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VMM » WÄG Mamndt, Wossen, Siebenteln und die Amgegenden. Amtsblatt Mr die Rgl. Amtshauxtmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff,, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grnuo bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Höhndorf, Kaufbach, Kefselsdorf. Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, OberhermSdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmieüewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtsbausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1M.54 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnfertionspreis 15 Pfg. pro viergespaltme tzorpuszeile. Dmü uns Vertag von Marrin Berger m WüSoruft. — VeramworNicy für dre Neoatnou Marlin Berger Saiewn. No. 112. Donnerstag, den 23. September 1W2. 61. Jahrg. Htz- erlassen: 1. 2. 3. 4. 5. In Steinbrüchen und Steinhauereien dürfen Arbeiter, die bei dem Bossiren oder tag Uli! die Wiese am Gründchenweg rechts der Saubach und zwar zwischen der Gründchenbrücke und dem Funkeschen Grundstücke, die am Wege nach dem Schießhause gelegene Wiesenparzelle No. 167 (in III Abteilungen), der Grasrand zwischen der früher Adamschen und Güldnerschen Scheune, rechts an der Nofsener Straße, Theil der Parzelle Nr. 656, das ebendaselbst gelegene bis zur Ruhebank reichende Feldstück, gleichfalls Theil der Parzelle 656, (in V Abtheilungen), Die nachstehend unter G abgedruckte Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers i der weiteren Bearbeitung von Sandstein verwendet werden, nicht länger als neun Stuuden wom 20. März 1902, betreffend die vom Bundesrathe auf Grund von 8 120s der Ge-i täglich beschäftigt werden. Bekanntmachung, betreffen- -Le Einrichtung un- -en Betrieb von Steinbrüchen un-Steinhauereren Meldeordnung erlassenen Bestimmungen über die Einrichtung und dcrr Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Bestimmungen Mit Ausnahme von 8 10, der erst am 1. October 1903 in Kraft tritt, am 1. October die Vorder-, Mittel- und Hintertriebe links an der Nofsener Straße und 6 der am unteren Bache am Birknerschen Hausgrund- stück gelegene Grasrand. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. In solchen Steinbrüchen und Steinhauereien, in denen regelmäßig fünf oder mehr Arbeiter beschäftigt werden, müssen für die im Freien beschäftigten Arbeiter zur Unterkunft während der Arbeitspausen ausreichend große und wetterdichte Räume vorhanden sein, welche genügend erhellt, mit einem dichten Fußboden versehen und bei Zaller Witterung geheizt sind; sie müssen für jeden dauernd beschäftigten Arbeiter einen Sitzplatz enthalten. Auch müssen Vorrichtungen zum Wärmen der Speisen vorhanden sein. Die Uuterkunftsräume sind täglich zu reinigen; sie dürfen nicht als Lager-oder Aufbewahrungsräume benutzt werden. 8 2. In den im 8 1 bezeichneten Betrieben müssen den Anforderungen der Gesundheitspflege und des Anstandes entsprechende Bedürfnißanstalten in ausreichender Zahl vorhanden sein. „83. Für solche Steinbrüche und Steinhauereien, in denen regelmäßig weniger als fünf Arbeiter beschäftigt werden, behält es bei der Befugniß der zuständigen Be- der Verfügung oder Anordnung oder durch Polizeiverordnungen <88 120 a 120 s, der Gewerbeordnung) Einrichtungen der in 88 1, 2 bezeichneten Art vorzuschrelben, sein Bewenden. 8 Für die im Freien arbeitenden Steinhauer müssen zum Schutze gegen die Unbilden der Witterung entweder Schutzdächer über den Werkstätten oder Arbeits buden errichtet werden. Die Arbeitsbuden müssen nach drei Seiten hin, insbesondere nach derjenigen der Hauptwindrichiung, geschlossen werden können. 8 5. In Steinbrüchen und Steinhauereien sind für die Arbeiter gesundes Trinkwasser oder andere geeignete Getränke vom Arbeitgeber in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die im 8 3 bezeichneten Behörden können anordnen, daß die Arbeitgeber den Arbeitern nicht gestatten dürfen, Branntwein in den Betrieb einzubringen. Besondere Bestimmungen für Sandsteinarbeiter. 