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4622 Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 87. 17 Avril 1909. Nevidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 Den gleichen Schutz wie die Original werke genießen, unbeschadet des Ur heberrechts an dem Originalwerk, Übersetzungen, Adaptationen, musikalische Arrangements und andere Um arbeitungen eines Werkes der Litera tur oder der Kunst sowie Sammlungen aus verschiedenen Werken. Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, den obengenannten Werken Schuh zu gewähren. Den Werken der angewandten Kunst wird Schuh gewährt, soweit die innere Gesetzgebung eines jeden Landes dies gestattet. Art. 3. — Diese Übereinkunft findet auch Anwendung auf Werke der Photo graphie und die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke. Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, diesen Werken Schuh zu gewähren. Art. 4.— Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber genießen sowohl für die nicht veröffentlichten als für die in einem Verbandslande zum ersten Male veröffentlichten Werke in allen Verbands ländern mit Ausnahme des Ursprungs landes des Wertes diejenigen Rechte, welche die einschlägigen Gesetze den in ländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders festgesetzten Rechte. Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte sind an die Erfüllung irgend welcher Förmlichkeiten nicht gebunden; dieser Genuß und diese Ausübung sind von dem Bestehen eines Schutzes in dem ttrsprungslande des Werkes unab hängig. Soweit nicht diese Übereinkunft ein anderes bestimmt, richten sich demnach der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte znstehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Gesetzen des La»des, in welchen» der Schutz be ansprucht wird. Als Ursprungsland des Werkes wird an gesehen: für die nicht veröffentlichten Werke das Heimatland des Urhebers; für die ver- Berner Übereinkunft von» 9. September 1886 sich etwa ergebenden Zweifel der Entscheidung der betreffenden Ge richte Vorbehalten bleiben. Art. 6. — Rechtmäßige Übersetzungen werden wie Originalwerke geschützt. Sie genießen demzufolge rücksichtlich ihrer un befugten Vervielfältigung in den Verbands ländern den in den Artikeln 2 und 3 fest gesetzten Schutz. Wenn es sich indessen um ein Werk handelt, betreffs dessen das Recht zur Übersetzung allgemein freisteht, so steht dem Übersetzer kein Einspruch gegen die Über setzung des Werkes durch andere Schriftsteller zu. Schlußprotokoll. — 1. In bezug auf Artikel 4 ist man übereingekommen, daß diejenigen Verbandsländer, welche den photographischen Erzeugnissen den Charakter von Werken der Kunst nicht versagen, die Verpflichtung übernehmen, denselben die tigen Tage enthaltenen Bestimmungen von deren Inkrafttreten an zuteil werden zu lassen, übrigens sind diese Länder, abgesehen internationalen Abkommen, nur gehalten, die Urheber der bezeichneten Erzeugnisse in dem Maße zu schützen, in welchem dies nach ihrer Gesetzgebung angängig ist. Die mit Genehmigung des Berech tigten angefertigte Photographie eines geschützten Kunstwerkes ge nießt in allen Verbands! ändern den gesetzlichen Schutz im Sinne der ge dachten Übereinkunft solange, als das Recht zur Nachbildung des Originalwerkes dauert, und in den Grenzen der zwischen den Berech. tigten abgeschlossenen Privatver träge. Art. 2. — Die einem der Verbands länder angehörigen Urheber oder ihre Rechtsnachfolger genießen in den übrigen Ländern für ihre Werke, und zwar sowohl für die in einem der Verbandsländer ver öffentlichten, als für die überhaupt nicht veröffentlichten, diejenigen Rechte, welche die betreffenden Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Der Genuß dieser Rechte ist von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlich- lichkeiten abhängig, welche durch die Gesetz gebung des Ursprungslandes des Werkes vorgeschrieben sind. Art. 2, Abs. 3, 4. — Als Ursprungsland des Werkes wird dasjenige angesehen, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt Pariser Zusatzabkommen vom 4. Mai 1896 Zusatz akte. Revidiertes Schlußprotvkoll. — 1. In bezug auf Artikel 4 ist man überein gekommen wie folgt: U. Die photographischen Erzeugnisse und solche Erzeugnisse, welche durch ein ähn liches Verfahren hergestellt sind, werden der Wohltat der Bestimmungen dieser beiden Akte teilhaftig, insoweit die innere Gesetz gebung es zuläßt und in demselben Maße, in welchem sie den gleichartigen ein- Die mit Genehmigung des Berech tigten angefertigte Photographie e in es geschützten Kunstwerkes genießt in allen Verbandsländern den gesetz- Ubereinkunft und der gegenwärtigen Zusatzakte so lange, als das Recht zur Nachbildung des Originalwerkes dauert und in den Grenzen der zwischen den Berechtigten abge schlossenen Privatverträge. Art. 2. - Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber oder ihre Rechtsnach folger genießen in den übrigen Ländern für ihre Werke, und zwar sowohl für die überhaupt nicht veröffentlichten als auch für die in einem Verbandslande zum ersten Male veröffentlichten, diejenigen Rechte, welche die betreffenden Gesetze den in ländischen Urhebern gegenwärtig einräumen 1. Nach dem Wortlaute von Artikel 2 Absatz 2 der Übereinkunft ist der durch die vorerwähnten beiden Akte gewähr leistete Schutz lediglich von der im Ur sprungslande des Werkes erfolgten Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten ab- dieses Landes etwa vorgeschrieben sind. Dasselbe gilt für den in Nummer 1 literu-U des abgeänderten Schlußprotokolls erwähnten Schutz von photographischen Erzeugnissen.