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pH 87, 17. April IS09. Börse..b'.Ltr f. d. Ttschn. Buchhandel 4621 Mchtamtlicher Teil. Nichtamtlicher Teil. Die Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908. (Reichstagsdrucksache Nr. 1324.) (Schluß zu Nr. 86 d. Bl.) Denkschrift. Anlage 1. Wünsche der Pariser ürheberrechtskonserenz vom Jahre 1896. (Übersetzung.) Es ist wünschenswert: I. Daß die photographischen und die durch ein ähnliches Verfahren hergestellten Erzeugnisse in allen Verbandsländern gesetzlichen Schutz genießen und daß die Dauer dieses Schutzes mindestens fünfzehn Jahre betrage. II. Daß die Gesetzgebungen der einzelnen Verbands länder die Grenzen festsetzen, innerhalb deren die nächste Konferenz den Grundsatz annehmen kann, daß die musika lischen Werke gegen unbefugte Aufführung geschützt werden müssen, auch ohne daß der Urheber gehalten ist, den Vor behalt anzubringen. III. Daß die zwischen Verbandsstaaten abgeschlossenen Sonderverträge durch die betreffenden vertragschließenden Teile einer Prüfung unterzogen werden, um diejenigen Ver tragsbestimmungen festzustellen, welche als in Gemäßheit des Zusatzartikels zur Berner Übereinkunft noch zu Recht be stehend angesehen werden können; daß das Ergebnis dieser Prüfung durch einen urkundlichen Akt festgestellt und durch Vermittelung des internationalen Bureaus vor dem Zu sammentritte der nächsten Konferenz zur Kenntnis der Ver bandsstaaten gebracht werde. IV. Daß in die inneren Gesetzgebungen Strafbestim mungen ausgenommen werden behufs Unterdrückung der unbefugten Aneignung von Namen, Signaturen und Zeichen der Urheber im Gebiete der Werke der Literatur und Kunst. V. Daß aus den Beratungen der nächsten Konferenz ein einheitlicher Text der Übereinkunft hemorgehen möge. Anlage 2. Revidierte Berner Übereinkunft von 1908 Berner Übereinkunft von 1886 Pariser Zusatzabkommen von 1896. Bemerkung. Die materiellen (nicht rein 1908 gegenüber den Vereinbarungen Die Vereinbarungen von 1886 gesperrter Schrift. (Übersetzung) Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 Art. 1. — Die vertragschließenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst. Art. 2. — Der Ausdruck »Werke der Lite ratur und Kunst« umfaßt alle Erzeugnisse aus dem Bereiche der Literatur, der Wissen schaft oder der Kunst ohne Rücksicht auf die Art oder die Form der Vervielfältigung wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; dramatische oder dramatisch musikalische Werke, choreographische und pantomimische Werke, sofern der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist; Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bau kunst, der Bildhauerei; Stiche und Litho graphien; Illustrationen, geographische Kar ten; geographische, topographische, architek tonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. von 1886 und 1896 enthält, sind fett gedruckt, und 1896, die in die neue Übereinkunft nicht (Übersetzung) Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 Art. 1. —Die vertragschließenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst. Art. 4. — Der Ausdruck »Werke der Lite ratur und Kunst« umfaßt Bücher, Broschüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische und dramatisch-musikalische Werke, musi kalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Lithographien, Illustrationen, geographische Karten; geo graphische, topographische, architektonische oder sonstige wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; über haupt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, welches im Wege des Drucks oder sonstiger Vervielfältigung veröffentlicht werden kann. Schlußprotokoll. — 2. In bezug auf Artikel 9 ist man übereingekommen, daß diejenigen Verbandsländer, deren Gesetz gebung unter den dramatisch-musikalischen Werken auch die choreographischen Werke teile der in der Übereinkunft vom heutigen Tage enthaltenen Bestimmungen zuteil werden lassen. Übrigens sollen die bei Anwen dung der vorstehenden Bestimmung ». Jahrgang. (Übersetzung) Pariser Zusatzabkommen vom 4. Mai 1896 Zusatzakte. Revidiertes Schlußprotokoll. — 1. In bezug auf Artikel 4 ist man überein- gekvmmen, wie folgt: In denjenigen Verbandsländern, in welchen nicht nur die architektonischen Pläne, sondern auch die architektonischen Werke selbst Schutz genießen, werden diese Werke der Wohltat der Bestimmungen der Berner Übereinkunft und der gegenwärtigen Zusatzakte teilhaftig. 601