ie Konferenz der deutschen Photographen-Vereine zu Berlin hat die erfreuliche Thatsache bestätigt, dass im Grunde zwischen den einzelnen Vereinen weder Rivalitäten, noch in wichtigen Dingen erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Diese Thatsache hat gewiss nicht ihren Eindruck auf die Vertreter der Regierung verfehlt, und es kann kaum bezweifelt werden, dass das neue Schutzgesetz in wesentlichen Punkten wenigstens den Wünschen der Photographen gerecht werden wird. Die Regierungsvertreter waren mit den Schäden des alten Gesetzes vertraut, nur in einem Punkte zeigte sich auffallenderweise, dass die Regierung gewissen Wünschen des Photographen standes bisher keine Bedeutung beigelegt hatte, oder dass wenigstens diese Wünsche nicht so ernst genommen waren, als sie es verdienen. Es war dies die Frage nach dem Schutz des Rechts des Photographen beim Porträt. Es schien fast, als wenn der berühmte Stuttgarter Fall als eine einzelne Thatsache betrachtet worden sei, und als wenn angenommen würde, dass die gewerbsmässige Ausnutzung der Arbeit des Porträtphotographen durch dritte unbeteiligte Personen zu den Seltenheiten gehörte. Dass dies nicht der Fall ist, wurde den Regierungsvertretern auf der Konferenz recht drastisch zur Kenntnis gebracht. Das Bestehen solcher Vergrösserungsanstalten, welche gewerbs mässig nur fremde Bilder für das Privatpublikum reproduzieren, das Vorhandensein eines Kolportagehandels mit photographischen Vergrösserungen, das Bereisen ganzer Landesteile durch animierende Agenten, alle diese höchst bedeutenden Thatsachen, die den unzureichenden Schutz des jetzigen Gesetzes in der Richtung auf die Arbeit des Porträtphotographen kennzeichnen, wurden gründlich besprochen. Dass hier thatsächlich noch heute schwere Schädigungen vorliegen, ist unbestreitbar. Gerade die Reproduktion der eigenen Originalaufnahmen bei irgendwelchen Gelegenheiten, Todesfällen u. s. w., war für den Porträtphotographen eine willkommene und