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MsdmfferTageblatl Amts für -ie Königliche Amishauptmannschast Meißen, für das Ko»1lreniamt zu Tharandt sowie für das Königliche Postscheck.Konto: Leipzig Nr. 2S614. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Königliche Amtsgericht und den Gtadtrat zu Wilsdruff Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 1841 Insertionspr-Iö Pfg. für die 8-gespaIIcne Korpuszeile oder deren Raum, Lokalpreis Pfg., Reklamen Pfg., alles mi! v°/„ Teuerungszuschlaq. Zeiiraub und tabellarischer Sah mit SV"/» Ausschlag. Bet Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaß. Belannlmachunaen im amtlichen Teil snur von Behörden! die Spaltzeile SO Pfg. bez. Pfg. / Nachweisungs- und Offertengcbühr 20 bez. 30 Pfg. / Telephonische Inseralen-Aufgabe schließt jedes ReNamaiionsreeht aus. / Anzeigenannahme bis öl Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend s Mk., sr die Postauflage Zuschlag. > Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrist 25°/. Aufschlag ohne Rabatt. / Oie Rabattsähe und Nettopreise haben nur bei Bar- Zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einzlebuna, ge meinsame Anzeigen verseh. Inserenten bedinaen die Berechnung des Brutto-Zeilen- Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart Ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. « Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erheb«. Vas .Wilsdruffer Tageblatt' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abend« S Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung »an der Druckerei wöchentlich 2V pfg., monatlich 70 Pfg., vierteljährlich 2,10 ML; durch unsere Austräger zugetragen monatlich SV Pfg., vierteljährlich 2,40 Mk.; bei den deutschen Postanstalien vierteljährlich 2,40 Mk. ohne Zustellungsgebühr. Alle Postanstalien, Postvoten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. 2 Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Besserungsetnrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- »erkausspreis der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu odreMcren, sondern an den Verlag, die Schrtsticitung oder die Geschäftsstelle. / ilnoupme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 4S. Nr. 18V. Sonntag den 4. Angust 1918. 77. Jahrg. Amtlicher Teil. Saatgutverkehr im Erntejahr 1918/19. Für das Gebiet des Kommunaloecbandes Meißen Stadt und Land wird auf Grund der Verordnung des. Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes vom 27. Juni 1918 — R. G. Bl. S. 677 — und der hierzu ergangenen, in Nr. 163 des Deutschen Reichs anzeigers abgedruckten Anordnungen der Reichsgetreidestelle vom 2. Juli 1918 folgendes bestimm:: I. Allgemeines. 8 1. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Roggen, Weizen, Spelz /Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Gerste, Hafer, Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz), Erbsen, einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken), Bohnen, einschließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken, Lupinen, Buchweizen, Hirse zu Saatzwecke« ist nur gegen Saatkarte erlaubt Dies gilt nicht für den Verkehr zwischen den Züchter« von Originalsaaten und ihren Vermehrnngsstellen. tz 2. Die Ausstellung von Saatkarten erfolgt nur aus Antrag. Es wird unterschieden zwischen Verbraucher-Saatkarte« und Ha«dler-Saat- karten. Der Antrag auf Ausstellung einer Saatkarte ist schriftlich bei der Gemeindebehörde zu stellen. Sowohl die Landwirte als auch die Händler haben hierbei einen Vordruck zu benutzen, der bei der Amts hauptmannschaft erhältlich ist. Alle Anträge auf Ausstellung von Saat kartSN, auch soweit für die Ausstellung die Kgl. Kreishauptmannschaft zuständig ist, habe« die Gemeindebehörden nach Prüfung und mit Be scheinigung des Ergebnisses der Prüfung der