I. Abschnitt. Einleitung. Die gerichtliche Photographie hat zweierlei Aufgaben Die generellen zu erfüllen: Entweder hat sie rein zeichnerisch zu arbeiten, Aueerichtider d. h. sie tritt als beschreibendes Element auf, wie dies Phothographie. beispielsweise bei der photographischen Festlegung ephe merer Indizien oder bei der anthropometrischen Aufnahme von Personen für den Erkennungsdienst zutrifft, oder sie hat, wie z. B. in ihren Anwendungsweisen bei der Ur kundenfälschung, Tatsachen auszuforschen, die sich der sinnfälligen Wahrnehmung ganz oder teilweise entziehen. Sie wirkt also in den Fällen der ersten Art lediglich deskriptiv, in denen der zweiten aber explorativ, eine Bezeichnungsweise, welche die Anwendungsgebiete ge richtlichen Photographierens prägnant umgrenzt und so in einfachster Art zu einer allgemeinen Klassifizierung des so vielseitigen Arbeitsstoffes führt. Was die Persönlichkeit des Photographen betrifft, der Die Person zur Verwendung für gerichtliche Zwecke in Betracht Photographen, kommen kann, so dürfte mit Bezugnahme auf die eben gegebene Einteilung in bestimmte Arbeitsgebiete wohl Folgendes gelten: Zu Aufnahmen deskriptiver Natur, bei welchen es sich lediglich um die Gewinnung von Bildern handelt, deren Herstellung weder eine außergewöhnliche Apparatur noch hervorragendes technisches Können zur Voraussetzung Urban, Kompendium d. gerichtl. Photographie.