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Geschäfts-Bericht der Deutschen Strassenbahngesellschaft in Dresden
Bandzählung
10.1899
Erscheinungsdatum
1899
Sprache
Deutsch
Vorlage
Dresdner Verkehrsbetriebe AG
Digitalisat
Dresdner Verkehrsbetriebe AG
Digitalisat
SLUB Dresden
Lizenz-/Rechtehinweis
Public Domain Mark 1.0
URN
urn:nbn:de:bsz:14-db-id38150798X-189900004
PURL
http://digital.slub-dresden.de/id38150798X-18990000
OAI-Identifier
oai:de:slub-dresden:db:id-38150798X-18990000
Sammlungen
Saxonica
LDP: Bestände der Dresdner Verkehrsbetriebe AG und ihrer Vorgänger
Strukturtyp
Band
Parlamentsperiode
-
Wahlperiode
-
Zeitschrift
Geschäfts-Bericht der Deutschen ...
Band
Band 10.1899
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Geschäfts-Bericht der Deutschen Strassenbahngesellschaft in Dresden
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Dividende. Von dem danach verbleibenden Reste erhält der Aufsichtsrath fünf Procent als Tantieme. Der Rest wird als weitere Dividende auf die Aktien vertheilt, soweit nicht die Generalversammlung anders beschliesst.“ © § 13 wird § 9. § 14 wird § 10. § 15 wird § 11. § 16 wird § 12 und lautet: „Der Aufsichtsrath besteht aus fünf bis nenn Mitgliedern, welche von der Generalver sammlung gewählt werden. Die Wahl eines Aufsichtsrath smitgliedes. erfolgt in der Regel durch die ordentliche Generalversammlung und zwar auf die Dauer von vier Jahren mit der Maassgabe, dass das Amt am Schlüsse der auf die Wahl folgenden vierten ordentlichen Generalversammlung endet. Im Falle ausserordentlichen Ausscheidens eines Mitgliedes wählt die nächste General versammlung einen Ersatzmann für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Im Falle vollständiger Neuwahl des Aufsichtsrathes haben am Ende der nächsten ersten, zweiten und dritten ordentlichen Generalversammlung je zwei Mitglie ler, die übrigen am Ende der nächsten vierten ordentlichen Generalversammlung auszuscheiden. Die Reihenfolge des Aus scheidens wird durch das Loos bestimmt. Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes kann sein Amt nach vorgängiger dreimonatlicher schriftlicher Kündigung niederlegen. § 17 wird § 13. § 18 wird § 14. § 19 wird § 15. Der erste Satz soll lauten: „Die Mitglieder des Aufsichtsrathes erhalten äusser dem Ersatz ihrer Auslagen und der ihnen in § 12 zugebilligten Tantieme vom Reingewinn zusammen eine feste Vergütung von 12 000 Mark, welche als Handlungsunkosten zu buchen sind.“ § 20 wird § 16. §21 wird § 17. In Absatz 3 ist anstatt „Frist von mindestens vierzehn Tagen“ zu setzen: „Frist von mindestens zwanzig Tagen“. § 22 wird § 18. An den Schluss von Absatz 1 soll der Satz angefügt werden: „An Stelle der Aktien kann auch ein von einem deutschen Notar ausgestellter Depot schein hinterlegt werden“. § 24 wird § 19. Der Satz 1 von Absatz 1 erhält den Zusatz: (s. § 256 des D. H. G. B) Satz 2 und 3 von Absatz 1 und Absatz 2 werden gestrichen. Satz 2 von Absatz 4 wird gestrichen. Absatz 5 wird gestrichen. § 25 wird § 20. § 26 wird gestrichen. Neuer § 21 lautet: „Die Vornahme von Aenderungen, welche lediglich die Fassung des Statuts betreffen, wird dem Aufsichtsrath übertragen“.
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