Schneidermeister Schulz, - Bäckermeister Müller.