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Nichtamtlicher Teil. 87. 17. April 190V. Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 Pariser Zusatzabkommen vom 4. Mai 1986 in den Archiven der Regierung der Schwei zerischen Eidgenossenschaft niedergelegt werden soll. Jeder Teil erhält dafür ein Exemplar des Protokolls über den Aus tausch der Ratifikationsurkunden, das von den Bevollmächtigten, die am Austausche teilnehmen, unterzeichnet ist. Art. 29. — Diese Übereinkunft wird drei Monate nach dem Austausche der Ratifika tionsurkunden in Kraft gesetzt werden, so wie für unbestimmte Zeit und im Falle einer Kündigung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage der Kündigung ab in Wirksamkeit bleiben. Diese Kündigung soll an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerich tet werden. Sie soll nur in Beziehung auf dasjenige Land Wirksamkeit haben, von dem sie ausgegangen ist, während die Über- Art. 30. — Die Staaten, welche in ihre Gesetzgebung die in Artikel 7 Abs. 1 dieser Übereinkunft vorgesehene Lchutz- dauer von fünfzig Jahren einführen, werden davon der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine schriftliche Erklärung Kenntnis geben, die durch diese Regierung als bald allen andern Verbandsstaaten mit- geteilt werden wird. Das gleiche gilt für die Staaten, welche auf die von ihnen in Gemäßheit der Artikel 25, 2ll und 27 gemachten Vor behalte verzichten. Zu Urkund dessen usw. übergeben, welches zusammen mit denjenigen der anderen Länder in den Archiven der Negierung der Schweizerischen Eidgenossen schaft niedergelegt werden soll. Jeder Teil wird dagegen ein Exemplar des von den beteiligten Bevollmächtigten Unterzeichneten Protokolls über die Auswechselung der Ratifikationen erhalten. Art. 20.— Die gegenwärtige Übereinkunft soll drei Monate nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und ohne zeitliche Beschränkung in Kraft bleiben bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Diese Kündigung soll an die mit der Ent gegennahme der Beitrittserklärungen be auftragte Regierung gerichtet werden. Sie übt ihre Wirkung nur in Ansehung des aufkündigenden Landes aus, während die Übereinkunft für die übrigen Verbands länder verbindlich bleibt. Zusatzakte. Diese Kündigung soll an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ge^ richtet werden. Sie übt ihre Wirkung nur in Ansehung des aufkündigenden Landes aus, während die Übereinkunft für die übrigen Verbandsländer verbindlich bleibt. Kleine Mitteilungen. * Berliner Urheberrechtskonferenz 1SV8. — Die Verhand lungen der Berliner Urheberrechtskonferenz zur Revision der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (14. Oktober—14. November 1908) sind in Druck gelegt. Sie bilden im Format 32x23 ein einen Band von 335 Seiten und werdeu vom Zurgau intgrnational äg 1'Dnion littöraire et ar- tiLtihue in Bern, Helvetiastraße 7, gegen Einsendung von 8 Frcs. für das Exemplar postfrei versandt. (Nach: »Ds Droit ck'^utsur«.) Skuchenmüllers Verlag G. m. b. H. in Leipzig. Handelsregistereintrag: Auf Blatt 14009 des Handelsregisters ist heute die Firma Kuchenmüllers Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Leipzig eingetragen und weiter folgendes ver lautbart worden: Der Gesellschaftsvertrag ist am 4. September 1908 abgeschlossen und am 6. März 1909 abgeändert worden. Gegenstand des Unternehmens ist der verlagsmäßige Vertrieb von Bücherwerken, der Verlag der »Jmker- zeitung, Allgemeine Zeitung für die Interessen der Bienen- zucht« und aller in das Fach des Verlags-, Sortiments- und Kommissionsbuchhandels gehörigen Geschäfte. Das Stamm kapital beträgt 26 000 Zum Geschäftsführer ist bestellt der Verlagsbuchhändler Max Kuchenmüller in Konstanz; zum Stellvertreter des Geschäftsführers ist bestellt Luise verehel. Kuchenmüller geb. Hölterhoff in Konstanz. Aus dem Gesellschaftsvertrage wird noch bekanntgegeben: Die Gesellschafterin Luise verehel. Kuchenmüller in Konstanz tritt an die Gesellschaft aus einer verbürgten Forderung an die Kommanditgesellschaft Heinrich Schatz in Konstanz den Betrag von 1500 ^ ab, ferner bringt sie einen Papiervorrat zum Zwecke der Verarbeitung im Werte von 1000 ein fertig gedrucktes Werk »Marga« in einer Auflage von 1600 Exemplaren zu je 12^ Bogen im Werte von 1000 den Anteil der Gesellschafterin an dem Verlagsrecht der »Jmkerzeitung« und an den 'Bienenwirtschaftlichen Lehr büchern«, welche von Max Kuchenmüller geschrieben worden sind, im Werte von 16 000 ^ in die Gesellschaft ein. Diese Sacheinlagen werden ihr nach Höhe von zusammen 19 500 ^ auf ihre Stammeinlage von 20 000 ^ angerechnet. Der Gesellschafter Max Kuchenmüller leistet seine Stammein lage von 5000 ^ dadurch, daß er seinen Anteil an dem Ver lagsrecht der »Jmkerzeitung« und an dem Werke »Marga« im Zick-Zack durch die Damenwelt, im Gesamtwerte von 4000 -ä ferner verschiedene für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft notwendige Formulare, Drucksachen für Verlagszwecke usw. im Gesamtwerte von 1000 ^ in die Gesellschaft einbringt. Leipzig, den 16. April 1909. (gez.) König!. Amtsgericht, Abteilung HD. (Leipziger Tageblatt Nr. 106 vom 16. April 1909.) Entscheidungen des Berliner KanfmannSgerichts. Die Zeitschrift »Plutus« (Plutus-Verlag, Berlin-Charlottenburg), 1909, Heft 12, teilt folgende Entscheidungen des Berliner Kauf mannsgerichts zum Verhältnis zwischen Chefs und Angestellten mit: § 70 des Handelsgesetzbuchs. Schadensersatzanspruch des Angestellten bei so fortiger Aufgabe der Stellung. Der Kläger behauptete, einen wichtigen Grund gehabt zu haben, die Stellung ohne Ein haltung der Kündigungsfrist verlassen zu dürfen; da die Beklagte hieran schuld gewesen sei, so verlange er eine Entschädigung in Höhe des Gehalts bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Dienst verhältnis vertragsmäßig geendet hätte. Das Kaufmannsgericht weist ab: Der Kläger sei jeden Nachweis dafür schuldig ge blieben, daß ihm ein Schade entstanden sei; er hätte vor allen Dingen dartun müssen, daß es ihm trotz aller Bemühungen nicht gelungen sei, eine andere Stellung zu finden; schon aus dem Grunde, daß er einen solchen Nachweis nicht geführt habe, sei die Klage abzuweisen. (Urteil der III. Kammer vom 9. Februar 1909.) — Anders ist die Rechtslage, wenn ein Angestellter zu Unrecht entlassen wird. Dann hat er keinen Schadensersatz anspruch, sondern behält seinen Anspruch auf Gehalt, und muß I sich auf dieses anrechnen lassen, was er anderweitig verdient