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^ 87, 17. April 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 4623 Revidierte Berner Übereinkunft vom 13 November 1908. öffentlichten Werke dasjenige Land, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, und für die gleichzeitig in mehreren Perbandsländern veröffentlichten Werke gebung die kürzeste Schutzdauer gewährt. Jür die gleichzeitig in einem Nicht- verbandslandc und in einem Verbands lande veröffentlichten Werke wird letzteres Land ausfchliestlich als Ur sprungsland angesehen. Unter veröffentlichten Werken sind im Sinne dieser Übereinkunft die erschienenen Werke zu verstehen. Die Aufführung eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Tonkunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Wertes der Baukunst stellen keine Veröffentlichung dar. Art 5. Tic einem der Vcrbands- länder ungehörigen Urheber, welche ihre Werke zum ersten Male in einem anderen Verbandslandc veröffentlichen, geniesten in diesem letzteren Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber. Art. 6. — Die keinem der Verbands länder angehörigen Urheber, welche ihre Länder veröffentlichen, genießen in diesem Lande die gleichen Rechte wie die in ländischen Urheber nnd in den anderen Verbandsländcrn diejenigen Rechte, welche diese Übereinkunft gewährt. Art 7. — Die Tauer des durch diese Übereinkunft gewährten Schutzes um- fastt das Leben des Urhebers nnd fünfzig Jahre nach seinem Tode. Doch richtet sich, für den Jall, dast diese Dauer nicht gleichmästig von allen Verbandsländern angenommen sein sollte, die Dauer nach dem Gesetze desjenigen Landes, wo der Schutz be ansprucht wird; sie kann aber die in dem Ursprungslande festgesetzte Dauer nicht liberschreiten. Die Vertragsländer sind daher nur in dem Maste verpflichtet, die Vorschrift des vorhergehenden Ab satzes zur Anwendung zu bringen, wie sich dies mit ihrer inneren Gesetz gebung in Einklang bringen lästt. Jttr die Werke der Photographie nnd die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergeftellten Werke, für die nachgelassenen Werke, für die anonymen und pseudonymen Werke richtet sich die Schutzdauer nach dem Gesetze desjenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne dast diese Dauer die in dem Nrsprungslande des Werkes festgesetzte Dauer über schreiten kann. Art 8 — Die einen» der Berbands- länder angehörigen Urheber nicht ver öffentlichter Werke und die Urheber von Werken, welche zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlicht worden sind, genießen in den übrigen Verbandsländern während der ganzen Dauer ihres Rechts an dem Originale das ausschließliche Recht, ihre Werke zu über setzen oder die Übersetzung zu gestatten. Berner Übereinkunft vom 9. September 1886. ist, oder wenn diese Veröffentlichung gleich zeitig in mehreren Verbandsländern statt gefunden hat, dasjenige unter ihnen, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzfrist gewährt. In Ansehung der nicht veröffentlichten Werke gilt das Heimatland des Urhebers als Ursprungsland des Werkes. Weise auf die Verleger von solchen Werken der Literatur und Kunst Anwendung, welche in einem Verbandslande veröffentlicht sind und deren Urheber einem Nichtverbands- Art. 2, Abs. 2. — derselbe (der Genuß dieser Rechte) kann in den übrigen Ländern die Dauer des in dem Ursprungslande gewährten Schutzes nicht übersteigen. in einem der Verbandsländer an gerechnet, das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung derselben Pariser Zusatzabkommen vom 4 Mai 1896. solche zu verstehen, die in einem Verbands lande >herausgegeben« sind. Infolgedessen stellen die Aufführung eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes, die Zusatzakte. Art. 3. — Die Urheber, welche keinem der Verbandsländer angehören, aber ihre Werke der Literatur oder Kunst zum ersten Male in einem Verbandslande veröffentlichen oder veröffentlichen lassen, sollen für diese Werke den Schutz genießen, den die Berner Über einkunft und die gegenwärtige Zusatzakte ge währen. Zusatzakte. Z u s a tz a k t e. Art. ü. — Den einem der Verbands länder angehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern während der ganzen Dauer ihres Rechtes an dem Originale das ausschließ liche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung derselben zu gestatten. Jedoch erlischt das ausschließliche Übersetzungsrecht, wenn der Ur heber davon nicht innerhalb zehn Jahren von der ersten Veröffent lichung des Original werk es an ge rechnet in der Weise Gebrauch ge macht hat, daß er in einem Ver bandsland eine Übersetzung in der Sprache, für welche der Schutz in 601*