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für Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden für die Königl. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das Königl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. vierzigster Jahrgang. Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag.) AbonncmentSpreiS vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Ps. JnseratenannaVwe Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Erscheint wvchentl y ! NU (Dienstag und Freitag) AbvnnementSpreis vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Ps. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Nr. 56. - , Freitag, den 9. Juli 1886. Bekanntmachung, die Anmeldung znm einjährig freiwilligen Militairdienst betr. Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungs-Commission werden in Gemäßheit der Bestimmung in § 91 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 im Laufe des Monats September dieses Jahres die diesjährigen Herbstprüfungen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militairdienst abgehalten werden. Junge Leute, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Prüfungs-Commission nach den §8 23 und 24 der Ersatz-Ordnung gestellungspflichtig sind, haben ihr Gesuch um Zulassung zu der bevorstehende» Prüfung an die unter zeichnete Stelle fpätestens bis zum 1. A^ngust dieses Jahres schriftlich gelangen zu lassen. Stach diesem Termine eingehende Znlassungs-Gesuche können nach Z 91 der Ersatz-Ordnung Berücksichtigung nicht mehr finden. Den mit genauer Wohnnngsangabe zu versehendem Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beizufügen: 1., ein den Vorschriften in 8 89,3 8ub b. der Ersatz-Ordnung entsprechendes Einwilligungsattest des Vaters oder Vormundes, 2., ein Geburtszeugniß und 3., ein Unbe- fcholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellcn ist. Diese Papiere sind im Originale einzureichen. In dem Zulassungsgesuch ist gleichzeitig mit anzugeben, in welchen zwei von den fremden Sprachen (der lateinischen, griechischen, französischen und englischen) der sich Meldende geprüft zu werden wünscht. Auch hat derselbe einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügcn. An die zur Prüfung zuzulassenden Aspiranten wird rechtzeitig schriftliche Vorladung ergehen. Im Uebrigen wird bezüglich des Umfanges der Prüfung und der au die Examinanden zu stellenden Ansprüche auf den Inhalt der der Ersatz-Ordnung als Anlage 2 zu 8 91 beigefügten Prüfungs-Ordnung zum einjährig-freiwilligen Dienst hingewiesen. Dresden, den 1. Juli 1880. Königliche Prüfungs-Commission für Einjahrig-Freiwillige. von Harttmann, Freiherr von ManSberg, Regierungsrath. Major. Bekanntmachung, die Aepfelbanmgespinnstmotte betr. Als ein großer Feind der Aepfclbänme ist die Hkepselgespinnstmotte zu bezeichnen, die sich besonders im laufenden Jahre in ganz außerordentlichen Massen zeigt. Das Auftreten dieses Schädlings kennzeichnet sich in Folgendem: Die von der Raupe der Motte be fallenen Bäume erscheinen durch deren Gespinnste vollständig überschleiert. Die in diesen Gespinnsten befindlichen kleinen Räupchen, welche die Blätter skelettiren, gehen, sich immer wieder neu einspinnend, von Zweig zu Zweig, bis der ganze Baum abgenagt erscheint. Selbst ganze Bäume, vom Stammende bis znm Gipfel dicht umsponnen, sind gefunden worden. Gegen Ende Juni verpuppen sich die Raupen, theils in ihren zuletzt eingesponnenen Nestern, theils zwischen Baumstamm und Pfahl, selbst im Grase am Fuße des Baumstammes, wo man sie oft klumpenweise zu Tausenden antreffen kann. Da nach Verlauf von ca. 14 Tagen, also etwa Mitte Juli, der Schmetterling entschlüpft, so ist die jetzige Zeit möglichst zur Vertilgung zu benutzen. Der Mittel, deren man sich hierbei bedienen kann, sind allerdings nicht viele. Sie be stehen theils im Abschneiden oder Äbstreichen der Nester und Zerdrücken oder Verbrennen derselben. Vielleicht erweist sich auch ein tiefes Ver ¬ graben als dienlich. Ob das kräftige Bespritzen der befallenen Bäume mit Schwcfelkalium (1 Theil in 500 Theile Wasser) oder mit Chlorkalk mehr zu empfehlen sei, müßten Versuche lehren, ebenso, welchen Vorthcil etwaiges Räuchern bez. Verbrennen der Nester mit angezündetem Schwefel bietet. Zu bemerken ist übrigens, daß sich die Raupen bei ihrer Störnng gern am Faden auf die Erde herablassen, weshalb die Ausbreitung eines großen Tuches auf der Erde Empfehlung verdient. Die weibliche Motte legt ihre Eier in länglichen Häufchen an die Rin den der Zweige. Hier müßte nach Befinden später die Vertilgung fortgesetzt werden. Indem die Königliche Amtshauptmannschaft die Besitzer von Äepfclbäumen hiervon in Kenntniß setzt, nimmt sie zugleich Veranlassung, dieselben zu veranlassen, so viel wie möglich zur Vertilgung des hier fraglichen Schädlings beizutragen. Meißen, am 5. Juli 1880. Königliche Amtshauptmannschaft. '. . ' . X i. V. ' von Mayer. ———— Erstatteter Anzeige zufolge sind die im Privatbesitze befindlichen Allecbäume auf der Dresden-Chemnitzer Chaussee und auf der Pot- fchappler-Kesselsdorfer Zweigchaussce, sowie auf Abtheilung'2, 3 und 4 der Meißner-Wilsdrufser Chaussee derart mit Raupen besetzt und um sponnen, daß sich, um einer Vermehrung der letzteren vorzubeugen, die sofortige Beseitigung des Ungeziefers dringend uothwendig macht. Die unterzeichnete Königl. Amtshauptmannschaft sieht sich daher veranlaßt, die Eigenthümer, bez. Inhaber von Gärten und Obst- Plantagen im Wilsdruffer Amtsgerichtshezirke hiermit aufzufvrdern, ohne Verzug die Bäume, Sträucher, Hecken u. s. w. von Naupennestern zu säubern und letztere zu vertilgen. Besitzer und Inhaber von Grundstücken, welche dieser Anordnung nicht nachkommen, sind in Gemäßheit von z 368,, des Reichs- Straf-Gesetz-Buch's mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen zu bestrafen. Die Herren Gemeindevorstünde haben darüber zu wachen, daß der Anordnung gehörig nachgegangen werde, und diejenigen, welche Solches bis zum 20. dies. Mon. unterlassen haben sollten, sofort nach Ablauf dieser Frist hier zur Anzeige zu bringen. Meißen, den 5. Juli 1880. Die Königliche Amtshnuptmanuschast. i. v. v. Mayer. Bekanntmachung. Der am 15. dieses Monats fällige II. Termin Einkommensteuer ist unter Vorweisung der in den Händen eines jeden Steuerpflichtigen befindlichen'Zufertigung Vis spätestens den S«. dieses Monats an die Stadtkämmerei zu entrichten. Wilsdruff, am 8. Juli 1880. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr.