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MM«MW Ed bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, 61. Jahrg No. 42 Sonnabend, de« 12. April 1962 388 k. Urb. Stat. von 28 31 König!. Straßen- u. Wasserbauinspektion n. König!. Gauverwatterei. 12 16 19 23 16 19 23 28 0 4-s-25 9 12 16 Seifferts, Roschers und Hachenbergers Bruch an der Schiebockmühle und der herrschaftliche Bruch im Eichhörnchengrunde bei Gauernitz. 4^-25 9 12 l6 19 der Lagerplatz an Gruhles Mühle in Nieder wartha und Schuberts Bruch im Rietschke- . gründe, Stat. bis bis für die Strecken von Königliche Amtshauptmannschaft. von Schroeter. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, OberhermSdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Alsirtag, den 2t. - M., Vormittags IZio Ahr, findet im hiesigen Berhandlungslaale öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in hiesiger Hausflur zu ersehen. Meißen, am 10. April 1902. Aönigtiche Amtshauptmannsehaft. - von Schroeter. Die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in Gast- und Schankwirthschaften betr. Auf Grund von § 120s der Gewerbeordnung hat der Bundesratb die in der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 23. Januar d. I. — Reichsgesetzblatt vom Jahre 1902, Seite 33 34 — enthaltenen Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in Gast- und Schankwirthschaften erlassen. Diese Bestimmungen treten am 1. April d. I. in Krast. Dieselben werden nachstehend durch auszugsweisen Abdruck unter (-) zur allge meinen Kenntniß gebracht. Zuwiderhandlungen werden nach Z 147, Ziffer 4 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 300 Mark und im Unvermögensfalle mit entsprechender Hast geahndet werden. Für die von den Arbeitgebern nach Ziffer 5 der Vorschriften zu führenden Verzeichnisse ist in der Buchdruckerei von Arthur Schönfeld in Dresden, Zinzendorf- straße Nr. 23, ein übersichtliches und praktisches Formular käuflich zu haben. Königliche Amthauptmannschaft Meißen, am 26. März 1902 van Schroeter. Oeffentliche Fuhrenverdingung. Die zu dem Straßenbau Niederwartha-Gauernitz im Laufe des Jahres 1902 erforderlich werdenden Steinfuhren sollen MnstH, Stil L April IM, VN ZomiliG Ihr M, im Gasthofe zu Wildberg an die Mindestfordernden verdungen werden. Da die BezugSorle noch nicht fest bestimmt sind, so geschieht die Verdingung für ein und dieselbe Strecke unter Berücksichtigung verschiedener Entnahmestellen. Die Ent schließung über die Wahl der Brüche findet nach Schluß der Verdingung statt. In Frage kommen für die Strecken: Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche für Wilsdruff Blatt 209 auf den Namen Paul Richard Nötzold eingetragene Grundstück soll am 5. Juni 1902, Vormittags ^11 Uhr, — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuch — Hektar 91,0 Ar groß, liegt an der Wilsdruff-Grumbacher Straße und ist mit Wohngebäude und mehreren zur Ziegel fabrikation mit Dampfbetrieb dienenden Fabrikgebäuden bebaut. Die Gebäude sind unter Nr. 295k mit 66700 Mk. zur Brandversicherung eingeschätzt. Der Schätzungswerth des Grundstückes einschließlich des gesammten Inventars beträgt Mk. 124530.—. Die Einsicht der Mittheilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 4. Februar 1902 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Auf forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Ge bots nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden auf gefordert, vor der Ertheiluug des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Ein stellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht derVersteigerungs- erlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Wilsdruff, am 2. April 1902. ASnigliches Amtsgericht. Marandt, Wessen, Sieöenteßn und die Amgegenden -r-LZO I. 1. In Gast- und in Schankwirthschaften ist jedem Gehilfen und Lehrling über sechzehn Jahre für die Woche sieben Mal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht Stunden zu gewähren. Der Beginn der ersten Ruhezeit darf in die vorhergehende, das Ende der siebenden Ruhezeit in die nachfolgende Woche fallen. Für Gehilfen und Lehrlinge unter 16 Jahren muß die Ruhezeit mindestens neun Stunden betragen. 2. Der Zeitraum zwischen zwei Ruhezeiten, welcher auch die Arbeitsbereitschaft und die Ruhepausen umfaßt, darf in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 1 höchstens sechzehn Stunden, in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 2 höchstens fünfzehn Stunden und in den Fällen Ziffer 1 Abs. 3 höchstens siebzehn Stunden betragen. 