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»MM » «W Hßarandt, Massen, Sieöenleßn und die Amgegendm. Amtsblatt Mr die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den ^tadtrath zu Milsdruff sowie für das Rgl. ^orstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, OberhermSdors, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei .Kesselsdorf, Steinbach bet Mohorn, —Seeligstadt, Spechlshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildbertz. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mt. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk.54 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 15 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. Druck und Berlaq vvn Marnn Kerger in WUsdrufi. — Verantwortlich für die RedaUiou Martin Berner tzalelbn. Ro. 69. 1 Dienstag, öe» 17. Juni »E. 8i. Jayrg. Pferdevormusterung. Die gemäß der Bestimmung in 81 der Pferdeaushebungsvorschrift vom 18. März 1900 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 51 flg.) zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des Landes abzuhaltenden Vormustcrungen, welche zufolge der Bekanntmachungen der Königlichen Amtshauptmannfchaft vom 1. April und 26. Mai d. I. bereits in einer Anzahl Ortschaften des hiesigen Bezirks stattgefunden haben, werden zunächst nach Maßgabe des nachstehenden Reiseplanes fortgesetzt werden. Ueber die wertere Fortsetzung der Bormusterungeu folgt Bekanntmachung späler. Als Pferdevormusterungs-Commissar ist Herr Oberstleutnant z.D. vonSanders- leben in Dresden,ernannt worden. Jeder Pfervebesitzer ist verpflichtet, zu den betreffenden Terminen und auf den ihm von den Ortsbehörden bezw. Gutsvorstehern angegebenen Plätzen seine sämmt- ttchen Pferde zu gestellen, mit Ausnahme s) der Fohlen warmblütiger Schläge unter 4 Jahren, b) der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig-gemischter Schläge unter 3 Jahren, c) der Hengste, <l) der Stuten, die entweder hochtragend sind (deren Abfohlen innerhalb der nächsten vier Wochen zu erwarten ist) oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben, «) der Vollblutstuten, die ini „Allgemeinen Deutschen Gestütbuch" oder den hier zu gehörigen offiziellen — vom Unionclub geführten — Listen eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckfchein belegt sind, auf Antrag des Besitzers, t) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, fl) -er Pferde, welche bei einer früheren Musterung als kriegs- unbrauchbar bezeichnet worden find (alle neu angekausten oder neu hinzugekommenen Pferde sind jedoch vorzuführen, auch wenn dieselben nach Aussage des Vorbesitzers als „kriegsunbrauchbar" erklärt worden sind), k) der Pferde unter 1,50 m Bandmaß. Außerdem ist der Herr Kreishauptmann befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung eiutrctcn zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit ist auch die Amtshauptmannschaft hierzu ermächtigt. Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 1. die Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 3. die activen Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebräuche gehaltenen Pferde; 4. die Beamten im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebräuche, sowie die Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde; 5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be förderung der Posten contractmäßig gehalten werden muß; 6. die Königlichen Staatsgestüte. Alle von Landwirthen gezogenen Pferde sind als Fohlen kaltblütiger oder kalt blütig-gemischter Schläge anzusehen und müssen, wenn sie das dritte Jahr vollendet haben, vorgeführt werben. Pferdebesttzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder voll zählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. Die Vorführung hat blank ohne Geschirr, auf Trense mit zwei Zügeln zu erfolgen. Bei Regen und Kälte können Decken aufgelegt werden. Die Hüfe sind zu reinigen, aber nicht zu schmieren. Die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu den Vormusterungsterminen an den von der Ortsbehörde ausgewählten Musterungsplätzen eiuzufinden und dem Herrn Pferdevormusterungs- Commissar ein in Spalte 1 mit fortlaufender Nummer versehenes Verzeichniß der in ihrem Bezirke vorhandenen Pferde nach dem auf Seite 67—69 des Gesetz- und Ver ordnungsblattes vom Jahre 1900 abgedruckten Muster (Pferde- und Vorführuugsliste) in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Ein Exemplar ist zur Abgabe au den Herrn Commissar, eins zum eigenen Gebauche bei der Vorführung bestimmt. In die Ver zeichnisse sind alle, auch die nicht gestellungspflichtigen Pferde einzutragen. Die laufende Nummer derjenigen Pferde, welche zur Vorführung gelangen — die also im vorigen Zahrc als kriegsbrauchbar bezeichnet oder die nachgewachsen oder neu angekanft worden sind —, ist zu unterstreichen. Die vorjährige Liste ist mit zur Stelle zu bringen. Gemeinden usw., in welchen keine Pferde vorhanden sind, haben Vakatlisten (doppelt) vorzulegcn. Sind nur kriegsunbrauchbare Pferde vorhanden, so sind diese in die Listen einzutragen. Die Pferdeverzeichniffe fiud von den Ortsbehörden bez. Gutsvor- ftehern nur in Spalte 1, 2, 3, und event. 