Amtshanptmann- schaft vorzulegeu. Die Verbraucher-Saatkarte (für Landwirte) wird von der AmtShauptmannschast ausgestellt, wenn der Antragsteller aus selbstgebauten Früchten der Ernte 191,7 oder 1918 mindestens die gleiche Menge einer Frucht art abgeliefert hat. In den anderen Fällen und, wenn es sich um Händler handelt, er folgt die Ausstellung der Saatkarte durch die Königliche KreishanpLmanns schast Dresden. Es ist für jeden Landwirt sowie für jede Fruchtart und, wenn Saatgut derselben Fruchtart von mehreren Lieferanten bezogen werden soll, für jede Lieferung eine gesonderte Saatkarte auszustellen. Die Gemeindebehörden haben darüber zu wachen, daß das erworbene Saatgut zur Bestellung verwendet wird und etwa nicht verbrauchte Mengen ordnungsgemäß zur Ablieferung kommen. Unbenutzte Saatkarten sind der Amtshauptmannschaft unaufgefordert zurückzugebe«. ß S Die Veräußerung von Saatgut bedarf der Genehmigung des Komm«nalverba«des. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn a) Unternehmer anerkannter Saatgutwirtschaften anerkanntes Saatgut zu Saat zwecken gegen Saatkarte veräußern (Z 4), b) zugelassene Händler Saatgut gegen Saatkarte veräußern und liefern. 8 4 Als anerkannte Saatgutwirtschasten gelten nur diejenige«, die in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffent lichenden Verzeichnis als für die betreffende Fruchtart anerkannte Saatgut wirtschaften ansgeführt sind. Sie unterstehen der Ueberwachung durch den Kommunalverband sowie der Reichsgetreidestelle und sind verpflichtet, über ihre Saatgutveräußerungen nach vorgeschriebenem Muster Buch zu führen. Jeder veräußerte Poste» mutz durch Saatkarte belegt sein (s auch 8 8). Nur dasjenige Saatgut darf unter der Bezeichnung „anerkannt" ver kauft werden, das als solches wirklich erzeugt worden ist. K s. Wer mit nicht selbstgebante« Früchten z« Saatzweckeu gegen Saatkarte handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt anch für Vermittler. Mit Inkrafttreten der Saatgutverkehrsordnung vom 27. Juni 1918 haben alle früher ausgestellte« Zu lass ungssch eine ihre Giltigkeit verloren. Der Antrag auf Zulassung zum Saatguthandel ist mir vorge- schriebeuem Vordruck bei der Amtshauptmannschaft zu stellen. In dem Antrag müssen die Fruchtarten gesondert bezeichnet werden, auf die sich der Handel zu Saatzwecken erstrecken soll. Die Zulassung wird an folgende Bedingungen geknüpft: ») Der Händler muß bereits in den Jahren 1913/14 nachweislich Saathandel mit der Fruchtart getrieben haben, für die er zugelaffen zu werden wünscht, b) Die Zuverlässigkeit des Händlers in Bezug auf Beachtung der kriegswirt schaftlichen Vorschriften muß einwandfrei feststehen. c) In dem Gebiet, in dem der Händler zum Handel mit Saatgut zugelassen werden soll, muß ein Bedürfnis für seine Zulassung bestehen. äj Die Zulassung erstreckt sich nur auf den Vertrieb einer bestimmten Menge Saatgut. Diese Menge ist nach dem tatsächlichen Bedürfnis des Bezirks und der Verkaufsmöglichkeit des Händlers zu bemessen. In die festgesetzte Menge werden alle im Eigenhandel oder im Kommissions- oder Vermilt- lungshandel umgeketzten Mengen eingerechnet. o) Der Händler muß sich verpflichten, die von Jntereffenten-Verbänden unter Zustimmung der maßgebenden Behörden für besondere Sorten Saatgut, namentlich für Originalsaatgut, festgesetzten Richtpreise einzuhalten. t) Der Händler muß sich verpflichten, alle für den Saatgutoerkehr gegebenen Vorschriften sorgfältig zu beachten und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vortragsstrafe von 50 Mark für den Doppelzentner der in Betracht kommenden Früchte an den Kommunalverband zu zahlen. Z-) Der Händler muß für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit leisten. 