3. Eine Verlängerung der in Ziffer 2 bezeichneten Zeiträume ist für den Be trieb bis zu sechzig Mal im Jahre zulässig. Dabei kommt jeder Fall in Anrechnung, wo auch nur für einen Gehilfen oder Lehrling diese Verlängerung stattgefunden hat. Auch in diesen Fällen muß für die Woche eine Unterbrechung durch sieben Ruhe zeiten von der vorgeschriebenen Dauer (Ziffer 1) stattfinden. , 4. An Stelle einer der nach Ziffer 1 zu gewährenden ununterbrochenen Ruhe zeiten ist den Gehilfen und Lehrlingen mindstens in jeder dritten Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden zu gewähren. denjenigen Wochen, in welchen hiernach eine vierundzwauzigstündige Ruhe- zeit mcht gemährt zu werden braucht, ist außer der ununterbrochenen Ruhezeit von der vorgeschriebenen Dauer (Ziffer 1) mindestens einmal eine weitere ununterbrochene Ruhe- zett von mindestens sechs «stunden zu gewähren, welche in der Zeit zwischen 8 Uhr Morgens und 10 Uhr Abends liegen muß. > u 5. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, welches die Namen der einzelnen Gehilfen und Lehrlinge enthalten muß. In das Verzeichniß ist für jeden einzelnen Gehilfen und Lehrung emzutragen, wann und für welche Dauer eine Ruhezeit gemäß Ziffer 4 gewahrt worden ist. Arbeitgeber, welche von den Bestimmungen der Ziffer 3 Gebrauch machen, sind verpflichtet, ein weiteres Verzeichniß anzulegen, in welches einzutragen ist, wann Ueber- arbeit im Betriebe während des Kalerweriahres stattgefunden hat. Die nach Absatz 1, 2 zu machenden Eintragungen haben spätestens am ersten Tage nach Ablauf jeder Woche für die verflossene Woche zu erfolgen. Die Verzeichnisse find auf Erfordern den zuständigen Behörden und Beamten zur Einsicht vorzulegen. . 6. Gehilfen und Lehrlinge unter sechzehn wahren dürfen in der Zeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht beschäftigt werden. Außerdem dürfen Gehilfen und Lehrlinge weiblichen Geschlechts zwischen sechzehn und achtzehn Jahren, welche nicht zur Familie des Arbeitgebers gehören, während dieser Zeit nicht zur Bedienung der Gäste verwendet werden U. 7. Als Gehilfen und Lehrlinge im Sinne dieser Bestimmungen gelten solche Personen männlichen und weiblichen Geschlechts, welche im Betriebe der Gast- und Schankwirthschaften als Oberkellner, Kellner oder Kellnerlehrlinge, als Köche oder Koch- lehrlinge, am Büffet oder mit dem Fertigmachen kalter Speisen beschäftigt werden. Ausgenommen sind jedoch Personen, welche hauptsächlich in einem mit der Gast- oder der Schankwirthschaft verbundenen kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Betriebe be schäftigt werden, sofern ihre tägliche Arbeitszeit in diesem Betriebe anderweiten reichs- rechllichen Vorschriften unterliegt. Amtsblatt für die Rgl. Amtshauptmannschaft Aleitzen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Horstrentamt zu Tharandt. Die betreffenden Stationen sind auf der Baustrecke durch Nummertafeln bezeichnet. Die Verdingung der 20 cm hohen Vorlagersteine findet nach Quadratmetern (zu 1 qm: 0,23 ckm erforderlich), der 20 cm hohen Sickerkanalsteine nach laufenden Metern (zu l lfd. m: 0,057 cbm erforderlich), der Klarschlagsteine nach Kubikmetern statt. Die Bedingungen liegen im Baubureau zu Constappel Nr. 37, sowie in den Gasthöfen zu Niederwartha, Wildberg und Gauernitz aus Meißen, am 3. April 1902. Vg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1M.54 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 15 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. Druck und Verlad von Marlin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berqer LaieM. III. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1902 in Kraft. 8. Bis zum 31. Dezember 1902 ist Ueberarbeit (Ziffer 3) höchstens fünfund vierzig Mal zulässig. Von dem in Ziffer 6, Satz 2 enthaltenen Verbote sind diejenigen Personen aus genommen, welche bei der Verkündung dieser Bestimmungen Kellnerinnen sind- Die Herren Pferdebesitzer werden darauf hingewiesen, daß die Königliche Com mission für das Veterinärmesen eine Belehrung über Hufbeschlag hcrausgegeben hat, welche von der Gendarmerie während der Pferdevormusterungen an solche Besitzer, welche mehr als ein Pferd haben oder Pferde züchten und welche Interesse an der Sache haben, vertheilt werden soll, soweit der Vorrath reicht. Für eine Gemeinde find je nach deren Größe und der Anzahl der Pferde 1 bis 3 Stück verfügbar. Meißen, am 8. April 1902.