5b und 6, und zwar genau auszufüllen, insbesondere find Abzeichen, Größe in Bandmaß, von der Huf sohle an über die Schulter bis auf die höchste Stelle des Widerristes gemessen, und das Alter richtig einzutragen. Der Titelbogen ist ebenfalls unter Angabe des Aushebungsbezirks auszufüllen. Die Ausfüllung der Spalten 4 und 5 erfolgt nur durch den Herrn Commissar. Die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher wollen bei der Auswahl der Musterungsplätze, bei der Aufstellung und bei dem Ordnen der Pferde mit der größten Sorgfalt verfahren, damit Verletzungen von Menschen und Pferden vermieden werden, denn der Militärfiskus leistet für die durch mangelhafte Anordnung entstehenden Schäden u. s. w. keinen Ersatz. Auch wollen dieselben für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute (keine Kinder) und ferner dafür sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist links am Kopfstück jedes Pferdes eine Papp- oder Holztafel mit großer, deutlicher Nummer (Nummertafel), welche von dem Herrn Musterungs-Commissar auf einige Entfernung gelesen werden kann und welche derjenigen in der Vorführungsliste genau entspricht, zu befestigen. Die gedruckten Bestimmnngstäfelchen sind, sorgfältig ausgefüllt, z. B. 1901: 14. I. (mit Rothstift), L I. V. (mit Blaustift), Lcllv. (mit Blaustift), unterhalb -er Nummertasel wagerecht so, daß sie bequem gelesen werden können, breit vom Backenstück nach dem Kehlriemen doppelt anzubinden. Blinde oder neue Pferde find in Spalte 6 des Verzeichnisses als „blind" oder „neu" aufzuführen. Kann ein Pferd wegen schwerer Erkrankung nicht vorgeführt werden, so ist der Grund ebenfalls in Spalte 6 einzutragen, z. B. Hufentzündung, lahm, schwere Druse u. s. w., und in Spalte 5b eine 1 zu setzen. Eine besondere Bescheinigung der Orts behörde ist nicht nöthig, da die Richtigkeit sämmtlicher Einträge im Verzeichnisse auf der ersten Seite desselben zu bescheinigen ist. Andere Bemerkungen im Verzeichnisse sind zu unterlassen. Die Herreu Vertreter der Ortsbehördeu haben bei der Musterung dieListen selbst zu führen oder durch einen Schretbgehilfen führen zu lassen. Bei nassem Wetter ist dafür zu sorgen, daß der Tisch mit den Listen u. s. w. in einem geschlossenen Raume, z.B. Scheune, Schuppen oder Stall, vor dem die Musterung stattfinden kann, steht. Was die Fahrzeuge anlangt, so sind dieselben nicht mit zum Musterungs platze zu bringen. Es ist vielmehr bei Gelegenheit der Musterung dem Herrn Commissar mündlich auzugebeu, wieviel kriegsbrauchbare Wagen und zweispännige Geschirrzüge, welche den Bestimmungen in Anlage 6 zur Pferdeaushebungs-Vorschrift (Seite 81 und 82 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1900) entsprechen, im Orte vorhanden sind. Ein gleicher schriftlicher Vermerk ist auf der ersten Seite der Liste (besondere Zeile) anzubringen. Es muß dem Herrn Eommissar die Möglichkeit geboten sein, einzelne Wagen zu besichtigen. Wenn bei den früheren Musterungen es vorgekommen ist, daß Stellungspflichtige unpünktlich erschienen sind, hierdurch aber die Musterungen an den einzelnen Orten der gestalt verzögert worden sind, daß der Herr Commissar in den folgenden Orten nicht zur angesetzteu Zeit eintreffen konnte, so wollen die betreffenden Ortsbehörden die Stellungspflichtigea so zeitig beordern, daß die Aufstellung der Pferde nach der in der Vorstellungsliste angegebenen Reihenfolge Vi Stunde vor dem bekannt gegebenen Musterungs- beginne beendet ist. Formulare zu den Pferdeverzeichnissen, sowie die erforderlichen Bestimm- ungstäfelchen werden den Ortsbehördcn und Gutsvorstehern in den nächsten Tagen auf 2 Jahre zugehen. Da die Beschaffung der Formulare Sache der Gemeinden u. s. w ist, sind die Kosten dafür anher zu erstatten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden gemäß 8 27 des Kriegsleistungsgesetzes unnachsichtlich bestraft werden. Die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher werden für strengste Durch führung der auf die Pferdevormusterung Bezug habenden Anordnungen persönlich ver antwortlich gemacht; etwaige Versäumnisse ihrerseits werden mit einer Ordnungsstrafe von 30 Mark geahndet. Königliche Amtshauptmannfchaft Meißen, am 12 Juni 1902 837 8. von Schroeter. 0. O Rerjeplau für Sie PserSevormsrsterungen 1W2. Amtshauptmannfchaft Meißen. — m Theil. Zeit. Ort. Zeit. Ort. Freitag, 2«. Juni, 8,10 Vorm. Prositz bei Schieritz Sonnabend, 21. Juni, 8,20 „ Wachtnitz 12,10 Nachm. Albertitz 8,30 „ Daubnitz 12,20 „ Wuhnitz mit Berntitz 8,45 „ Zöthain 12,50 „ Arntitz 9,00 „ Mettelwitz am Ausgang nach 1.00 „ Marschütz 9,15 „ Mertitz sMertitz 1,10 „ Weitzschenhain 9,30 „ Wahnitz 1,25 ,. Zschochau 10,00 „ Leuben mit Ketzergasse 1,35 „ Steudten