3 Der Direktion stehen alle bei der Verwaltung der Straßenbahn zu fassenden Entscheidungen und zu treffenden Anordnungen zu, soweit sie nicht dem Ausschuß für das Straßenbahnwesen oder den städtischen Kollegien vorbehalten sind. Insbesondere hat die Direktion 1) das gesamte Betriebspersonal anzunehmen und zu entlassen, 2) Vorschläge an den Ausschuß und beziehentlich den Rat wegen Anstellung des sonstigen Personales zu eröffnen, 3) den Voranschlag des Haushaltplanes vorzubereiten, 4) die Betriebspläne vorzubereiten, 5) die gesamte Verwaltung innerhalb der genehmigten Voranschläge und Betriebspläne zu führen, 6) für stetige und gute Unterhaltung des Bahnkörpers und des Wagenparkes, sowie aller sonstigen Vermögensbestandteile der Straßenbahn zu sorgen und 7) Lieferungen bis zum Werte von 1500 im einzelnen Falle selbständig zu vergeben und Lieferanten bei Lieferungen bis zum Werte von 3 000 selbständig auszuwählen. Die Entschließung im einzelnen zu 1 gehörigen Falle kann das dem Rate angehörende Direktionsmitglied dem Direktor überlassen. Der Straßenbahnausschuß ist ein gemischter Ausschuß im Sinne von Z 121 flg. der Revidierten Städteordnung. Er wird gebildet aus je 6 Ratsmitgliedern und Stadtverordneten, sowie dem Direktor. Der Ausschuß hat endgültige Entschließung zu fassen a. über haushaltplanmäßige Ausgaben und über Vergebung von Lieferungen und Arbeiten bis zum Betrage von 10 000 .76 in jedem einzelnen Falle, b. über die Feststellung der Betriebspläne, 6. über alle Tariffragen, soweit sie nicht grundsätzlicher Art sind und der Entschließung der städtischen Kollegien vorbehalten sind, <1. über Kontrolleinrichtungen für Betriebs- und Kassenverwaltung, 6. über alle Beschwerden des Betriebspersonals und des Publikums, soweit solche nicht bereits von der Direktion erledigt werden, t. über die Betriebsordnung und die Anstellungsbedingungen des Betriebspersonales, über Ausgaben aus der im Voranschläge eingestellten Verfügungssumme. < Er ist auch gutachtlich zu hören k. über den Haushaltplan der Städtischen Straßenbahn und etwaige außerordentliche Be willigungen, i. über die Anstellungsbedingungen der Direktoren und der oberen Beamten. Zu Beschlußfassungen über weitergehende Maßnahmen, insbesondere über pensionsberechtigte Anstellungen von Beamten, über grundsätzliche Änderungen des Tarifs, über den Abschluß von Pacht- und Betriebsverträgen sowie über den jährlichen Haushaltplan und die hierin nicht vor gesehenen außerordentlichen Ausgaben usw. sind der Rat und die Stadtverordneten zuständig. Nach der räumlichen Zusammenlegung der beiden Straßenbahnvcrwaltungen wurden zur ordnungsmäßigen Erledigung der Geschäfte 4 Abteilungen gebildet und je einem Abteilungsvorstand unterstellt. Von diesen 4 Abteilungen: t'