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^ 87, 17. April 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4625 Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 Wertes dessen öffentliche Aufführung zu untersagen. Art. 12. - Zu der unerlaubten Wieder gabe, auf welche diese Übereinkunft An wendung findet, gehört insbesondere auch die nicht genehmigte mittelbare Aneignung eines Werkes der Literatur oder Kunst, wie Adaptionen, musikalische Arrangements, Um gestaltung eines Romans, einer Novelle oder einer Dichtung in ein Theaterstück, sowie umgekehrt, u. dgl., sofern die An eignung lediglich die Wiedergabe dieses Werkes in derselben oder einer anderen Form, mit unwesentlichen Änderungen, Zu sätzen oder Abkürzungen darstellt, ohne die Art. 13 — Den Urhebern von Werken der Tonkunst steht die ausschließliche Befugnis zu: 1. die Übertragung dieser Werke auf Instrumente, welche zu deren mechanischen Wiedergabe dienen, 2. die öffentliche Aufführung der nämlichen Werke mittels dieser Instrumente zu gestatten. Vorbehalte und Einschränkungen, die sich auf die Anwendung dieses Artikels beziehen, können durch die innere Ge setzgebung eines jeden Landes, soweit es dabei in Betracht kommt, festgesetzt werden, jedoch ist die Wirkung der artiger Vorbehalte und Einschränkungen ausschließlich auf das Gebiet des jenigen Landes begrenzt, welches fie bestimmt hat. Die Bestimmung des ersten Absatzes hat keine rückwirkende Kraft und findet daher in einem BerbandSlande keine Anwendung auf diejenigen Werke, welche in diesem Lande erlanbterweise vor dem Jnkraftsetzen dieser Überein kunft auf mechanische Instrumente über tragen worden sind. Die auf Grund der Abs. 2, 3 dieses Ar tikels vorgenommenen Übertragungen, welche ohneZnstimmnng der Beteiligten in ein Land eingeführt werden, wo sie verboten sind, können daselbst beschlag nahmt werden. Art 14 — Die Urheber von Werken aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst haben das ausschließliche Recht, die Wiedergabe und die öffentliche Aufführung ihrer Werke durch die Kinematographie zu gestatten. Den gleichen Schutz wie Werke der Literatur oder Kunst genießen selbstän dige kinematographische Erzeugnisse, sofern der Urheber durch die Anord nung des Bühnenvorganges oder die Verbindung der dargestellten Begeben heiten dem Werke die Eigenschaft eines persönlichen Originalwerkes ge geben hat. Unbeschadet der Rechte des Ur hebers am Originale wird die Wiedergabe eines Werkes ans dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst mittels der Kinemato graphie wie ein Originalwerk geschützt. Die vorstehenden Vorschriften finden auch Anwendung aus eine Wiedergabe Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7 Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 solchen veröffentlichten musikalischen Werken, bei denen der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes ausdrücklich die öffentliche Aufführung untersagt hat. Art. 10. — Zu der unerlaubten Wieder gabe, auf welche die gegenwärtige Überein kunft Anwendung findet, gehört insbesondere auch diejenige nicht genehmigte indirekte Aneignung eines Werkes der Literatur oder Kunst, welche mit verschiedenen Namen, wie »Adaptationen, musikalische Arrangements« ufw., bezeichnet zu werden Pflegt, sofern dieselbe lediglich die Wiedergabe eines solchen Werkes in derselben oder einer anderen sätzen oder Abkürzungen darstellt, ohne im übrigen die Eigenschaft eines neuen Original werkes zu besitzen. Es besteht darüber Einverständnis, daß die Gerichte der verschiedenen Verbandsländer gegebenenfalls diesen Artikel nach Maßgabe der be sonderen Bestimmungen ihrer Schlußprotokoll. 3. Es besteht Ein verständnis darüber, daß die Fabrikation und der Verkauf von Instrumenten, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen, die aus geschützten Werken entnommen sind, nicht als den Tatbestand der musikalischen Nachbildung darstellend angesehen werden sollen. i. Jahrgang. Pariser Zusatzabkommen vom 4. Mai 1896 Deklaration. 3. Die Umgestaltung eines Romans in ein Theaterstück oder eines Theaterstücks in einen Roman fällt unter die Bestimmungen von Artikel 10.