8 6. In Steinbrüchen und Steinhauereien müssen die Arbeiter bei dem Bossiren oder der weiteren Bearbeitung von Sandstein mindestens zwei Meter von einander entfernt sein. 8 7. Zur thunlichsten Vermeidung der Staubentwickelung müssen in Stein hauereien bei der Sandsteinbearbeitung, sofern dies nicht aus technischen Rücksichten unzulässig ist, die Werkstücke und bei warmer und trockener Witterung auch die Arbeits plätze und die Fußböden der Arbeitsbuden und Werkstätten feucht gehalten werden. Die Arbeitsbuden und Werkstätten sind täglich von Abfall und Schutt, ihre Fußböden ebenso unter ausreichender Anfeuchtung von Staub zu reinigen. Das erforderliche Wasser ist vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. § 8. Den in 8, 3 bezeichneten Behörden bleibt es überlassen, gleiche Bestimm- ungen wie die hinsichtlich der Sandsteinarbeiter vorgesehenen auch für Arbeiter zu treffen, welche bei der Gewinnung von Dolerit oder ähnlichen Gesteinsarten, die scharf kantigen Staub entwickeln, beschäftigt werden. Beschäftigung erwachsener Arbeiter. 8 9. In Steinbrüchen dürfen Arbeiter, die bei dec Steingewinnung (dem Brechen, dem Unterschrämen, dem Hohlmachen, dem Herstellen und Besetzen von Bohrlöchern, dem Sprengen und dergl.) verwendet werden, nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Wilsdruff, am 17. September 1902. Der Stadtvath Kahlenberger. (Steinmetzbetrieben). Vom 20. März 1902. (Reichsgcsetzblatt 1902, S. 78-80.) Auf Grund des 8120 s der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) in Kraft treten. Zuwiderhandlungen werden nach 8 117, Ziffer 4 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 300 Mark und im Unvermögenssalle mit Haft geahndet. Die im 8 12 der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers geforderte Tafel ist in der Buchdruckerei von Arthur Schönfeld in Dresden, Zinzendorfstraße, käuflich zu haben. Meißen, am 22. September 1902. > Aonigliche Amtshauptmannschaft 1044L. von Schroeter. Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen können von der unteren Ver waltungsbehörde zugelassen werden für Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffent lichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen. Die Erlaubniß darf nicht für mehr als zwei Stunden täglich und höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen ertheilt werden. Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern. 8 10. In Steinbrüchen dürfen Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter nicht bei der Steingewinaung (8 9 Abs. 1) oder der Rohaufarbeitung von Steinen beschäftigt werden. In Steinhauereien dürfen jugendliche Arbeiter nicht bei der trockenen Bearbeitung von Sandstein, Arbeiterinnen auch nicht mit anderen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Sandstaub ausgesetzt sind. Außerdem dürfen in Steinbrüchen und Steinhauereien Arbeiterinnen und jugend liche Arbeiter nicht beim Transport oder Verladen von Steinen beschäftigt werden. Für Schieferbrüche kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen dahin zulassen, daß jugendliche Arbeiter beim Transport oder Verladen von Steinen mit ihren Kräften ange messenen Arbeiten beschäftigt werden dürfen. Schlutzbestimmungen. 8 11. Als Steinhauereien gelten im Sinne der vorstehenden Bestimmungen auch solche Betriebe, in welchen die über die Rohaufarbeitung hinausgehende Bearbeitung der Werkstücke im Steinbruch erfolgt. Die Bestimmungen der 88 1, 2, 12 finden auf solche Fälle keine Anwendung, in welchen Steinhauer außerhalb einer regelmäßigen Betriebsstätte, zum Beispiel auf Bauten, vorübergehend beschäftigt werden. 8 12. In Steinbrüchen und Steinhauereien ist an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen der 88 1 bis 5, 9 bis 11 wiedergiebt. In solchen Steinbrüchen und Steinhauereien, in denen Sandstein ge- Wonnen oder bearbeitet wird, muß die Tafel (Abs. 1) außerdem die Bestimmungen der 88 6, 7 wiedergeben. 8 13. Die die Beschäftigung von Arbeiterinnen regelnden Bestimmungen des 8 10 treten mit dem 1. October 1903, die übrigen Bestimmungen dieser Bekanntmachung mit dem 1. October 1902 in Kraft. Die weitere Benutzung solcher bereits bestehenden Unterkunftsräume und Be dürfnißanstalten, welche den allgemeinen Bestimmungen dieser Bekanntmachung nicht ge nügen, kann von der höheren Verwaltungsbehörde ausnahmsweise bis zum 1. October 1903 gestattet werden. Auf jugendliche Arbeiter, die bei Verkündung dieser Bekanntmachung in Stein brüchen und Steinhauereien bereits beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des 8 10 keine Anwendung. Berlin, den 20. März 1902. Dev Stellvevtvetev des Aeichskanzlevs. Gras von Posadowsky. Bekanntmachung. Nächsten Sonnabend, den 27. Septembev dieses Jahves, Nachmittags 6 Uhr, sollen im hiesigen Rathssitzuugssaale folgende, am 1. Oktober dieses Jahres pacht frei werdende, der hiesigen Stadtgemeinde gehörige Grundstücke auf sechs weitere hintereinander folgende Jahre unter den im Termine noch bekannt zu gebenden Be- dingungen öffentlich an die Meistbietenden verpachtet werden.