8 6. Die Zulassung wird in einem Zulassungsscheine ausgesprochen. Für eine« zugelafsene« Händler ist der Nnkauf des Saat gutes im ganzen Deutsche« Reich zulässig, der Verkauf dagegen nur in dem Gebiet, für das er zugelasse« ist. Getreide darf zu Saatzwecken von zugelassenen Händlern sowohl un mittelbar an Landwirte als auch an andere zugelassene Händler nach Maßgabe der Zulassung und unter Beachtung der bestehenden Vorschriften veräußert werden. Zugelassene Händler, gleichviel für welches Gebiet sie zugelassen sind, unterliegen der Ueberwachung durch de« Komm««alverba«d, dem die jederzeitige Prüfung der Geschäftsführung durch seine Organe zustehl, und durch die Reichsgetreidestelle. Die Händler find verpflichtet, über ihre Saatgutgeschäfte nach vorgeschriebenem Muster Buch zu führen, wobei jeder Ausgangsposten an Saatgut durch Saatkarte eines anderen Händlers oder Landwirtes belegt sei« mutz. 8 7. Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Ver äußerer bei Abschluß des Vertrages auszuhändige«. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Ver äußerer von der Versandstation auf jedem Abschnitte der Saatkarte die erfolgte Absendung unter Angabe der Art des Saatgutes, der versandten Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut ver frachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem Abschnitte der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. Z 8. Der Veräußerer von Saatgut (anerkannte Saatgutwirtschaft, zugelassener Händler und Vermittler oder zugelassener Landwirt — Z 9 —) hat nach Bescheinigüng der Versendung des Saatgutes durch die Eisenbahnverwaltung ' oder nach Bestätigung des Empfanges durch den Erwerber den Abschnitt der Saatkarte abz«trenuen. Je eine Durchschrift der Buchungen des Ein- und Verkaufsbnches sind mit den Saatkartenabschnitten am Schluß jeder Kalenderwoche der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabtetlung, Abteilung Saatgutperkehr, in Berlin «n- erinnert portofrei omzureichen. Die Abschnitte 8 und O hat der Veräußerer an die Amts- hanptmannschast Meißen einznsenden. il Selbstgebautes Saatgetreide der Landwirte. ß 9. Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe kann der Kommunalverband die Genehmigung zum Verkaufe von 'selbstgebautem Saatgutgetreide zu Saat zwecken gegen Saatkarte, nur erteilen, soweit ein dringendes, ander weit nicht zu befriedigendes Bedürfnis «ach Saatgut «achgewiesen ist. Die Genehmigung wird auf eine bestimmte Menge und Sorte sowie auf das Gebiet des Kommunalverbandes Meißen Stadt und Land beschränkt. IH Lieferzeit von Saatgetreide. 8 10. Die Lieferung von Wintergetreide zu Saatzwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. November 1918, von Sommergetreide zu Saatzwecken nur in der Zeit vom 1. Januar dis zum 1. Juni 1919 erfolgen. Saatgut, das nach Ablauf dieser Fristen (Absatz 1) sich noch bei den Saatgutwirtschaften, bei den zugelassenen Händlern oder bei den Verbrauchern befindet, ist an die Reichsgetreidestelle oder an den von dieser bezeichneten Kommunaloerband abzuliefern. IV Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten. ß 11. Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten sowie Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme des Saatgutes von Winrerwicke (Vicia viUosa) und von Gemenge von Roggen und Winterwicke darf nur an die Reichsgetreidestelle abgesetzt werden. Ei« Verkehr mit Hülsenfrncht-Saatgnt ist vorläufig «icht gestattet. Demnächst werden besondere Anordnungen über Hülsenfrucht- Saatgut erlassen. V Schluß- und Strafbestimmungen. ß 12. Die nach HZ 2, 4, 5 Abs. 2 und § 6 letzter Absatz zu verwendenden Vor drucke sind bei der König! AmtShauptmannschast Meitze« zu beziehen. H 13. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach H 80 Absatz 1 Nr. 4 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 bestraft. Meißen, am 1. August 1918. Nr. 1117 II L. -»es Der Komm««alverband Meitze« Stadt und Land.